Würtemberg. 815
lung wurde vertagt. Das Land wurde in einen lebhaften Parteikampf gezogen und dieLoosung des „alten guten Rechts" ertönte von allen Seiten mit jener sprüchwörtlichenSicherheit, die keine Untersuchung an sich läßt. Hr. v. Wangenheim, wohl diehervorragendste.politische Persönlichkeit jener Epoche, legte zur Vermittelung einen frei-sinnigen, auf moderne Theorieen gegründeten Entwurf vor. Vergebens, man rief nurnach dem „alten guten Recht", man wollte ihm kein Jota rauben.
Inmitten dieser Wirren starb König Friedrich (30. Ort. 1816), ihm folgte seinSohn Wilhelm, der jetzige König. Die Stände erließen an denselben ein Condolenz-scbreiben, worin sie zugleich die Erwartung aussprachen, „daß der König die Wieder-herstellung der alten Verfassung vollenden und das Wohl künftiger Geschlechteraufs Neue begründen werde." Der König hingegen deutete in seiner Antwort an, daßer eine zeitgemäße Verfassung beabsichtige. „Was unter veränderten Umstandennur die Kraft der Regierung lähmen und zugleich die Gründung undEntwickelung der wahren bürgerlichen Freiheit hemmen würde, dasmüsse der Kraft besserer Einsicht und der Macht der gegenwärtigen Bedürfnisseweichen. Je ruhiger und unbefangener man in diesem Sinne an dem gemeinschaftlichbegonnenen Werke fortarbeiten werde, desto sicherer werde man sich auch dem ursprüng-lich en Geiste jener alten Verfassung, wie ihn der Tübinger Vertrag zeitgemäß aus-gesprochen habe, wieder nähern." Weil aber das nicht zugestandene, also gefährdeteVertragsrecht von der Kammer beharrlich vertheidigt wurde, und sogar des KönigsBruder, der Prinz Paul, für die Herstellung der alten Verfassung sich erklärte undgegen die neue bei dem deutschen Bundestage in Frankfurt protesticte, so vertagte derKönig zu Ende des Jahres 1816 die Stände mit der Erklärung, daßerseinem Ge-heimrath, welcher durch Verordnung vom 8. November 1816 organisirt worden warund eine Art von Ministerralh bildete, die Prüfung des Entwurfes einer Verfassungs-urkunde aufgetragen habe.
Diesem Verfassungsentwurfe ging das Gesetz über die Preßfreiheit vom30. Januar 1817 voraus, das nur kurze Zeit in Geltung war. Seine ersten drei Artikellauteten, wie folgt:
§. 1. Alle bisher erlassene Gesetze und Verordnungen, welche die Druck- und Lehr-freiheit, überhaupt die Ausübung des Polizeirechts über Bücher, Zeitschriften und Zei-tungen betreffen, sind durch gegenwärtige Verordnung ausgehoben.
tz. 2. Es ist daher erlaubt, Alles ohne Censur drucken zu lassen undalles Gedruckte zu verbreiten, dessen Inhalt nicht durch gegen-wärtiges Gesetz oder künftig durch im verfassungsmäßigen Wegeerrichtete Gesetze für ein Verbrechen oder Vergehen erklärt wird.
§. 3. Das Verbot der Verbreitung von Druckschriften wirddurch Rücksichten auf Religion, Kirche und Sittlichkeit, auf dieSicherheit der Staaten, auf die Ehre des Regenten, auswärtigerRegierungen und der Privaten bestimmt.
Diesem Gesetz über die Preßfreiheit, welches auch als erste Beilage unter dievier Beilagen der neuen Verfassung ausgenommen wurde, folgte der Verfassungsentwurfvom 3. März 1817. War gleich diese Verfassung für ein Grundgesetz zu ausführ-lich, da man in Ansehung der Organisation der Behörden, der Gemeinden u. s-w. eineMenge von Bestimmungen ausgenommen hatte, welche wohl in besondere Organisations-decrete, nicht aber in das Grundgesetz des Staates gehören, so kann doch dem Entwurfein humaner Geist und Rücksicht auf die Fortschritte des Zeitalters nach der Begründungund Sicherstellung der bürgerlichen Freiheit nicht abgesprochen werden, ja es ist derselbevielleicht der freisinnigste, der jemals deutschen Landstanden in der neueren Zeit Vorgelegenhat. Er bewilligte außer den in die Verfassung von 1819 aufgenommenen Rechten ins-besondere jährliche Landtage, jährliche Budgets, und sodann die eineKammer, aus dem hohen Adel, der Geistlichkeit und dem Gelehrtenstande vereinigt, ohnefür die Regierung das Recht zu verlangen, die Mitglieder dieser Kammer durch Er-nennungen zu vermehren oder den Mitgliedern zu gestatten, ihre Stimmen zu über-