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Succession oder Thronfolge.
berufen sind und diese zu gleichen Theilen unter sich vertheilen. Ueberdies war die Monar-chie in Spanien gerade in der Zeit der unmittelbaren Geltung und des praktischen Gebrau-ches der l.ex Msigotliorum, wie eben erwähnt wurde, nur erst noch eine reine Wahl-monarchie gewesen. Als aber später die Erbmonarchie aufkam, bildete sich für diese dasSystem der Thronfolge analog der Succession in die Majorate aus, welche der spani-sche Adel seit der Erhebung der Nation gegen die Mauren allmalig erfunden und eingerich-tet hatte, bei welchen, gerade so wie in England, nur die Söhne den Töchtern vorgezogenwurden. (Vergl. I.. Miolins äe primogen. Hisp. origine et nsturs Uri IV.) Demgemäßwurde bei der Abfassung eines Gesetzbuches für die spanische Nation unter Alphons X. imJahre 1260 die cognatische Succession als Regel für die Thronfolge ausdrücklich festgesetzt.(1.6)? «le Iss 8iets psrtillss, I.. 2. '1'it. 14. k. II.) — So wie aus der Natur eines Stamm-gutes an sich nicht mehr folgt, als daß ein solches Gut regelmäßig sb inteststo in der De-scendenz des ersten Erwerbers vererben solle, durch die Stammgulseigenschaft aber an sichdie Theilbarkeit Ks Gutes unter mehrere gleich nahe Erben nicht ausgeschlossen wird, sofolgte ursprünglich das Recht der Thronfolge auch in dieser Beziehung dem Rechte derSkammgüter. Beispiele hiervon bieten nicht nur die vielfachen älteren Landestheilungenunter den Mitgliedern des merowingischen und karolingischen Hauses dar, sondern es bil-dete fortwährend das Recht der Landestheilung unter mehrere gleich nahe Erben das ge-meine Recht in den deutschen Fürstenhäusern zur Zeit der deutschen Reichsverbindung hin-sichtlich der Alodien und solcher Reichslehen, welche nicht Fürstenamt oder Grafschaftwaren (Schwabenspiegel, Lassberg C. 121. §. 1). Hinsichtlich der Fürstenlhümer, Pfalz-grafschaften, Markgrafschaften und aller übrigen Reichsgrafschaften galt aber noch im.13. Jahrhundert (vergl. den Schwabenspiegel I. c.) der Grundsatz der Untheilbarkeit, undhäufig wurde noch im 12. und 13-Jahrhundert deren Untheilbarkeit in den kaiserlichenLehnbriefen besonders ausgesprochen, wie dies z.B. in dem angeführten Privilegium Fried-rich's I. von 1256 für das Erzhaus Oesterreich der Fall ist, so wie auch dieser Grundsatzder Untheilbarkeit wiederholt für Italien und für Deutschland durch Constitutionen derdeutschen Kaiser ausgesprochen wurde. (Vergl. z. B. Ooostit. Vriller. I. in II. Veull.55. — Diplom. Lulloipki l. s. 1263 in ?ertr, »Ion. 6erm. 1.eF. '1'oin. II. p. 442-)Allein da das Bestreben aller Fürsten- und Gcafenhäuser dahin ging, auch ihre Reichs-lehen nach dem vollen Rechte alodialer Stammgüter zu besitzen, so kam der Grundsatz derUntheilbarkeit der Fürstenlhümer und Grafschaften nach und nach in Vergessenheit, undallmälig bildete sich in vielen Ländern ein Herkommen für die Theilbarkeit, so daß manallmälig die letztere als das gemeine Recht zu betrachten anfing. Wo man aber nicht wagteoder für unpassend fand, eine wirkliche Realtheilung des Landes vorzunehmen, schrittman doch zu sogenannten Nutztheilungen, bei welchen zwar der Titel des regierendenHerrn und die Führung der auf dem Lande haftenden fürstlichen Stimme einem der Mit-erben vorzugsweise überlassen wurde, die übrigen Erben aber doch mehrere selbstständigeHofhaltungen errichteten, welche meistens dem Lande zur großen Last und zu vielfachemSchaden gereichten. Zwar finden sich schon frühzeitig Beispiele, daß einzelne Fürsten dieUnzweckmäßigkeit und Schädlichkeit der Landestheilungen sowohl für die wohlverstandenenInteressen der fürstlichen Familie selbst so wie auch des Landes mit richtigem Blicke er-kannten; doch findet man in dem 12. und 13. Jahrhundert in Deutschland noch keineSpuren eigentlicher, von den Fürstenhäusern selbst ausgegangener Hausgesetze, wonachdie Untheilbarkeit ihrer (nicht reichslehnbaren) Besitzungen in ihrer Gesammtheit und dem-gemäß eine besondere Successionsart festgesetzt worden wäre, sondern sie beschränkten sichmeistens darauf, für bestimmte einzelne Landstriche, namentlich für die von ihnen ge-gründeten Städte, die Untheilbarkeit auszusprechen und diese, gleichsam als eine Artvon Pcälegat oder Fideicommiß, dem Aeltesten unter den mehreren Landeserben zu-zuweisen. Eine derartige Verordnung des Herzogs Berthold von Aähringen findet sichz. B. in der Stiftungsurkunde der Stadt Freiburg <1. s. 1120 (in Schöpflin, Listor.Lsring. 6sck. 'V. V. o. 25). — Allein im Ganzen war doch die Neigung mehr für dieThei-lung gewesen, da diese mehr mit der Erbfolge nach gemeinem Landrechte übereinstimmte,und wenn sich auch in einigen Fürstenhäusern ein Vorzug des älter» Sohnes erhielt, so