Zeitkunde, Zeitrechnung. 835
er durch das Decret vom 4. August 1789 den ersten Stoß erhalten hatte, durch nachfol-gende Gesetze ohne Entschädigung abgeschafft. Den vorübergehend der französischen Herr-schaft unterworfenen Landern, den Rheinprovinzen und den Niederlanden, kam dieseMaßregel ebenfalls zu gut, und vergebens bemühte sich die belgische Geistlichkeit aufdem Wiener Congresse um die Wiedereinführung des Zehnten. In derSchweiz wurdeder Zehnt durch die Regierung der helvetischen Republik aufgehoben; unter der Meoia-tionsregierung (1803) zwar wieder eingeführt, aber für ablösbar erklärt. Nur der Can-ton Waadt blieb frei, indem dort die Staatsdomänen zur Befriedigung der Berechtigtenverkauft wurden und die Pflichtigen nur einen kleinen Betrag (den fünffachen Jahreser-trag) zuzulegen hatten. Auch in dem französischen Jura, der früher zum Bisthume Ba-sel gehört hatte und erst 1815 wieder an die Schweiz (meist an Bern) kam, blieb derZehnt abgeschafft, wogegen die französische Grundsteuer beibehalten wurde. Die Ab-schaffung des Zehnten in Frankreich hatte auf die meisten deutschen Staaten die Wirkung,daß der Zehnt entweder in eine feste Rente umgewandelt oder für ablöslich erklärt wurde.— Fixirt wurde der Zehnt z. B- in Baiern, wo das Geschäft am Schluffe des Jahres1841 so weit vorgerückt war, daß von 8455 zehntbaren Gemeindemarkungen 7684 voll-ständig, 218 theilweise und nur 253 noch gar nicht fixirt waren. In Nassau nimmtdie Zehntablösung durch freiwillige Vereinbarung der Betheiligten guten Fortgang unddie Creditcasse leiht den Pflichtigen die erforderlichen Eapitalien. In Baden bewirktedie auf dem Landtage von 1831 begründete Motion des Abgeordneten v. Rotteck einGesetz, worin die Gerechtigkeit gegen die Pflichtigen so weit berücksichtigt ist, daß derStaat ein Fünftheil des Ablösungscapitals übernimmt und diesen Beitrag den Pflichtigenverzinst, so daß er bis zur Hälfte des Capitals ansteigen kann. EineZehntschuldentilgungs-casse liefert ihnen außerdem die erforderlichen Capitalien. Das durch die Schwierigkeit derAbschätzung der Zehntlasten etwas verzögerte Ablösungsgeschäft war nach dem Standeauf 1. Januar 1844 so weit vorgerückt, daß von 5868 Zehnten 3399 abgelöst waren.Von 1515 Domänenzehnten waren nur noch 64 abzulösen; dagegen von 1751 Pfarr-zehnten noch 658. — Die Beiträge des Staates werden auf 11,841,954 Fl. angeschla-gen, wovon die Amortisationscaffe bis 1. Januar 1844 — 2,681,104 Fl. bezahlt hatte.
K. Mathp.
Zeitgeist, s. Oeffentlichkeit.
Zeitkunde , Zeitrechnung (-Chronologie). — Die Geschichte hat mit dem In-halte auch die Form der Entwickelung des Völkerlebens nachzuweisen und also mit dieAufgabe, für die Begebenheiten, die sie erzählt, zugleich die betreffenden Zeitpunkte,Zeitabschnitte und Perioden zu bestimmen. So entsteht die hi storische Chronologie,die sich auf die mathemati s ch e, oder auf die astronomische Ermittelung der Umlaufs-zeit von Himmelskörpern gründet. Man ist in den Schulen ziemlich davon abgekommen,den Schülern mit tausenderlei Daten das Gedächtniß vollzupfropfen; auf der andernSeite aber noch nicht allwärts dahin gelangt, der Zeitlehre wieder eine höhere Bedeutungzu geben, indem man sie in wahrhaft lebendige Verbindung mit dem schriftlichen odermündlichen Vortrage der Geschichte bringt. Wie das Einzelleben in Kindheit, Jüng-lingsalter, Mannesalter und Greisenalter seine Stufenjahre und Perioden hat, so hatauch das Völkerleben, als Entwickelung aus einem bestimmten Kern und Keim heraus,seine zeitlichen Abstufungen und dadurch seinen Rhythmus der Bewegung. Zwar ist jedeTendenzgeschichte verwerflich, die von subjectivem Standpunkte aus der Schilderung vonThatsachen und Ereignissen erst gewisse Absichten unterschiebt, um sie dann in breiter Re-flexion wieder herauszuziehen; allein gleichwohl hat alle Darstellung der Vergangenheitstets die praktische Tendenz, uns endlich zur Erkenntniß der Gegenwart zu führen unddadurch in den Stand zu setzen, über die Gegenwart hinaus in die Zukunft hinein zuschaffen. Alle Geschichte muß darum auf einen Punkt leiten, wo sie Politik werden kann,indem sie den höheren ethischen Zweck aller historischen Studien und Forschungen erfülltund uns die Einsicht in die Gesetze der Bewegung des Völkergeistes giebt, damit wir unszu bewußten Vollstreckern dieser Gesetze zu machen vermögen. Dazu kann die gehörigeAnwendung der Chronologie helfen, wenn sie den Sinn für den gesetzmäßig rhythmischen
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