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Succession oder Thronfolge.
speciellen Successionsordnung, wie Primogenitur und dergl., in einem deutschen Staate(und resp. standesherrlicheil Lande) noch die gemeinrechtliche Successton zur Anwendungkommen kann, ob die Collateralen nach dem Gradualsysteme (dem Systeme des römischenRechtes) oder nach einem Linealsysteme zu succediren haben? Hieraus kann zwar im All-gemeinen geantwortet werden, daß für die Successionsordnung der Collateralen in dieKrone die Analogie der deutschen Lehnfolge der Collateralen maßgebend sein dürfe, weildiese selbst Nichts als eine Nachbildung der nationalen Succession in die Stammgüter ge-wesen ist, die Thronfolge aber sich überhaupt (auch wo sie nicht feudal ist) nach der Naturder Stammgutsfolge richtet. Daß bei feudalen Staaten, wie z. B- die meisten deutschenTerritorien zur Zeit der Reichsverbindung waren, die Grundsätze der Lehnfolge zur An-wendung zu bringen waren, versteht sich von selbst; auch möchte es keinem Bedenkenunterliegen, die fortdauernde Anwendung gleicher Grundsätze auch für solche Staaten zubehaupten, welche ihren früheren feudalistischen Charakter (wieB. bei der Auflösung derReichsverfassung) abgelegt haben, da hierdurch das Verhältniß der Mitglieder der fürstli-chen Familie unter einander und namentlich hinsichtlich der Erbfolge in keiner andern Weisealterirt worden ist, als daß nunmehr (nach Wegfall der Feudalqualität) auch der Weibs-stamm nach dem Abgänge des Mannsstammes successtonsfähig ist, wenn er es auch vorhernicht war, d. h. wenn auch das Territorium vorher nicht Weiberlehn gewesen ist. Alleinim Wesentlichen ist mit dieser allgemeinen Verweisung auf die Analogie der LehnfolgeNichts erklärt, da gerade im gemeinen Lehnrechte die Grundsätze, nach welchen die Colla-teralen zur Succession berufen sind, ebenfalls völlig streitig sind. Nimmt man aber aufdie Natur der deutschen Thronfolge (so wie auch auf den Geist des Lehninstitutes, welches,wie oben erwähnt wurde, so wesentlich zurAusbildung der Lehre von der fürstlichen Thron-folge beigetragen hat) Rücksicht, so wird man sich am Richtigsten dafür entscheiden, daßdie Collateralen auch bei der Thronfolge nach dem Linealsysteme (resp. nach Analogie v. U.k'euck. 50) zu succediren haben. Es ist Dies eine Consequenz davon, daß die Thronfolge-berechtigten sämmtlich, wie die Lehnfolgeberechtigten, ihr Recht an sich von dem erstenErwerber ableiten, daß also ihre Succession in ihrer letzten Grundlage stets nur eine De-scendentensuccession (nehmlich in Bezug auf den ersten Erwerber) ist, welche nach Parentelenausgeübt wird, so daß es im Grunde nur zufällig ist, daß ihre Succession sich nebenbei(nehmlich in Bezug auf den letzten Besitzer) zugleich als eine Collateralensuccession darstellt.Daß aber die Thronfolger nach dem Rechte der Descendenten, d. h. nach der Parentel oderdem Linealsysteme („soll ot omnes, ym ex ists linea sunt^ II. b'eiiil. 50.) zu succedirenhaben, ergiebt sich auch daraus, daß sie alle, wie ebenfalls schon oben erwähnt wurde undunbestritten ist, das auszeichnende Recht der rechten Erben (d. h. der Descendenten) imdeutschen Stammgut, nehmlich das Wartrecht haben. Demnach succediren also dieCollateralen des letzten Besitzers nach durchaus keinem anderen Principe, als wie die De»scendenz von diesem (dem letzten Besitzer) selbst succediren würde, und kann also nicht fürihre Erbfolge ein anderes Recht gelten, als für die letztgenannte gelten würde, wenn sie vor-handen wäre, d. h. das Recht der Descendenten besteht darin, mit Repräsentationsrechtin allen Graden zu erben, und dieses Recht muß auch den Collateralen des letzten Besitzerszugestanden werden, weil sie stets nur wegen ihrer Qualität als Descendenten des erstenErwerbers succediren. Das ganze Verhältniß ist einfach so aufzufassen, daß da, wo derletzte Besitzer ohne erbfähige Descendenz stirbt, nun auf den nächsthöheren ?srens dessel-ben (u. s. w.) zurückgegangen wird, von welchem noch successionsfähige Descendenz vor-handen ist, und daß nun die Descendenten dieses nächsthöheren Garens (die Collateralensind im Verhältniß zum letzten Besitzer) gerade so gerufen werden, als wenn ihr karens derletzte Besitzer selbst gewesen wäre. Uebrigens wird diese Streitfrage nur noch sehr seltenaufgeworfen werden können, da bei den regierenden Häusern nunmehr die Primogeniturentschieden die vorherrschende Successionsart ist und auch in den standesherrlichen Fami-lien meistens specielle Successionsarten eingeführt sind, wodurch die Anwendung des ge-meinen Rechtes ausgeschlossen wird. — In jenen Staaten, in welchen nach dem Abgängedes Mannsstammes der Weibsstamm zur Succession zugelassen wird, ist hinsichtlich derErbfolge der Frauen aus den schon oben angegebenen Gründen, aus welchen die Analogie