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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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3o«.

Die Sache war schon im Alterthum« bekannt. In Athen und Rom waren die Zölle,bald der 50., bald der 20., bald der 8. Theil der Waare oder ihres Werthes, an Ein-nehmer verpachtet, die, was wir aus dem Neuen Testamente wissen, nicht im besten Rufestanden. Das Wort Zoll, niederdeutsch To ll, englisch t»I> (was gegenwärtig ein Weg-geld bezeichnet), wird gewöhnlich von rr^ox, Zollstätte, woher relcookeov (in dem Lateindes Mittelalters telonium, toleinum u. dgl.), Zollabgabe, abgeleitet. In der Schweizbraucht man heute noch das Zeitwort teilen in der Bedeutung von steuern und dasHauptwort die Tellen (Mehrzahl) ist die Benennung für Gemeindeumlagen, nament-lich für Armensteuern.

Das Wort Mauth (wuts, mutsticum), dessen Ursprung Rau in dem gothisch^rMota, Motastad sucht, welches bei Ulsilas in der Bedeutung von Abgabe vorkommt,ist dem Zolle nahe verwandt. Spater gilt es für die Einrichtungen zur Erhebung und Si-cherung der Zollabgabe (französisch Oouune). In Frankreich hieß dieselbe "IHts, Ab-zugssteuer, weil dort, wie in England, die ersten Zölle bei der Ausfuh r gewisser Maa-ren erhoben wurden. So bezeichnet das schweizerische Trattengeld eine Abgabe vonausgeführten Pferden und anderem Vieh; trsite korsine ist die Benennung für die Ab-zugssteuer von dem Vermögen, welches Auswanderer mitnehmen. In England heißendie Zollabgaben customo, was Adam Smith als cuotomgrz- ps^ments, d- h. herkömm-liche Abgaben, erklärt.

DasRecht, Zölle anzulegen und die Abgabensatze zu bestimmen, bildete sich imMittelalter zu einem Hoheitsrechte, Regal, aus und stand in Deutschland dem Kaiser zu,welcher dasselbe einzelnen Reichsständen verleihen konnte. In vielen Wahlcapitulationenseit dem Anfänge des 16. Jahrhunderts mußten übrigens die Kaiser versprechen, keineVerleihungen neuer oder Erhöhungen bestehender Zölle ohne Zustimmung der Kurfürstenzu gewähren. Noch bis auf die neuere Zeit spricht man non den Zöllen als einem Ho-heitsrechte des Landesherrn entfließend, im Gegensätze der Steuern oder der kraft derstaatsbürgerlichen Pflicht zu leistenden Beitrage der Einzelnen zu den öffentlichen Lasten. Außer dem besonderen Schutze, welcher den Kaufleuten in den Zeiten des Faustrechtsgeleistet und auch später noch als Geleitsabgabe bezahlt wurde, wo er nicht mehr nöthigwar, und außer der Natur eines Beitrags zu den Kosten der Land- und Wasserstraßen,läßt sich für diese alten Zölle kein anderer als ein siscalischec Grund auffinden. Manwollte die verachteten und zugleich um ihren Gewinn beneideten Kaufleute, als man sienicht mehr der Plünderung preisgab, wenigstens besteuern, und zwar die fremden höherals die einheimischen. Dies wollte jeder Grundherr, jede Stadt, jedes Reichsglied, durchderen Gebiet sich irgend ein Verkehr bewegte; damit der Handel unter diesen bei zahllosenZollstätten sich wiederholenden Plackereien nicht ganz erliege, wurde die Vermehrung undErhöhung der Zölle von der kaiserlichen Verleihung mit kurfürstlicher Zustimmung abhän-gig gemacht.

Die Umgestaltungen, welche das vereinzelt entstandene und chaotisch verwirrte Zoll-wesen nach und nach erhalten hat, sind im Wesentlichen folgende:

Es wurden von den Zöllen diejenigen Abgaben ausgeschieden, welche von inlän-dischen Erzeugnissen vor dem Verbrauche erhoben werden (s.Accise").

Die Binnenzölle wurden aufgehoben und die Zollstätten an die Landesgränzen ver-legt. Die Gränzzölle trafen nur fremde Waaren bei der Ein- und Durchfuhr, einheimi-sche bei der Ausfuhr (Eingangs-oder Consumo-, Durchgangs- oder Transit- und Aus-gangszoll).

Die Gränzen wurden mit einer militärisch organisirten Zollschuhwache besetzt, um dieErhebung der Zölle zu sichern und dem Gewerbe des Schleichhandels (Schmuggel) entge-genzuwirken.

Diese Einrichtungen, welche die meisten europäischen Staaten gegenwärtig haben,gewähren im Vergleiche mit dem früheren Zustande den Vortheil, daß der innere Verkehrsich frei'bewegen kann, die Vorbedingung seiner naturgemäßen Entwickelung und damitdes Volkswohlstandes; ferner lassen ffich dieselben dazu benutzen, um neben der Ein-nahme, bezüglich auf de» auswärtigen Verkehr, noch andere Zwecke zu erreichen.