Waffen- und Wehrhvheit. Wahrheit
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Waffen- und Wrhrhoheit. — Die kriegerische Verteidigung des Staatsgegen feindliche auswärtige Gewalt und — wenn alle bürgerlichen Einrichtungen undMittel dieses Unglück nicht anders verhindern oder rcherwinden können — auch gegen in-nere Gewalt ist eine Pflicht, also auch ein Hoheitsrecht der Regierung. Diese Waffenho-heit (das Recht der Armatur, Militärgewalt, jus srmarum), namentlich auch das Recht,eine stehende bewaffnete Macht zu unterhalten, und das Recht, Schirm - und Wehranstal-ten, Festungen u. s. w. zu errichten und zu unterhalten, ist auch ein selbstständiges Rechtder deutschen Bundesstaaten, zumal da sie nach Artikel 11 des völkerrechtlichen Bundeszu allen Bündnissen das Recht behalten haben, welche nicht gegen die Sicherheit des Bun-des oder anderer Bundesstaaten gerichtet sind, und alle früheren Vorschläge des Ausschlus-ses besonderer Kriege u. s. w. hinwegblieben. Die Bundesgesetze beschränken hier nur mit-telbar in so weit, als jeder Bundessürst zum Schutz des Bundes sein bestimmtes Contin-gent — und zwar ein äußerst großes — bereit halten muß. Uebrigens bleibt auch in Be-ziehung auf dieses Contingent der Landesregierung die Kriegsgesetzgebung und Kriegs-polizei. Ueber die Literatur vergl. Klüber, Dessen tliches Recht ß. 545.
C. Welcker.
Waffen- und Wehrpflicht und Recht, s. Conscription und Heer-wesen.
Wahlcapitulation, s. Kurfürsten.
Wahrheit, Recht auf Wahrheit. — Die Wahrheit ist die Grundlage dersittlichen Weltordnung, der gesitteten Gesellschaft. Die Lüge wird daher mit Recht auch inder heiligen Schrift als ihr Gegentheil, der Lügner als der Teufel bezeichnet. Die Mocal-pflicht der Wahrheit bedarf keiner Ausführung. Eine andere Frage ist die: giebt es einjuristisches Recht auf Wahrheit oder nicht. Viele sagen nein, Viele ja, Beides ist inseiner Unbedingtheit falsch. Es verhält sich mit dieser Moralpflicht wie mit fast allenMoralpflichten der Menschen gegen einander. Sie werden juristisch, so weit sie nach derNatur des Rechtsverhältnisses ein Bestandtheil desselben werden. Sie bleiben frei («er-vsnckuw ariritrio nach römisch juristischem Ausdruck) oder reine Moralpflichten, so weitsie nicht unmittelbar oder mittelbar durch den rechtlichen Friedensvertragobjectiv gemacht oder zu anerkannten Rechtspflichten erhoben wurden. Nun ist dieWahrh eit des Friedens- oder Rechtsvertrages selbst oder der gegenseitigen Anerkennung,Achtung und Heilighaltung als gleich freier, gleich unverletzlicher rechtlicher Persönlichkei-ten, die Treue in dieser Wahrheit und der Glaube an sie die Grundlage des ganzen Rechts-verhältnisses oder des rechtlichen Friedens, wie Dieses der gesunde und tiefe juristische Sinnder Römer (s. z. B. l,. 1 <ie pactis. I.. 31. cl«;>o»iti) so richtig anerkannte und Ciceromit den Worten: kunllamentum justltiae Kries ausspricht, und auch der Tempel der Fidesneben dem des Jupiter auf dem Capitol bezeichnet«. Wo also Jemand über meine Rechtejuristisch mit mir verhandelt, darf er mich nicht durch Unwahrheit verletzen, nicht die Treuedes Vertrags brechen, nicht juristisch betrügen und fälschen. Er darf mir auch nicht durchpositive Unwahrheit da schaden, wo ich ihn in Beziehung auf meine Rechte frage, selbstwenn er nicht verpflichtet war zu positiver Leistung, zu positiver Aussage der Wahrheit.Wollte z. B. Jemand so moralisch schlecht handeln, mir eine Grube nicht zu entdecken, indie ich hineinzustürzen im Begriffe bin, so würde das noch keine Rechtsverletzung sein.Dazu wird es aber, wenn er auf meine Frage in Beziehung auf den Schutz meiner Rechtenicht etwa blos schweigt, sondern mich durch positive Lüge täuscht- Dagegen fällt eineUnwahrheit über seine angeblichen Heldenthaten und in seinen bloßen Freundschasts- undmoralischen Verhältnissen der moralischen Beurtheilung anheim. Eine besonders schwie-rige Frage in dieser Beziehung ist die: Ist ein Angeklagter juristisch verpflichtet, seine