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hielt der Herzog im Reichsdeputationshauptschluß 1803 neben derlang schon angestrebtenKurwürde eine so beträchtliche Entschädigung an Land und Leuten, daß er aus eigenerMachtvollkommenheit, statt dieselbe mildem alten Lande einzuverleiben, sie unter demNamen Neuwürtemberg zu einem von den alten Staaten völlig getrennten eigenenLande vereinigte, worin er unumschränkt, frei von allen Schranken der Verfassung,regierte und ein eigenes Verwaltungssystem einführte.
Als nach den Bedingungen des Preßburger Friedens vom 26. December 1805 Kur-fürst Friedrich die Souveränetät und königliche Würde annahm, hob er gleicheigenmächtig die ständische Verfassung Altwürtembergs „als eine für die jetzige Zeitnicht mehr passende Einrichtung" auf und verschmolz Alt- und Neuwürtemberg zueinempolitischen Körper, den er unumschränkt regierte. Die Staatsverwaltung erfuhr nun diemannigfachsten Wechsel; statt der bisherigen Eollegialverfassung ward die Büreaukratieeingeführt und das Kicchengut mit der Kammer vereinigt. Der neue König übte alleindie gesetzgebende Gewalt, er erhöhte und vermehrte die Steuern, war nicht frei von Ea-binetsjustiz und beschränkte die Presse, die Freiheit zum Auswandern und das Recht derBürger, Waffen zu besitzen. Namentlich behandelte er die ihm in der RheinbundSacteunterworfenen, vormalig reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen mit geringer Schonung.
Als nach dem Wechsel des Geschicks , das Napoleon zu Boden warf, und nach derBefreiung vom fremden Joche eine ganz neue Ordnung des deutschen Staatenwesens aufdem Wiener Eongresse verhandelt wurde, so beschloß der König von Würtemberg, demDrange der Umstände nachzugeben und dem Lande eine Verfassung zu gewähren, welcher— wie man damals dachte — nach dem Art. 13 der Bundesacte doch nicht auszuweichenwäre. König Friedrich erließ daher am 11. Januar 1815 — also noch vor Abschluß derBundesacte — ein Manifest, worin sein Entschluß, eine ständische Verfassung in seinrnStaaten einzuführen, zu öffentlicher Kunde gebracht wurde. Am 15. Februar desselbenJahres wurden die Sitzungen der Stände feierlich eröffnet. Der König hielt eine gemesseneRede und ließ den Ständen die Grundzüge der neuen Verfassungsurkunde vor-lesen. Sobald er aber den Standesaal verlassen hatte, faßte die Versammlung den ein-stimmigen Beschluß, diese Verfassung als eine octroyirte nicht anzunehmen,sondern eine Unterhandlung auf die Grundlage der alten Verfassung des vormaligenHerzogthums Würtemberg zu verlangen, und noch am selbigen Tage ging die Erklärungder Landstände an den König ab. Sie wollten in Berathung ziehen, was bei der Verglei-chung mit den königlichen Rescripten in der alten Verfassung zu ändern sein möchte.
Damit begann der Verfassungskampf. Wie viel Anerkennung auch der Absicht ge-bührt, Verfassungsrechte nicht auf dem Wege der königlichen Gnade, sonderndurch den freien Vertrag zwischen den Volksvertretern und der Regierung zu erhalten,so war es doch eine große Verirrung der politischen Intelligenz, ein Mangel an Einsichtin den neuen Geist der Zeit und eine Unkenntnißder durch die französische Revo-lution umgestalteten Staatsverhältnisse, für den Inhalt der vertragsmäßigenVerfassung das „alle gute Recht" als Grund zu legen. Es gehörte eben der harteKopf des Schwaben dazu, um sich gewaltsam der bessern Erkenntniß zu verschließenund eine Opposition fortzusetzm, die, wie lobenswerth in ihrem Ursprünge, doch in ihrerRichtung einseitig, zeitlos und verderblich war. Freilich mochte das alte Recht zu seinerZeit ein gutes gewesen sein, allein, wie es jetzt da lag, war es schlimm entstellt und vomEhrgeize einzelner Oligarchen misbraucht.
Die öffentliche Meinung, insofern sie mehr auf dem Rechtsgefühle als auf derRechtsansicht beruht, pflichtete, von der Aufregung der damaligen Zeit ergriffen, denStänden schon darum bei, weil sie überhaupt Opposition erhoben, und weil allerdingsvon vornherein für eine von dem Könige, der so lange unumschränkt regiert hatte, mehroder weniger unfreiwillig gegebene Verfassung geringes Zutrauen verlauten konnte. DieStände bestanden beharrlich aufEinführung der alten Verfassung, welche das Herzogthumnie aufgegeben, sondern durch Gewalt verloren, und auf welche zufolge des Reichsdeputa-tionsschlusses und des Preßburger Friedens auch die neuen Lande ein Recht hätten. DiesemAnsinnen widersprach der König, die Unterhandlungen zerschlugen sich und die Versamm-