xxxvjder Predig vnd Kirchen Embter / in den Hallen vnd andern veror-denten vnd bequemen örtern / die von der Kirchen vnd Kirchhöfenzimblich gelegen / verkauffen vnd verlassen / Mit dem bescheidt / dasdoch vor anfang der Predig vnd Kirchen Embter/ vorgerurt/solche Fleischheuser vnd andere Hallen widerumb zugethan wer-den.Es soll auch keinem vnder der Predig vnd andern ChristlichenKirchen Embtern/ mit vnnutzem geschwetz/ vmb vnd auff demKirchhoff zugehen / vnd von jren eusserlichen anlegen zureden / ge-statt werden/ bei straff von sechs albus/ so offt einer dagegen thunwurde. Darauff auch vnsere Botten fleissig auffsehens ha-ben vnd dauon den dritten Pfenning/ fur jr anbringen geniessensollen.Des Sommers zu neun vhren / vnd des winters zu sieben vh-ren des abents / sollen alle gelager nit allein gerechent / sonder auchauff vnd auß sein / auff ein peen einem jeden einen goltgulden / vnddem Wierdt zween goltgulden / vnnachlessig zubruchten / so man-nigmall es geschehe. Doch sollen die frembden so des nachts verblei-ben/ vnd die mit jnen wissentlicher erbarer handlung halben zuthunhaben/ vnd mit irem guten willen bei inen seindt/ hierinnen außge-nommen sein.Die Wierdt vnd Zepper sollen keinem gesessen Haußman mehrborgen / dan einen Oberlendischen gulden / einem Köter zwelff al-bus/ vnd einem Knecht sechs albus/ vnd was darüber geschehe/soll jnen kein Recht gesprochen/ noch pende dauon gegeben wer-denWa auch jemandt zu gelag sitzen wurde/ der kein gelt gebenwolt/ oder den glauben bei dem Wierdt/ biß zu dem obgemeltenpfenning nit hette / der oder dieselbige sollen dem Wierdt ein pfandtlassen / in dreien tagen zulösen. Welche des nit thun / oder sich sonstmutwillig halten wurden / die sollen durch vnsere Beuelchaber an-genommen / etliche tag Wasser vnd Brodt essen vnd trincken / vndsonst nach jrer vberfarung gestrafft werden.Von
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XXXVI
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