xxxiiijgeben / erlaubnuß bitten / vnd geloben sich dieser Ordnung gemeeßzuhalten.Den leichtfertigen argwöhnigen personen, vnd denen die vnerbare geselschafft auffhalten/ soll nit zugelassen/ sonder verbottenwerden Wiertschafft zuhalten / sowoll binnen als bussen vnsernStetten vnd Flecken.In den Dörffern sollen durch vnsere Ambtleuthe vnd Benelch-haber/ mit Rhat der Scheffen/ vnd etlicher erbarer Haußleuthe.notturfftige Herbergen vnd Wiertzheuser verordent/ vnd die vnndtige vnd vndienliche abgestalt werden.Aber alle Hegkwierts Heuser vnd Herbergen / dergleichen diebussen der strassen / oder die an vnd in den Buschen sitzen / sollengantz abgestalt vnd verbotten werden.Die Wierte / so in oder bussen den Stetten vnd Dörffern / wieobgemelt zugelassen / sollen gelöben / das sie wissentlich keine bößheit /vnerbar geselschafften / vnerlich wesen / gezanck / Gotteslesterung /oder verdechtige Personen auffhalten oder herbergen / sonder dadie bei inen ankommen / oder sie sonst vermercken / das in jren Heu-sern durch jre Geste, heimbliche Practicken oder anschlege ge-macht wurden / ohn allen verzug / bei verwurckung der Wiertschafft.vnd sonst hoher straff / der Obrigkeit vermelden / Dergleichen auchkeine vnerbare oder verbottene keuff vnd vertrege gestatten/ Danwa sie des etwas erfahren / vnsern Ambtleuthen vnd Beuelehaberntrewlich vnd bey zeiten zuerkennen geben wollen.Deßgleichen / daß die auffrichtige Maß / vnd güte Speiß vndTranck / einem jedern vmb seinen Pfenning reichen / vnd wa einicheSpeiß oder Tranck verdurbe/ oder sie damit betrögen weren/ dassie die niemandt fursetzen oder verlassen / sonder den leuthen nachjrem vermögen güt gerech thün wollen.Vnd soll bei vnser höchster straff / keiner herberg oder wiertschaffthalten oder zappen / der nit / wie obgerürt zugelassen / vnd gelöbdengethan.
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XXXIV
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