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Euccesfion oder Thronfolge.
wurde er doch schon gegen das Ende des 13. Jahrhunderts kaum noch anders als wie einedurch ein ausnahmsweise bestehendes Herkommen bestehende Berechtigung betrachtet, be-sonders nachdem sogar in den kurfürstlichen Häusern, wie in dem Hause Baiern, die Thei-lungen ausgekommen waren, und jeder Erbe eines Landestheiles Anspruch darauf machte,auch die Kurstimme zu führen. Da sich auch gleichzeitig in den übrigen kurfürstlichenHäusern mancherlei Anstände über die Successionsordnung ergeben hatten, so wurde dasBedürfniß einer grundgesetzlichen Bestimmung hierüber, wenigstens für die kurfürstlichenHäuser, immer mehr fühlbar. Darum wurde auch bei der Abfassung des ersten umfassen-deren Grundgesetzes des deutschen Reiches, der goldenen Bulle Karl's IV. ». 1356,hierauf besonders Rücksicht genommen und im Cap. 25 derselben die Untheilbarkeit derkurfürstlichen Staaten und die Vererbung derselben nach einer besonderen Successionsartfestgesetzt, welche daselbst zwar als Primogenitur bezeichnet wird, dem Wortlaute nachaber vielmehr eine aus Primogenitur und Seniorat gemischte Successtonsart war, indemnach dem strengen Wortverstande nur unter Descendenten des ersten Grades die Erstgeburterscheinen sollte, der Erstgeborene vor seinem Vater (dem regierenden Kurfürsten) mitTode abgegangen oder zur Regierung unfähig, dann nicht dessen Söhne, sondern seinnächstältester Bruder zur Thronfolge berufen war. — (G. B. Cap. 25. §. 2.3. vergl. mitCap. 5. §. 3.) — In diesem Sinne wurde auch die Vorschrift der goldenen Bulle wirklichbis in das 16. Jahrhundert hinein gehandhabt, von welcher Zeit an erst die eigentlicheagnatisch-linealische Primogenitur aufkam. Gerade darin aber, daß die goldene Bulledie Untheilbarkeit des Landes und eine Primogeniturordnung für die kurfürstlichen Häusereingeführt hatte, entnahm man ein Argument, für die übrigen fürstlichen Häuser nun-mehr den Grundsatz der Theilbarkeit als stillschweigend für gemeines Recht anerkannt zuachten, insofern sie nicht in sich selbst ein entgegenstehendes Herkommen ausgebildet,oder ein besonderes, die Theilbarkeit ausschließendes Hausgesetz errichtet hatten. DieseTheorie mußte um so mehr allgemeinen Beifall finden, als die Untheilbarkeit die Anord-nung einer speciellen Successionsordnung (Primogenitur, Majorat oder Seniorat) vor-aussetzte, keine von diesen Successtonsarten aber als gemeinrechtlich vertheidigt werdenmochte. Erwägt man, daß dieses Argument auch heut zu Tage noch in seiner vollen Kraftbesteht und daß mit der Auflösung des deutschen Reiches die Beschränkungen der Thei-lung, welche etwa aus der Qualität der Fürstenthümer und Grafschaften als Fahnlehendes Reiches abgeleitet werden mochten, von selbst hinweggefallen sind, und somit in densouveränen deutschen Fürstenhäusern die Krone überall den Charakter eines alodialen Pa-trimoniums für die fürstliche Familie angenommen hat, so muß auch jetzt noch der Grund-satz der Theilbarkeit als der gemeinrechtlich gültige in allen jenen Staaten angenommenwerden, in welchen nicht durch besondere Haus- und Grundgesetze oder durch Herkommendas Gegentheil bestimmt ist, was freilich hinsichtlich der nunmehr noch souveränen Staa-ten fast allgemein der Fall, und die linealische Primogenitur nunmehr die gewöhnliche Suc-cession ist. Der neueste Fall, in welchem gemäß dem als gemeinrechtlich zu betrachtendenGrundsätze der Theilbarkeit eine Landestheilung in einem souveränen deutschen Staatewirklich vorgenommen wurde, ist nach dem Erlöschen von Sachsen-Gotha (182510. Febr.) eingetreten, worauf eine Erbtheilung unter den großherzoglichen und herzogli-chen sächsischen Häusern (1826,13. Nov.) vorgenommen wurde.
Was die Successionsordnung anbelangt, in welcher gemeinrechtlich in Deutschlanddie zur Thronfolge berechtigten Personen (d. h. die Descendenten des ersten Erwerbers derKrone)zurSuccesston gelangen, sokann in solchen Ländern, wo nicht die Primogeniturord-nung (oder, wie in manchen standesherrlichen Besitzungen der Fall ist, eine andere specielleSuccesstonsart, wie Majorat und dergl.) eingeführt ist, nur auf die Analogie der Stamm-gutssuccession zurückgegangen werden. Hiernach succediren in erster Classe die männlichenlegitimen und successionsfähigen Descendenten des letzten Thronbesitzers in inknitum, mitRepräsentationsrecht der Descendenten vorverstorbener Kinder an der Stelle ihres karsn«,in zweiter Classe succediren sodann die Collateralen. Hier war zur Zeit des deutschenReiches in Ermangelung einer ausdrücklichen Entscheidungsnorm freilich durchaus streitigund muß auch noch dafür erkannt werden, insofern wegen Mangels der Einführung einerStaats-Lerikon. XII. 34