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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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843
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Zollverein. 843

' gen werden, verzollt. Dasselbe findet mit den zu Wasser ankommenden Gütem in denFreihäfen Statt. Zu weiterer Erleichterung des Handels und der Industrie dienendie Aollcredite, Zollvorschüsse. Den Fabrikanten, Kaufleuten, Spediteuren wirdzur Entrichtung ihrer Aollbeträge gegen hinlängliche Sicherheitsleistung eine Frist vondrei, sechs oder zwölf Monaten gestattet. Aehnlich find dieMeßcontirungen, Rech-nungen der Zollbehörde mit Kaufleuten, denen für die Meßzeit die Zollbeträge für bezogen«Güter zur Last gesetzt, für die wieder ins Ausland zurückgesendeten abgeschrieben werden.Der Rest wird nach Ablauf der bestimmten Zeit erhoben. Endlich bestehen auch fürdenGränzverkehr manche Erleichterungen, z. B- die freie Einfuhr kleiner Quantitä-ten von Vieh, welches auf inländische Weiden geht und wieder zurückgetrieben wird, Ge-treide, das im Lande gemahlen, Zeuge, die im Lande gebleicht und gefärbt, dann wiederzurückgebracht werden u. s. w. Zur Sicherung gegen Unterschleife find Controlemaßregelnvorgeschrieben.

3) Der Jollschutz, gehandhabt durch eine militärisch organistrte Mannschaft(Douaniers, Zollgardisten, Gränzaufseher, Gränzwächter), nach bestimmten Vorschrif-ten, ist um so sorgfältiger und strenger zu regeln, je mehr Verbote und verbotähnlich«Zölle bestehen. Der Schleichhandel wird sich immer und überall organifiren, wo diePrämie für heimliche Einfuhr geringer ist als der Zoll und durch den Preis dec Waare ver-gütet wird. Er würde um so leichteres Spiel haben, wenn die Waare, einmal über di«Gränze hereingebracht, allen weiteren Nachforschungen der Zollwächter entzogen wäre.Auf der andern Seite würde eine über das ganze Land gezogene Aufsicht dem Verkehre zulästig, der StaatScasse zu kostspielig werden. Man hat daher von der Gränze einwärtseinen Strich Land als Gränz- oder Controlebezirk angenommen, innerhalb dessen derWaarenverkehr besonderen Vorschriften unterliegt, kraft deren sowohl die Kaufleut« von^ ihren Vorräthen, als die Fuhrleute von ihren Transporten nachzuweisen haben, daß sieentweder den Zoll bezahlt haben, oder daß sie keine zollpflichtigen Güter führen. Die Be-weisuckunden, Zollquittungen, Begleitscheine, Legitimationsscheine u. dgl. werden übri-gens nur von bestimmten Gattungen von Waaren, bei denen heimliche Einfuhr am Ehe-sten zu vermuthen ist, verlangt. Körperliche Visitation glaubt man nicht entbehren zukönnen; doch soll dieselbe nur bei wirklichem Verdachte und unter gewissen, gegen roheBehandlung sichernden Formen vorgenommen werden. Die innere Gränze des in derRegel 2 bis 4 Stunden breiten Eentralbezirks muß (durch Pfähle mit Aufschriften) deut-lich bezeichnet werden. Im Innern tritt dann eine freiere Bewegung des Verkehrs ein.Doch verschwindet nicht alle Aufsicht. Es bleibt noch dieBinnencontrole, wornachdie Führer größerer Transporte hoch belegter Waaren gehalten sind, auf Anfrage des Auf-sichtspersonals ihre Papiere vorzuzeigen, auch erforderlichen Falles eine nähere Besichti-gung der Ladung zu gestatten.

Das Zollstrafgesetz bestimmt die auf Umgehung der Abgaben selbst wie dergesetzlichen Vorschriften angedrohten Strafen und das Verfahren zur Erledigung der des-fallsigen Anzeigen.

Ueber Wasserzoll vergleiche man den Art.Rheinoctroi"; vergleiche auchSchifffahrtsgesetze." K. Mathy.

Zollverein. Der Art. 19 der deutschen Bundesacte lautet:Die Bundesglieder* behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurtwegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bun-desstaaten so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der aufdem Congressezu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten." Die Wiener Schlußact«vom 15. Mai 1820 sagt in ihrem letzten Artikel (65):Die in den besonderen Bestim-mungen der Bundesacte Art. 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesversammlung ge-stellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu mög«» liehst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbe,halten." Hiernach wäre von der Bundesversammlung eine Uebereinkunft über ein gemein-sames Zoll - und Handelssystem für alle Bundesstaaten zu erwarten gewesen. Der Ge-genstand wurde von Vereinen und Ständeversammlungen vielfach angeregt; es kam aber