xxregethan. Hierwiderumb soll auch in der zulassung kein gunst oderPartheiligkeit angesehen / oder fur die erlaubnus von keinem etwasgefordert oder vngefordert genommen werden / außgescheiden diegebürliche AccyßEs sollen auch die Haußleuthe / die kein offne zugelassene Wierte sein/ bei einer straff vnd gelt peen von zehen goltgulden/ keinengesunden Betlern / Landtsknechten / Müssiggengern / verdechtigenvnd vnbekanten Kesselbüssern / Glaß / Pott vnd Duppentregern/Kremern vnd Schorrensteinfegern / Geuchlern / Lotterbuben / Bos-senmechern / vnd andern dergleichen Ebentheurern / es sei vnderwelchem schein es woll/ essen oder trincken geben/ noch in jren Heu-sern auffhalten vnd Herbergen/ Vnd ob von gerurten leichtferti-gen gesellen der Haußleuthe einicher daruber beschwerdt wurde /soll er dasselbig vnserm Ambtman oder Beuelchaber des orts zuer-kennen geben. Wo nit / vnd so solches verschwiegen / der gebür dar-umb gestrafft werdenDen Wierten soll nit zugelassen sein / so theur zu zappen / alssie wollen / sonder nach gelegenheit des jahrs vnd des orts veror-dent werden / wie theur sie zappen sollenFür endt per Predig/ vnd anderer Christlicher Kirchen Embter / sollen des Sontags / Heiligen oder Feyrtags / keine gelager ge-halten / noch jemandt Wein oder Bier gezapt werden/ dan alleinfur die frembde wändeler vnd krancken. Vnd so jemandt dargegenthun wurde/ der oder dieselbige Wierte oder Gest/ sollen das erst-mall ein jeder auff einen goltgulden/ vnd wa sie zum zweiten oderzum dritten mall daruber befunden / nach jrem vermögen gebruchtoder gestrafft / vnd das zappen verbotten werden.Auff den Sontagen vnd anderen Feirtagen soll kein Kreme-rey/ kauffen noch verkauffen/ in Stetten/ Flecken vnd Dörffern/fur ende der Predig vnd anderer Christlicher Kirchen Embter / anemichem ort gehalten oder gebraucht werden/ bei verlust des jeni-gen/ so binnen derselbigen zeit auffgethan oder verkaufft wurde.Doch mag man Fleisch/ Brodt/ Tranck vnd essen speiß/ fürder
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XXXV
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