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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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819
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WÄrtemberg. 819

werden, doch sind die bisherigen wieder wählbar. Jede Kammer hat einen Präsidentenund Vicepräsidenten. Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffent-lich, auch hat sie ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zumachen. Von der ersten Kammer muß wenigstens das Letztere geschehen. Ge-setzesen twürse können nur von dem Könige an die Stände, nichtvon den Ständen an den König gebracht werden. Den Ständenist aber unbenommen, im Wege der Petition auf neue Gesetze so-wohl als auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden anzu-tragen. Gesetzentwürfe, welche die Verwilligung von Abgaben betreffen,sind immer zuerst an die zweite Kammer zu bringen, und die erste Kammer kann derenBeschlüsse nur im Ganzen ohne Aenderung entweder annehmen oder verwerfen. AmEnde eines jeden Landtags wählen beide Kammern gemeinschaftlich einen Ausschußvon z w ö l f P e r s o n e n für diejenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem Land-tage zum andern zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Repräse,tanken des Landes noth-wendig ist. Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung besteht ein Staatsge-richtshof, zu welchem der König den Präsidenten und sechs Mitglieder, die sechs übri-gen Mitglieder aber die Stände ernennen. Dieser Gerichtshof soll über Minister undStändemitglieder richten. (§§. 124205.)

Ein schweres Hemrtiniß des konstitutionellen Staatslebens ist vorzüglich die eigeneZusammensetzung der Kammern, wornach die erste Kammer nur Mitglieder des hohenAdels in sich zählt, denen der König bis zur Höhe eines Drittheils erbliche und lebens-längliche Pairs beigeben kann, und die zweite Kammer, anstatt der starren Aristokratieder Standesherren das demokratische Gleichgewicht zu halten, wiederum mit demokrati-schen und ministeriellen Elementen stark vermischt ist. Denn neben den Abgeordnetendes Volkes sitzen die dreizehn Abgesandten der Ritterschaft, die Repräsentanten der Geist-lichkeit und der Universität, alles Personen, die von vornherein in einer Volkskammernicht am Platze sind. Es kann daher, sollten auch die übrigen Volksdeputirten ein-stimmig verbunden sein in der wichtigen Frage des Budgets oder bei der Wahl desständischen Ausschusses, wo beide Kammern vereinigt stimmen, gegen die mit der erstenKammer verbundene Aristokratie der zweiten nie eine Majorität der liberalen Parteiherausgebracht werden, weil jene an der Zahl um mehrere Stimmen überwiegt. Auchdaß die Verfassung nur dreijährige Landtage und Budgets gestattet, ist eine BeschränkungdeS konstitutionellen Princips, und die Mischung desalten guten Rechts" in diemoderne Theorie hat die Einheit zerrissen und Instituten eine Fortdauer verschafft, die inder Geschichte längst aufgehört hatten. Denn man wird wohl nicht den Ausschuß, vondessen Thäligkeit in geheimen Sitzungen Niemand weiß, Niemand das Geringste erfährt,für einen Ersatzmann jährlicher öffentlicher Sessionen ausgeben?

Allein es wäre ungerecht, trotz so wichtiger Einwürfe in das materielle Verfassungs-recht, das Saatkorn eines bessern, freiem volksthümlichen Staatswesens zu verleugnen,welches unter schützenden Formen mit aller Fähigkeit, aufzublüben und Früchte zutragen, in den politischen Boden gelegt wurde. Es bedurfte dazu nur sorgsamer, ge-wissenstreuer Pflege, der Luft und des Lichtes. Die Perle der neuen Verfassung warder Art. 28, welcher diePreßfreiheit als verfassungsmäßiges Recht bestätigt.Am 25. September 1819, dem Tage, wo die Verfassung abgeschlossen wurde, lief diefröhliche Botschaft durch das Land und sie mochte noch nicht die Runde innerhalb derengen Gränzen gemacht haben, als fünf Tage darauf, am 1. Oktober, ein Dekret erschien,welches die Preßfreiheit in Folge eines Bundesbeschlusses aufhobund die Eensur einführte, die ohne Unterbrechung bis auf den heu-tigen Tag fortbesteht. Alle lähmenden Beschlüsse, welche die deutsche Minister-versammlung in Frankfurt im Laufe der Zeiten erließ, insbesondere die Beschlüsse vom28. Juni 1832, erhielten eine unbeschrankte Anwendung auf Würtemberg und verküm-merten, wie überall in Deutschland, das ohnedies schwache, kränkelnde Bäumchen derConstitution bis zur Unkenntlichkeit.

Die landständische Geschichte des ersten Jahrzehents nach gegründeter Verfassung

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