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Zoll.
besondere Zölle von fremden Kaufleuten kamen (psrvs castums). Eduard III. legte Ab-gaben auf alle übrigen Maaren bei der Ein- und Ausfuhr, durchschnittlich 6 Pence vomPfunde (Subsidien von tomisAs und pounciage) ; die Sätze stiegen und fielen abwech-selnd, neue kamen hinzu, dann Ausfuhrprämien und Rückzölle und Prohibi-tionen. Die einzelnen nach und nach erschienenen Gesetze, aus denen der Tarif sich bil-dete, wurden in ihrer Masse ein Chaos, aus welchem kaum die Beamten, geschweige dieKaufleute sich zurecht finden konnten. Pitt unternahm im Jahre 1787 die Verein-fachung des Tarifs, womit zeither fortgefahren wurde. Ein Gesetz von 1825 z. B.reducirte 450 Zollgesetze und Verordnungen auf 11; das Ministerium Peel hatebenfalls bedeutende Vereinfachungen ausgeführt, die Zahl der Beamten vermindert,ihre Gehalte fixirt. Die vielen Bestrebungen für größere Handelsfreiheit, — wir erin-nern nur an Huskisson und an die berühmt gewordene Erklärung des Handelsstandes vonLondon vom Jahre 1820 so wie an die Kämpfe gegen die Kornzölle, sind nicht fruchtlosgeblieben. Manche Verbote wurden aufgehoben, übermäßige Zollsätze gemindert, aller-dings im eigenen, britischen Interesse und nicht in dem der übrigen Schifffahrt undHandel treibenden Nationen. Die Staatseinnahme aus Zöllen, welche unter Elisabeth50,000 Pfd. St. betrug, beläuft sich gegenwärtig auf nahe an 20 Mill. Pfd. St.
In Frankreich, wo Colbert die Binnenzölle aufgehoben und die Gränzmauthen nachden Grundsätzen des Mercantilsystems eingerichtet hatte, wurden die Zölle bis 1790 vonden Generalpächtern erhoben. In dem genannten Jahre wurde die ^ckministratiali cke«vousnes zu diesem Behufs errichtet; der erste Tarif erschien am 15. März 1791; derletzte im August 1836, welcher zeither wieder verschiedene Abänderungen erlitten hat, dochimmer noch eine Reihe von Einfuhrverboten und enorme Zollsätze enthält. Rußlandund Oesterreich haben ebenfalls strenge Mauthsysteme, doch schreitet Letzteres, lang-sam und stetig, einem vernünftigeren Schutzsysteme mit freierer Bewegung des auswär-tigen Handels entgegen.
Die wesentlichsten Bestandteile der Zolleinrichtungen sind folgende:
1) Der Tarif, d. h. die Zusammenstellung der Gegenstände der Einfuhr undAusfuhr — (für die Durchgangszölle werden einfachere Bestimmungen besonders festge-setzt) — mit Angabe der von jedem zu erhebenden Zollsätze. Diese Sätze werden ent-weder nach dem Preise der Maaren (»<I valorem) in Procenten desselben be-stimmt, wobei gewöhnlich dem Zollbeamten das Recht eingeräumt wird, die zu niederdeclarirten Maaren um den angegebenen Preis zu behalten, — oder nach der Stückzahl,nach Maß und Gewicht. Die Gewichtszölle werden meistens von dem Bruttogewichte er-hoben, und für die Tara (Verpackung) ein Abzug gestattet.
2) Das Zollgesetz (Zollordnung) enthalt die Einrichtungen und Vorschriften,welche zur sicheren Erhebung dieser Abgaben für nöthig erachtet werden. Hiernach dürfenzollbar« Maaren nur auf benannten Hauptstraßen (Zollstraßär) und nur bei Tage ge-führtwerden. An den Stellen, wo diese Straßen die Gränze überschreiten, befindensich Aollst ätten (Haupt-, Neben-Zollämter), wo der Waarenführer bei seiner Ankunftein Verzeichniß der Maaren (Declaration) den Angestellten zu übergeben hat, welche das-selbe mit dem Inhalte der Ladung vergleichen (revidiren), den Zollbelrag nach dem Tarifeberechnen, erheben und bescheinigen. Da nicht jeder Empfänger der Behandlung seinerMaaren an dem Gränzzollamte beiwohnen oder dem Fuhrmann« dieses Geschäft und dieAollentrichtung überlassen, oder endlich einen besonderen Bevollmächtigten aufstellen kann;da ferner nicht alle eingehende Güter die Bestimmung haben, im Lande zu bleiben und ver-braucht zu werden, sondern zum Wiederverkäufe in das Ausland (Zwischenhandel) dienen;da endlich auch die Entrichtung großer Summen an der Gränze oft lästig fallen würde:so sind auch im Inneren des Landes, wenigstens an größeren Orten, wo ein lebhafter Ver-kehr Statt findet, Zollstätten und Magazine (Lagerhäuser, Hallen, Niederlagen, Packböfe)eingerichtet, wo die Maaren unverzollt niedergelegt werden können. Solche nach einemLagerhause im Inneren declarirte Güter werden an der Gränze nur einer allgemeinen Re-vision unterworfen, verschnürt (plombirt, verbleit), mit einem Begleitscheine ver-sehen und erst an dem Bestimmungsorte, wenn sie aus dem Lagerhaus« zu Eingang bezo-