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Zehnt.
spräche gegen den Staat geltend zu machen, welcher zuließ, daß eine öffentliche Abgabein Privathände überging, durch Privattitel ihre Herren wechselte und misbrauchlich inPrivatvermögen umgewandelt wurde. Die Schwierigkeiten einer Abschaffung des Zehn-ten auf Staatskosten beruhen in der Verzichtleistung auf die große Einnahme aus Staats-zehnten, in dem Aufbringen der Entschädigungssummen und in dem Widerstande sowohlder Zehntberechrigten als der übrigen, von dem Zehnten nicht getroffenen Elasten derStaatsangehörigen. Eine durchgreifendere Maßregel dieser Art ist daher auf dem Wegeder friedlichen Gesetzgebung nirgends zu Stande gekommen. Dagegen ist in manchenLändern die Abschaffung des Zehnten dadurch möglich geworden, daß ein Theil des Ab-lösungscapitals den Pflichtigen aufgelegt, ein kleinerer Tkeil von dem Staate übernom-men wurde, welcher den Pflichtigen für ihren Theil durch Errichtung von Leihcasten undgünstige Bedingungen der Heimzahlung noch besondere Erleichterungen angedeihen ließ.
Wir wollen für die verschiedenen Arten der Umwandlung und Abschaffung des Zehn-ten einige Beispiele anführen.
Ueberall, wo die Kirche Zehnten besitzt, hält die Ablösung am schwersten. EinenBeleg dafür giebt Großbritannien, dessen Gesetzgebung von Seiten der Kirche vielfachbehindert wird, obgleich die Verhältnisse der Landwirthschaft die freie Bewirthschaftungdes Bodens nvthwendig machen. Im Jahre 1618 schrieb Lordcanzler Seldon einetreffliche Geschichte der Zehnten, ward aber zum Widerrufe gezwungen und durste aufeine von dem Clerus ausgegangene sogenannte Widerlegung nicht antworten. In demkirchlich emancipirten Schottland dagegen wurde schon unter Karl 1. derAehnt in eine Ge-treiderente umgewandelt. Nur der Handelsgeist konnte in England einige Concessionenerringen, z. B. eine Parlamentsac'e, welche den Zehnten vom Krapp aufhob, weil dieAbgabe den Anbau dieses Handelsgewächses verhinderte. Das neueste Gesetz ist eine Par-lamentsacte von 1836 über die Umwandlung des Zehnten in eine Geldabgabe (sn act kortks cnmmntstion «f titkes in Lnginrxl 8NlI Walen), welche den Zweck hat, die früherdurch freie Uebereinkunst oder durch Verjährung theilweise bewirkte Umwandlung allge-mein zu machen. Unter Umwandlung wird dort nicht nur die Fixirung einer Rente,sondern auch die Abtretung von Land statt des Zehnten verstanden, welche schon Poungin seiner politischen Arithmetik empfohlen hatte; Bischof Law von Bath und Wellssprach sich im Jahr 1833 ebenfalls für die Umwandlung in Land aus, weil derZehnt doch nicht mehr zu halten sei. Die wesentlichen Bestimmungen des englischen Ge-setzes sind folgende:
Die Umwandlung bleibt in den ersten zwei Jahren der freien Entschließung der Zehnt-pflichtigen des Kirchspiels überlassen; die gezwungene Umwandlung beginnt mit dem1. Oktober 1838, wenn bis dahin eine freiwillige nicht zu Stande gekommen ist.
Streitigkeiten kommen vor ein Schiedsgericht. Eine zum Vollzug des Gesetzes nie-dergesetzte Eommission von drei Mitgliedern hat das Bestätigungsrecht, muß aber beikirchlichen Zehnten die Zustimmung des ?utrouu8 ecdeniae und des Diöcesanbischofseinholen. — Bei der gezwungenen Umwandlung (nach dem 1. October 1838) läßt diedurch Untercommissäre unterstützte Commission den siebenjährigen Durchschnittsertrag(von Weihnachten 1835 rückwärts gerechnet) erheben, oder, wo Berechnungen fehlen,abschatzrn. Sie kann auf begründete Vorstellungen die Durchschnittssumme von 20dberhöhen oder mindern und entscheidet Streitigkeiten über die Festsetzung der Gesammt-summe. Beträgt die Differenz über 20 Pfund Sterling, so steht der Rechtsweg offen. —Das Gesetz erstreckt sich nicht auf die in London üblichen oder anderwärts statt des Aehntenfestgesetzten Renten, noch auf Aehnten von Fischen oder Mineralien, noch auf di» derKirche an Ostern oder sonst für Anschaffung der Paramente (nurplice-ssen, Chorhemden-geld) zu leistenden Spenden, noch auf die Personalzehnten, von welchen nur die zugleichals Grundlasten erscheinenden Mühlenzehnten in das Gesetz ausgenommen sind. — Eineunterm 11. Juli 1836 in das Unterhaus gebrachte Bill zur Abschaffung der Personal-zehnten (eine Art Gewerbsteuer, die auch noch in Portugal unter dem Namen cleoima be-steht) ohne Entschädigung ist ohne Erfolg geblieben. Im Gegensätze mit dem sehr histo-rischen und sehr kirchlichen englischen Verfahren wurde in Frankreich der Zehnt, nachdem