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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Lülirtemberg.

unumschränkten Willen eines Einzelnen unterworfen, vielmehr ihre Rechte meist durcheinen freiwilligen Vertrag mit den Fürsten geordnet waren und diese nur nach den verfas-sungsmäßigen, sehr engen Gränzen regieren durften, so hatte insbesondere das Herzog-thum Würtemberg vor allen anderen am Längsten seine Rechte vertheidigt und die durchFeudaltyrannei auf einige Zeit unterbrochenen und zerstörten bald darauf und früher alsirgend ein anderer deutscher Reichsstaat wiederhergestellt.

Die landständische Verfassung Würtembergs ertheilte den Ständen bedeutende Be-fugnisse. Durch Vermittelung des Kaisers Maximilian I., des Kurfürsten Ludwig vonder Pfalz, des Herzogs von Baiern und des Markgrafen von Baden auf dem Wegedes Vertrags am 8. Juli 1514 zu Tübingen geschlossen, wurde sie im Jahre 1551von dem Herzog Christoph bestätigt und unterschrieben und bildete bis auf die neuesten Zei-ten die M3FN» cinrrts Würtembergs, die Grundlage des politischen und kirchlichen Staats-gebäudes. Es ist nicht zu viel gesagt, wenn man dieser Verfassung, in Vergleich zu dendamaligen anderer deutschen Länder, den meisten reellen Werth zuschreibt. Die Regie-rung konnte ohne Genehmigung der Landschaft weder Krieg anfangen, nochLandestheile verpfänden, weder neue Gesetze erlassen, noch Steuern, die nicht verfassungs-mäßig verabschiedet waren, erheben, Freiheit des Abzugs wurde vor Allem garantirt undNiemand durfte ohne Recht und Urtheil bestraft werden. Auch hatten die Stände dasRecht einer öffentlichen und cen surfreien Vorstellung, Bitte oder Beschwerde an denRegenten, ja sie durften ihre Beschwerden, wenn sie gütlich nicht vermittelt wurden, beiKaiser und Reich zur rechtlichen Entscheidung Vorbringen. Doch der wesentlichste und inder Folge wichtigste Punkt war immer der Vertrag und die schriftliche Urkundedesselben, wornach der beiderseitige Willen, des Regierenden und der Regierten, zuRechtsbestand abgefaßt und durch äußere Formen geschützt war.

Unter den Landständen befand sich kein Adel, weil der frühere landsässtge AdelWürtembergs bereits zu Anfang des 16. Jahrhunderts vom Lande absiel und zur Reichs-ritterschaft übertrat. Es blieben also nur zwei Stände, die Geistlichen und die Bürgerund Bauern, welche zusammen eine Kammer bildeten. Den Vorsitz hatten die 14Prälaten, der Abgeordneten der Städte und Aemter, welche von der Amtsversammlungaus ihrer Mitte gewählt wurden, waren zuletzt 69. Kein herzoglicher Beamterdurfte der Wahl beiwohnen oder selbst als Abgeordneter gewähltwerden (also keine Staatsdiener). Die Versammlungen wurden vom Herzoge aus eige-nem Antriebe oder auf Bitten der zwei Hauptstädte Stuttgart und Tübingen, oder derlandschaftlichen Ausschüsse einberufen. Diese Ausschüsse waren permanent und dazuda, in der Zwischenzeit zweier Landtage die ständischen Rechte zu bewahren. Sie bestan-den aus einem engern und einem größer», jener wurde aus 2 Prälaten und 6 Ab-geordneten gebildet, der sich bei diesem um dieselbe Zahl verdoppelte. Da indeß in späte-ren Zeiten, bei der in Europa auf das Höchste ausgebildeten Willkürherrschaft, die Regie-rung den Landtag so selten als möglich einberief, so bildete der engere Ausschuß bald eine,wenn auchplebejische" Oligarchie, welche die Rechte der Stände allein vertrat und sogardie Begründung und Verwaltung der sogenanntengeheimen Truhe" sich angemaßt hatte,über deren Betrag und Verwendung er in der Regel keine Rechnung ablegte. Dieser nach-theilige Aristokratismus des Ausschusses, verbunden mit dem orthodox protestanti-schen Elemente einer Pralatenbank und mit Familiennepotismus, ward im Lande leb-haft gefühlt.

War dieser Ausschuß dem Volkswillen entgegen, so erlangte er eben sowenig dieGunst des jeweiligen Regenten; besonders brachen diese Widersprüche mit dem Regierungs-antritte Friedrich's l. 1797 in offenen Streit aus, wozu theils die längst veraltete und inder Thal fehlerhafte Organisation der Verfassung, theils der leidenschaftliche, hartnäckigeSinn des neuen Regenten den Anlaß gaben. Di« Weltgeschichte selbst hatte durch diefranzösische Revolution und den Umsturz so mancher morschen Staatsgebaude in Europaeinen neuen für Vernunft und Recht segensreichen Tag heraufgeführt, dessen Licht undWärme sich kein Mensch und an keinem Orte ganz entziehen konnte. In Krieg mit Frank-reich verwickelt und durch feindliche Einquartierungen gebrandschatzt und geplündert, er-