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Zoll.
, Sie besteht, in den Anfängen der Entwickelung, bevor die kostspieligen Schranken undSperren erfunden und eingerichtet sind; sie kehrt wieder oder soll wiedeckehren, wenn dieHilfsquellen der Nationen so weit ausgebildet und so fest begründet sind, daß die Schutz-und Abwehreinrichtungen überflüssig erscheinen. Niedere Zölle sind aber auch bleibend davorgeschrieben, wo Schutz und Schranken zwecklos und nur schädlich wären. Dies ist derFall in kleinen Staaten, wie z. B. in den meisten deutschen, bevor sie in dem Aollverbande^ vereinigt waren. Diese würden sich nur nach Außen lächerlich gemacht und nach Innenzu Grunde gerichtet Haben, wenn sie mit Zoll und Mauth eine Na tion alindustie hättenpflanzen wollen, zu deren Gedeihen alle Bedingungen fehlten. Das Schutzsystemkann sonach nicht als der Normalzustand, nicht als das letzte Wort, welches die National-ökonomie den Staatsmännern zu sagen hat, betrachtet werden. Es ist eine Uebergangs-maßregel, wenn auch für längere Dauer. Es kann mit Nutzen nur in einem Staate ange-wendet werden, welcher ein großes inneres Marktgebiet besitzt, in welchem die Landwirth-schaft auf einer nicht mehr niedern Stufe steht, wo sich zugleich das Streben nach weitererAusbildung der Gewerbsthätigkeit kund giebt und die Bedingungen dazu vorhanden sind.Zeigt sich dann, daß eine übermächtige auswärtige Concurrenz dem Aufblühen derselben imWege steht, und daß die übrigen Staaten vielleicht schon längst den freien Verkehr mitihrem Gebiete mehr oder weniger beschränkt haben; dann ist auch die Zeit gekommen, einSchutzsystem wirklich einzuführen. Wer übrigens von Schutzzöllen allein das Heil derIndustrie erwartet, Der täuscht sich. Wir haben zum Theil schon angedeutet, was sonstnoch nölhig ist, um Handel und Gewerbe und damit den Wohlstand und die Macht einesStaates möglichst auszubilden. Es gehören nehmlich dazu: ein eigenes, großes Markt-gebiet ; freier Verkehr im Inneren auf guten und hinreichenden Land- und Wasserstraßen,namentlich auf den Strömen, bis ins Meer; Theilnahme an dem Seehandel zum unmit-» telbaren Tauschverkehre mit den überseeischen Ländern. Es gehören ferner dazu: Einheitin der Gesetzgebung über Handel und Gewerbe, Besteuerung, Post u. dgl. Vor Allemaber gehört dazu ein kräftig entwickeltes Nationalgefühl, geweckt und gestählt durchfreie Staatseinrichtungen; ein Nationalsinn, welcher das Einheimische dem Fremden vor-zieht und jeden Einzelnen anspornt, für das Wohl der Nation durch Thatkcaft und Unter-nehmungsgeist mitzuwirken. Hier liegt das Geheimniß der Größe und Macht der Natio-nen. Ohne Freiheit, Nationalsinn, .ohne die eigene Kraft und Tüchtigkeit der Bürgerbringt es ein Volk nicht weit auch in Beziehung auf Handel und Industrie, man magSchutzzölle anlegen, wie man will. Hiermit stimmt vr. List in seinem weitverbreitetenBuche zu Gunsten höherer Schutzzölle überein; ein Werk, das zwar nicht, wie sein Titelbesagt, „das nationale System der politischen Oekonomie" genannt werden kann, aber dochaus den Verhältnissen, wie sie sind, entnommene Wahrheiten ausspricht und zweckmäßigeMaßregeln eindringlich empfiehlt, welche seit der Gründung des Zollvereins möglich undnützlich geworden sind. ' Hätte Herr vr. List vermieden, sich für den Erfinder der Wahr-heiten, die er ausspricht, auszugeben und alle früheren und jetzt lebenden Schriftsteller die-ses Faches als unwissende, beschränkte Köpfe darzustellen, so würde sein Buch an Werthgewonnen haben. Das Schutzsystem dient auch als Mittel zu dem Zwecke, mit anderenStaaten günstige Handels- und Aollverträge abzuschließen — indem man sich gegenseitigfür den Handel mit gewissen Landesproduct^n und Fabricaten niedrigere Zollsätze gewährt,< als diejenigen, welche von denselben Erzeugnissen erhoben werden, wenn sie aus anderenLändern kommen. SolcheAusnahmssätzenennt man Differentialzölle. Umgekehrtkönnen die Zölle auf Waaren eines andern Staates, welcher unfern Verkehr mit seinemGebiete durch Zollmaßregeln besonders belästigt, erhöht werden. Was außerdem durchSchifffahrtsabgaben und Gesetze zur Erleichterung oder Erschwerung des Verkehrs zu ge-schehen pflegt, s-in dem Art. „Schifffahrtsgesetze."
Die Mauthsysteme der Staaten, in denen solche seit längerer Zeit bestehen, tragennoch mehr oder weniger Spuren des von Niemandem mehr gebilligten aber schwer zu besei-tigenden Prohibitiv- oder Vecbotsystems an sich. — In England waren die Zölle, welcheEduard I. als königliches Recht ansprach, blos Ausgangszölle von Schafwolle, Schaf-fellen und Leder (msFua costuws); dann Eingangszoll von Wein (tolmsge), wozu noch