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den Zehnten als einzige Steuer von allem Vermögen und Einkommen zu erheben,verwirklicht werden*).
Da aber der Zehnt eine ungerechte Last ist, welche neben anderen Steuern nur aufdem Landwirthe ruht und ihm einen sehr ungleichen, jedenfalls beträchtlichen Theil desreinen Ertrags seiner Grundstücke entzieht, eine Abgabe, deren Echebungsart schon denfreien Betrieb der Landwirkhschaft hemmt, wobei ein Theil der Erzeugnisse ohne Nutzenfür irgend Jemanden verloren geht, eine Abgabe, welche nicht nur der Landwirkhschaft,sondern der ganzen Staatsgesellschaft schädlich ist, so können Rücksichten der Bequem-lichkeit für Entrichtung und Erhebung keine Beachtung ansprechen. Andernfalls wäredie Kopfsteuer eine der empfehlenswerthesten Abgaben. Abgesehen hiervon sind aber auchdie gerühmten Vorzüge sebr zweideutiger Art. Die Größe der Abgabe richtet sich nehm-lich nicht nach der Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen, sondern nach der Größe des greifba-ren Gegenstandes; das Verhältniß derselben zum reinen Ertrage ist ein sehr verschiedenes,oft wahrhaft exorbitantes; die Entrichtung in Naturalien, welche früher nothwendigwar, weil der Landmann kein Metallgeld hatte, dient heut zu Tage nur dazu, ihn überdie Größe der Last zu täuschen und die Unterschleife der Erheber zu begünstigen. Eben sojvenig kann man heut zu Tage von Einfachheit und Sicherheit der Erhebung bei einerAbgabe reden, deren Erhebung und Verwaltung so kostspielig ist, daß von dem, wasder Jehentholde entrichtet, oft nur 40 bis 45 Procent in die Staatscasse fließen; beieiner Abgabe, deren Ertrag ungewiß ist und gerade Hann wenig einträgt, wenn die Re-gierung viel braucht, nehmlich in Fehljahren. Für die Finanzen wie für die Bürger hatder Zehnt die Eigenschaften längst verloren, welche er damals haben mochte, als die Wirth-schaft der Regierung eben so kunstlos betrieben wurde wie jene des Volkes.
Endlich ruft man die Zwecke der Verwendung an, um den Zehnten zu empfehlen.Es wäre jedoch überflüssig, hier auszusühren, daß eine ungerechte und gemeinschadlicheLast dadurch nicht gerechtfertigt werden kann, daß ihr Ertrag zum kleinsten Theile fürBedürfnisse der Kirche und Schule verwendet wird. Diese nützlichen Verwendungen blei-ben ohnehin dadurch .'gesichert, daß Diejenigen, welche sie zu leisten verpflichtet sind, ent-weder durch Ausmittelung eines Zehntlastencapitals zur künftigen Leistung befähigt, oderdaß diese Ausgaben, sei es vom Staate, sei es von den Gemeinden, übernommen werden.— Wohl aber läßt sich diesem letzten Grunde für den Zehnten die Demoralisationder ackerbauenden Bevölkerung durch denselben entgegenhalten. List und Betrug wirdangewendet, um die als ungerecht und drückend erkannte Last möglichst zu verringern,während auf der andern Seite der Bezieher, besonders bei dem abscheulichen Systeme derZehntverpachtung dahin strebt, durch ein wahres, zum Kriege mit den Zehntholden füh-rendes Raubspstem seine Einnahme zu erhöhen. Kurz, so viel ist ausgemacht, daß Alles,was zu Gunsten des Zehnten vorgebracht wird, theils seine Gültigkeit längst verloren hat,theils gegen die überwiegenden Nachtheile nicht in Anschlag gebracht werden kann.
War die Einführung des Zehnten als allgemeine Staatsabgabe mit großen Schwie-rigkeiten verbunden gewesen, so ist die Abschaffung desselben, wo sie nicht mit Gewaltdurchgesetzt wurde, noch viel schwieriger. Abgesehen von allen Rechtsgründen, welchedie für den Pflichtigen unentgeltliche Aufhebung verlangen, wollen wir die Maßregeln zu-erst betrachten, die zulässig erachtet wurden, um den als Grundlast geltenden Zehnten er-träglicher und seine Beseitigung möglich zu machen. Es sind dies:
1) Die dem Pflichtigen eingeräumte Befugniß, den Zehnten nach dem Schätzungs-werthe entweder in Geld oder in Naturalien zu entrichten. Hierdurch werden nur dieNachtheile der bisherigen Erhebungsweise gemindert. Der Bezieher hat keinen Körner-verlust beim Einheimsen und weniger Unterschleife zu besorgen; der Pflichtige kann ernten,wann und wie er will. Dagegen bleibt das Verhältniß der Last zu dem reinen Ertrage,der um so geringer wird, je größer der Aufwand an Arbeit und Capital ist; es bleibt also
*) krojet ä'uno ckixws ro^sls. karis, 1707.