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Zehnt.
lichen zur Verkeilung an die Armen Almosen (oblatione«) übergaben. Die merovingi-schen Könige waren übrigens weit entfernt, das allgemeine Zehntrecht der Geistlichen an-zuerkennen. Diese mußten vielmehr von ihren Gütern den Laienzehnt (puscusrmm) ent-richten; erst Chlotar ll. befreite sie von dem Schweinezehnt.
Hatte Justinian den Streit mit dem byzantinischen Clerus durch eirie Willens-äußerung zu Gunsten des Fiöcus entschieden, so wußte Karl der Große den Streitnzit der abendländischen Geistlichkeit dadurch zu vermitteln, daß er überhaupt die Jn-s teressen der Kirche mit denen des Staates auf Engste verflocht. Er bilvete durch eineReihe von Verordnungen den Zehnten zu einer allgemeinen Landessteuer aus,welche von den Bischöfen eingezogen, verwaltet und zukirchlichen Zwecken verwen-det werden sollte. Die älteste fränkische Zehntverordnung ist vom Jahre 779, und siebildet den Anfangspunkt für die geschichtlich nachweisbare Entwickelung des Zehntwesensin den Theilen des fränkischen Reiches. Die meisten Volksstamme, solcher Lasten unge-wohnt, leisteten hartnäckigen Widerstand, der zum Theil länger als ein Menschenalterandauerle- „Das Joch der Zehnten konnten weder wir noch unsere Brüder, die Ost-franken , ertragen" — schrieb Alkuin an seinen Bruder Arno, Erzbischof zu Salzburg.Besonders widersetzlich bewiesen sich die Sachsen, weshalb auch derselbe Alkuin die dor-tigen Bischöfe ermahnte, bei dem Einzuge des Zehnten nicht zu streng zu verfahren; derPersvnalzehnt, eine Art Gewerbesteuer, konnte, wie es scheint, nicht durchgesetzt werden.Die Verordnungen mußten öfter wiederholt und eingeschärst werden, und es geschah diesz. B. 794 mit dem bedenklichen Zusätze: der Teufel werde Denen, die den Zehnten verwei-gern , die Aehren aushöhlen. —
Die kirchlichen Zwecke, wofür der Zehnt verwendet werden sollte, waren, wiewir sehen werden, zugleich Staatszwecke. Der Ertrag der Abgabe wurde nehmlich in> vier Theile getheilt. Von dem ersten Theile wurde der Unterhalt der Bischöfe undihre Hofhaltungen bestritten; die Bischöfe waren aber zugleich Diplomaten und dien-ten als Gesandte. Aus dem zweiten Theile wurden die Geistlichen besoldet,welche dafür auch, da sie lesen und schreiben konnten, als Canzleibeamte und Schul-lehrer verwendet wurden. Der dritte Theil diente zur Unterstützung der Armen; dervierte zur Erbauung von Kirchen, welche, als feste Gebäude, zugleich ArchiveundSchatzkammern waren. Hier haben wir demnach überall kirchliche und Staats-zwecke beisammen, und die Spuren der ursprünglichen Verwendung haben sich bis auf denheutigen Tag in den Zehnt lasten erhalten, d. h. in den Ausgaben, welche der Bezieherzu bestreiten hat für Bau und Unterhalt von Kirchen und Schulhäusern, für Competen-zen an Geistliche und Lehrer u. s. w. — Im Sinne der fränkischen Verordnungen war derZehnt eine Abgabe von allen Früchten in Feld und Garten, vom Vieh, vom Gewinnsteaus Handel und Gewerbe, von Renten und Gülten, von Strafgeldern, selbst von denEinkünften der kaiserlichen Kammer. Es war streng verboten, den Zehnten ganz oder theil-weise um des Gewinnes willen zu verkaufen; er durfte seiner Bestimmung nicht entzogen,es durste nicht mehr erhoben werden, als zu den angegebenen Zwecken nöthig war. Da-her wurde er auch entweder nicht in jedem Jahre erhoben, oder man begnügte sich mit demZwanzigsten, Dreißigsten, nach dem jedesmaligen Bedarfe. Ueberhaupt scheint dasWobt „Zehnt", welches in manchen Urkunden in der Bedeutung von „Abgabe" ganz all-gemein gebraucht wird, nicht sowohl das „Maß" als vielmehr — wie schon im Eingängebemerkt wurde—das Höchste, was im Nothfalle gefordert werden durfte, bezeichnet zuhaben. Man nahm, ohne genaue Berechnung, aufTreu und Glauben, was der Pflich-tige zu geben für billig hielt. Ec gab es in Naturalien (<>. propriae), inEiner Frucht-gattunz, nachdem gedroschen war (Sackkorn, <>. saccarise), als Aversum, oder in Geld(Zehntlose). In ihrer verordnungsmäßigen Ausdehnung ließ sich diese Steuer ohnehinnicht durchführen.
Als nach Karl's des Großen Tode die Zügel der Regierung in schwächere Hände fie-len, ward den Bischöfen ihr Amt als Gefällverwalter bedeutend erschwert. Ohne Vollzugs-gewalt mußten sie den weltlichen Arm zu Hülse nehmen und die kaiserlichen Bezirksbe-amten, die Kastenvögte, mit dem Einzuge des Zehnten beauftragen. Diese machten sich