818 TLü'rtemberg.
tung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche steht dem Landetzbischos nebstdem Domcapitel zu. Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholischeKirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehendeBehörde (Kirchenrath) ausgeübt. (§§. 70. 71. 73. 77. 78.79.)
' Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staa-ten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mitAuswärtigen kein Lheil des Staatsgebiets und Staatseigenthums veräußert, keine neueLast auf has Königreich und dessen Angehörige übernommen und kein Landesgesetz ab- <geändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der StaatsbürgerEintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handelsvertrag, welcher eineneue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidienvertrag zu Verwendungder königlichen Truppen in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege geschlossenwerden. Ohne Deistimmung der Stande kann kein Gesetz gegeben,aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. DieGerichte sind innerhalb der Gcänzen ihres Berufs unabhängig. Der König hatdas Begnadigungsrecht. Die Strafe der Vermögenscoufiscation ist aufgehoben.
Was dieMilitärverfassung betrifft, so wird die Zahl der zu Ergänzung des Militärs jährlicherforderlichen Mannschaft mit den Ständen verabschiedet. (§§. 85. 88. 93. 97. 98. 99.)
Das Kammer gut ist ein vom Königreiche unzertrennliches Staatsgut, woraufdie Verbindlichkeit hastet, neben den persönlichen Bedürfnissen des Königs,als Staatsoberhaupts, und der Mitglieder des königlichen Hauses, auch den mit derSt aatsv er waltunq verbundenen Aufwand, so weit es möglich ist, zu bestreiten.
Der König erhält eine Civilliste. Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Beständezu erhalten und kann ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermin-dert, noch mit Schulden oder anderen Lasten beschwert werden. So weit der Ertrag desKammerguts nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne 'Verwilligung der Stande kann weder in Kriegs- noch in Friedens-zeiten eine directe oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erho-ben werden. Der von den Stänken anerkannte und angenommene Hauptetat ist in derRegelauf drei Jahre gültig. Die Steuerverwilligung darf nicht an Bedingun-gen geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht unmittelbarbetreffen. Die Staatsschuld ist unter Gatantie der Stände gestellt.
(§§. 102.103.104.107.109.112.113.)
Die Stande sind berufen, die Rechte des Landes in dem durchdie Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zumachen. Vermöge dieses Berufs haben sie bei Ausübung der Gesetzgebungs-gewalt durch E i n w i l l ig u n g mitzuwirken, in Beziehung auf Mängel oderMisbräuche, diestchbeider Staatsverwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vorstellungen undBeschwerden dem Könige vorzutragen, auch wegen verfassungswidriger Handlungen Klageanzustellen, die nach gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern zubewilligen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandesmit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung zu befördern. Ein ordent-licher Landtag findet alle drei Jahri statt. Die Stände theilen sich in zwei Kam-mern. Die erste besteht aus den Prinzen des königlichen Hauses und den Häuptern der ^fürstlichen und gräflichen früher reichsunmittelbaren Familien, und aus den vom Königeerblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern. Die zweite Kammer ist zusammen-gesetzt aus dreizehn Mitgliedern des rilterschaftlichen Adels, aus den sechs protestanti-schen Generalsuperintendenten, aus dem Landesbischof, einem von dem Domcapitel ausdessen Mitte gewählten Mitglied« und dem der Amtszeit nach ältesten Decane katholischerConfessio«, aus dem Canzler der Landesuniversität, aus einem gewählten Abgeordnetenvon jeder der sieben guten Städte und einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts-bezirke. Um in die zweite Kammer einzutreten, wird das zurückgelegte dreißigste Lebens-jahr verlangt. Das active Wahlrecht ist etwas beschränkt, das passive dagegen so gut wieunbeschrankt. Alle sechs Jahre muß eine neu« Wahl der Abgeordneten vorgenommen