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12 (1848) [Schl - Zwe]
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812
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812 Würtemberg.

angenommen, als diesen Verhältnissen angemessen wäre, so würde die Folge eine heim-liche Umgehung des Gesetzes sein, die, nur in geringerem Grade, die Nachtheile des Zm-senverbots für den Borger nach sich ziehen, d. h. die Zinsen einfach steigern, anstatt Nieder-halten würde. Es kann daher nicht die Aufgabe der Gesetzgebung sein, den Zinsfuß unterdenjenigen Stand herabzud rücken, der aus den Vetkehrsverhältnissen als der natür-liche sich ergiebt, vielmehr bleibt nur die Frage übrig, ob nicht ein den ehrlichen Ver-kehr nicht störendes, aber doch übermäßigen wucherlichen Zinssteigerungen entge-gentretendes Maximum als räthlich erscheint? Für die Verneinung dieser Frage kann an- <geführt werden, daß, besonders unter den gegenwärtigen volkswirthschaftlichen Verhält-nissen, nicht wohl ein Borger an einen einzelnen Capitalisten ausschließlich gewiesen ist,daß die Eoncurrenz von öffentlichen Leihcassen einem verwerflichen Wucher am Besten ent-gegenwirkt, und daß da, wo trotzdem der Wucher sein Wesen treibt, auch ein gesetzlichesMaximum und Strafandrohung wenig Wirkung verspricht.

Indessen ist doch Folgendes in Erwägung zu ziehen:

Wenn allerdings das Bedürfniß eines gesetzlichen Einschreitens gegen den Wucherum so mehr abnimmt, je mehr sich Bildung unter den unteren Volksclassen verbreitet,und je mehr durch öffentliche Leihcassen, überhaupt durch Verbesserung des Creditwesensauch dem Bedrängten die Aufnahme von Anlehen gegen billige Zinsen erleichtert ist, sodürste sich doch nicht behaupten lassen, daß diese Bedingungen bereits in einem solchenMaße erfüllt sind, daß alle Vorsorge des Gesetzes für die unteren Classen überflüssig wäre.Gerade die bedürftigsten Borger sind oft nicht in der Lage, die von den Leihcassen geforderteSicherheit zu leisten; oft sind sie veranlaßt, die Aufnahme von Schulden nicht kund wer-den zu lassen, und ziehen es deshalb vor, sich an einzelne Capitalisten zu wenden; oft fehltes ihnen zugleich an hinreichender Bildung, um die von den Capitalisten ge-stellten überbürdenden Bedingungen zu durchschauen.

Für solche Fälle ist es nützlich, wenn das Gesetz dem hülflosen Bedrängten, wenig- >stenS so weit es in seiner Macht steht, hülfreich an die Hand geht. Wenn auch unmöglichallem Wucher hierdurch gesteuert werden kann, von Bedeutung ist es immer, wenn nichtblos das Sittengesetz, sondern in dessen Geist auch das Gesetz des Staats die Ver-werflichkeit einer wucherlichen Ainsenforderung wirksam ausspricht, wenn der Staat durchseinen Ausspruch der Verwerflichkeit einer von der öffentlichen Meinung für unsittlich er-klärten Handlungsweise diese öffentliche Meinung sanctionirt, bestärkt und leitet.

Diese Verwerflichkeit kann aber das Gesetz in doppelter Weise negativ oder posi-tiv aussprechen. Das Erstece, indem es die Klagen und wucherlichen Anlehenscontcactefür unzulässig erklärt, das Letztere, wenn es nicht nur dieses thut, sondern strafend gegenden Wucherer einschreitet. Die neueste würtembergische Gesetzgebung hat sich für den letz-teren Weg entschieden.

Im österreichischen Staate wurden unter Joseph H. alle Wuchergesetze aufge-hoben; allein man sah sich veranlaßt, 1803 wieder gesetzliche Beschränkungen eintreten zulassen. Das Gesetz von diesem Jahre gestattet bei Darlehen mit Unterpfand 5 Prvcent,bei anderen 6; eben so bei Kaufleuten unter sich 6 Procent.

Das französische Gesetz von 1807 5 Procent in der Regel; bei Kaufleuten 6.

Das badische Landrecht verbietet das Ainsennehmen über 6 Procent nicht positiv, be-stimmt aber, daß die höheren Pcocente nie Pfand- oder Vorzugsrecht haben sollen, daß >

sie nie gegen eine Concursmasse gefordert werden hülfen, und daß der Schuldner alle Mo- 1

nate aufkündigen darf. In Pr eußen gestattet das Gesetz vom 15. Februar 1809 freieStipulation und setzt nur für einige Fälle einen bestimmten Zinsfuß fest.

Ueber die Literatur vergl.: v. Mohl, System der Pcäventivjustiz. Tüb., 1834.

S. 325. Rau, Volkswirlhschaftspolitik. Heidelb., 1839. 2.Aufl. S. 508 ff.

1>r. Schüz.

'rtembrrg als constitutioneller Staat, würtembergischeVerfassung und Versassungsgeschichte, würtembergische Land- lstände. Wie überhaupt die deutschen Volksstämme in den ersten zwölf Jahrhunder-ten von dem Zeitpunkte an, wo ihre Geschichte aufhörte, Ueberlieferung zu sein, nie dem