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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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833
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Zehnt. 833

das nehmliche Hinderniß landwirthschaftlicher Verbesserungen. Natur und Größe derLast werden nicht geändert.

2) Die Umwandlung des Zehnten in eine unveränderliche Rente. Die Größe der-selben wird bestimmt nach dem Durchschnittsertrage einer gewissen Anzahl Zahre; an demBruttoerträge wird für den Körnerverlust beim Einheimsen und für die Erhebungs- undVerwalrungskosten, so weit sie in Zukunft nicht mehr zu bestreiten sind, ein verhältniß-mäßiger Abzug gemacht. Die Rente wird entweder in Getreide oder in Geld festgesetzt,und zwar für einen bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf eine neue Uebereinkunftnach Maßgabe der veränderten Verhältnisse abgeschlossen wird. Eine solche nach bil-ligen Grundsätzen ausgemittelte Umwandlung oder Fixicung des Zehnten befreit denPflichtigen nicht nur von den Nachtheilen der früheren Erhebungsweise, sondern mindertauch die Last um Das, was bisher verloren ging oder durch die Kosten des Bezugs ver-schlungen wurde; sie nimmt nicht mehr im Verhältnisse des durch Kostenaufwand erziel-ten Mehrertrags zu, hält daher auch den Landwirth nicht von Verbesserungen ab.Der Wechsel in der Ergiebigkeit der Ernten, in den Preisen des Getreides und in demGeldwerthe wird in einzelnen Jahren bald dem Pflichtigen, bald dem Bezieher die Renteim Vergleiche mit dem Aehntertrage günstig oder ungünstig erscheinen lassen; im Ganzenwird jedoch eine Ausgleichung, wenigstens annähernd, Statt finden. Betrachtet manübrigens die Fixirung als eine definitive Maßregel, über welche die Gesetzgebungnicht hinausgehen will, so wird der rechtliche Zustand des Pflichtigen dadurch offenbarschlimmer als vorher. Er hat nehmlich zugegeben, daß die Last, welche er als eine un-gerechte Steuer, deren Abnahme er von Zeit und Umständen erwarten durfte, in eineGült, in eine wahre Grundlast verwandelt werde, die er nur mit Einwilligung des Be-rechtigten gegen Erlegung des Eapitalwerthes los werden kann. Die Umwandlung ineine ewige Rente widerspricht auch einer vernünftigen Gesetzgebungspolitik. Diese zieltauf Befreiung des Bodens von den Grundlasten; es widerstreitet ihr daher, an die Stelleeiner veränderlichen Abgabe, welche durch den Bau zehntfreier Gewächse umgangen wer-den kann, eine neue Grundlast, größer als diejenigen, welche sie zum Theil auf Kostender Gesammtheit zu beseitigen bemüht ist, auf den Boden zu wälzen.

Anders verhält es sich, wenn man die Fixirung des Zehnten als vorbereitende Maß-regel zur Ablösung betrachtet.

3) Unter Ablösung oder Ab kauf des Zehnten versteht man das Verfahren,wonach der Pflichtige gegen Erlegung des Eapitalwerthes von der Aehntlast frei wird.Der Abkauf kann geschehen durch Abtretung von Grundstücken, wo Dies imInteresse.der Betheiligten liegt; er geschieht gewöhnlich mit Geld, welches entwederauf einmal, oder in Terminen abgetragen oder in einer Aeitrente entrichtet wird,d. h. mittelst einer jährlichen Abgabe, welche etwas größer ist als der ausgemittelte reineDurchschnittsertrag, so daß in einer gewissen Reihe von Jahren Capital und Zinsen da-durch getilgt werden. Dabei unterhandelt selten der Einzelne, sondern gewöhnlich einganzer Bezirk oder die Gemeinde mit dem Zehntherrn, welche die erforderlichen Mittelleichter aufbringen und von den Einzelnen wieder erheben kann. Bei dem Ablösungs-geschäfte ist große Vorsicht nöthig, damit die ärmeren Landwirthe nicht an der Operationverbluten. Die Gesetzgebungen haben darum auch den Grundsatz festgehalten, daß mandie Pflichtigen zur Ablösung nicht zwingen dürfe, sondern das Geschäft von der freienUebereinkunft der Betheiligten abhängig machen müsse.

4) Die Abschaffung oder Aufhebung des Zehnten besteht darin, daß demPflichtigen die Last abgenommen wird, ohne daß er dem Berechtigten eine Entschädi-gung zu leisten habe. Die Ablösung auf Kosten des Pflichtigen könnte nur unterder Voraussetzung gerecht genannt werden, daß der Zehnt wirklich eine Schuld wäre.Da die Last von Seiten des Pflichtigen aber nur alseine dem öffentlichen Rechte ent-flossene Steuer angesehen werden kann, so wird der Gerechtigkeit gegen den Pflichtigennur durch die Aufhebung volles Genüge geleistet. Der Bezieher hat seine Ansprüche nichtdem Pflichtigen gegenüber, mit welchem er nie in einem Vertragsverhältnisse stand, derdurch keine empfangene Gegenleistung sein Schuldner wurde, sondern er hat seine An-

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