Würtemberg. 817
mäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staats-bürger betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet worden sind,auch für Würtemberg verbindliche Kraft. Jedochtritt inAnsehungder Mittel zur Erfüllung der hierdurch begründeten Verbindlich-keiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein. (§ß. 1und 4.)
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsge-walt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Be-stimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Der Thron ist in dermännlichen und nach ihrem Aussterben in der weiblichen Linie erblich für alle aus einerebenbürtigen, vollgültigen Ehe entsprungene Descendenten des Fürstenhauses. DieVolljährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem 18. Lebensjahre ein. Gelangt er vordieser Zeit zur Thronfolge, so wird der nächste Agnat, in dessen Ermangelung die Mutteroder Großmutter väterlicherseits Reichsverweser. Der Huldigungseid wird dem Thron-folger erst dann abgelegt, wenn er in einer den Ständen des Königreichs auszustellendenfeierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landesverfassung bei seinem könig-lichen Worte zugesichört hat. (tz§. 4.7. 8. 9.10.11.12.)
Alle Würtemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte und sind ebensozu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher Theilnahmean den Staatslasten verbunden. Kein Staatsbürger kann wegen seiner Ge-burt von irgend einem Staatsamte ausgeschlossen werden. Der Staat sichert jedemBürger Freiheit der Person, Gewissens- und Denkfreiheit, Freiheitdes Eigenthums und Auswanderungsfreiheit. Die Leibeigenschaft bleibtfür immer aufgehoben. Niemand darf seinem ordentlichen Richter ent-zogen und anders als in den durch das Gesetz bestimmten Fällenund in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch längerals einmal 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Un-gewißheit gelassen werden. — Die Freiheit der Presse und desBuchhandels findet in ihrem vollen Umfange statt. Allgemeines Rechtzu Beschwerde und Petition. (§§. 21. 22. 24.25. 26.28. 36. 38.)
Die Staalsdiener werden durch den König auf Vorschlag der Collegien ernanntund haben im Diensteide der Verfassung Treue zu geloben. Kein Staatsdiener, derein Richteramt bekleidet, kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches Er-kenntniß seiner Stelle entsetzt, entlassen oder auf eine geringere versetzt werden. Alle vondem Könige ausgehenden Verfügungen, welche die Staatsverwaltung betreffen, müssenvon dem Minister contrasignirt sein, welcher dadurch für ihren Inhalt ver-antwortlich wird. Ueberhaupt ist die Ministerverantwortlichkeitals Princip ausgenommen. (§§. 43. 45. 46. 51. 52.)
Die Gemeinden sind die Grundlagen des Staatsvereins, und jeder Staatsbürgermuß einer als Bürger oder Beisitzer angehören. Die Aufnahme hängt von der Gemeindeab. Sämmlliche zu einem Oberamte gehörigen Gemeinden bilden die Amtskörperschaft,diese wird verwaltet durch die Amtsversammlung, die Gemeinden aber durch den Ge-meinderath unter gesetzmäßiger Mitwirkung des Bürgerausschusses. Keine Staatsbehördeist befugt, über das Eigenthum der Gemeinden und Amtskörperschaflen mit Umgehungoder Hintansetzung der Vorsteher zu verfügen. Diese Vorsteher sind auf Festhalten derVerfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemein-den und Körperschaften zu verpflichten. (§§. 62—69.)
Alle drei im Königreiche bestehenden christlichen Confessionen haben freie Reli-gionsübung und vollen Genuß ihrer Güter und Einkünfte, die Anordnungen in Betreffder inner» kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Au-tonomie einer jeden Kirche überlassen. Die Kirchendiener sind in An-sehung ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse der welt-lichen Obrigkeit unterworfen. Die abgesonderte Verwaltung des evangelischenKirchenguts des vormaligen Herzogthums Würtemberg wird wiederhergestellt. Die Lei-Staats-Lerikon. XII. 52