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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Väterliche Gewalt.

lich leicht zur Sprache kommen und kamen wirklich in Deutschland in den letzten Jahrzehn-ten zur Sprache: die Verhältnisse von Schuldnern überhaupt und insbeson-dere von Darlehnsschuldnern während einer Usurpation, entgegen dem Usurpa-tor. Dieser Umstand war auch insbesondere im Kurfürstenthum Hessen sehr praktisch ge-worden, wo Frankreich Capitalien, welche aus den kurhessischen Staatscassen, besondersaus der Kciegscasse, entlehnt waren, bei der Eroberung und tractalenmäßig anerkanntenAuflösung des Kurstaates für sein Eigenthum erklärt und eingezogen hatte, indem bei derdamaligen Machtvollkommenheit Napoleon's es theils nicht schwer hielt, die Befehle meh-rerer deutschen Regierungen an ihre Unterthanen durchzusetzen, mit den kaiserlichen Dele-girken wegen Bezahlung ihrer Schuld an denvormaligen" Kurfürsten von Hessen eineUebereinkunst zu treffen, theils sonst in diesem Sinne zu wirken. Dieses hatte dann, beider Geneigtheit der französischen Krone, bei baldigem Zahlungsempfange Capitaltheileschwinden zu lassen, und bei dem Zwange, der doch auch wieder in solcher Geneigtheitfür den Schuldner begründet war, sehr umfassende Folgen. Kurhessen nahm später jeneCapitalien ganz, oder, die gemachten Zahlungen, auch bei völliger Quittirung, nur alsAbschlagszahlungen gelten lassend, theilweise wieder in Anspruch. Die hierher gehörigenprivat- und völkerrechtlichen Fragen prüfte insbesondere B. W. Pfeiffer in seinen bei-den Schriften:Inwiefern sind Regierungshandlungen eines Zwischenherrschers für denrechtmäßigen Regenten nach seiner Rückkehr verbindlich?" (1819), undDas Recht derKriegseroberung in Beziehung auf Staatscapitalien" (1823). In der ersten Schriftwurde bewiesen: daß kurhessische Unterthanen, welche ihre frühere kurhessische Schuld anden König von Westphalen getilgt, dadurch von der früheren Aahlungsverbindlichkeit anKurhessen gänzlich «ntfreiet worden (im rühmlichen Sinne hatte die oberste Appellations-instanz im Kurfürstenthume selbst definitiv erkannt); während die zweite Schrift di« Be-hauptung ausführte: daß frühere kurhessisch« Schuldner, welche nicht Mitglieder des Kur-staates gewesen, vielmehr im Gegensatz« der hessischen und nachher westphälischen Unter-thanen Ausländer, sowohl Regenten als Privaten, nicht durch die Tilgung ihrer Schuldan Frankreich von ihren früheren Verpflichtungen gegen Kurhessen befreit wären. Ge-genschriften suchten dann einen Widerspruch in den beiden Schriften Pfeiffer's nachzu-zeigen und die in der ersten geltend gemachten Grundsätze auch für die in der zweiten ge-nannten Fälle als geltend zu erklären, eine Ansicht, welche wohl auch den Beifallsämmtlicher nichtkurhesstschen, über die Frage urtheilenden Gerichtshöfe gesunden habenmöchte. Die Literatur über jene allgemeinere Streitfrage enthält die oben angeführtezweite Schrift Pfeiffer's, S. VllIXIV der Vorrede. K. Büchner.

V.

Vacante Güter, s. Herrenlosigkeit.

Vasall, s. Lehen.

Vaterland, s. Patriotismus.

Väterliche Gewalt. Die löbliche väterliche Gewalt des Familienvaters überseine Kinder behandelt der ArtikelEhe". Dieselbe sollte billig mehr als es jetzt oft, undnamentlich nach dem französischen Rechte, der Fall ist, geschützt werden. Die Uebertra-gung dagegen, die man von dem Verhältnisse des Erzeugers und Ernährers zu seinen un-mündigen , von ihm zu ernährenden und noch zu erziehenden Kindern auf das Verhältnißder mündigen, erzogenen und ihrerseits di« Regierung ernährenden Bürger und Nationenzu den von der Nation erzeugten und ernährten Fürsten so oftmals hat machen wollen undnoch immer machen will diese ist «ine unglückselige. Sie ist es wenigstens, wenn manan wirklich rechtliche und politische Folgen denkt, nicht etwa blos an poetische Bilder, wie