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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
811
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Wuchergesetze.

solchen zu verbessern; sie halten die Zunahme des Wohlstandes bei den »»möglicheren Clas-sen sowohl als bei den ärmeren zurück und wirken überhaupt direct und indirect ihremZwecke entgegen.

Diese Unzweckmäßigkeit und Unnatürlichkeit des Zinsenvecbots, namentlich bei An-lehen zu gewerblichen Zwecken, führte auch mit natürlicher Nothwendigkeit zu der schonerwähnten (erlaubten) Umgehung desselben durch Rentenverschreibungen, zur Privilegi-rung der Juden zum Wuchern und endlich zu gänzlicher Aufhebung des absoluten Ain-senverbots.

Es fragt sich nun aber, ob es, wenn die Unzweckmäßigkeit absoluter Zinsenverboteanerkannt ist, nicht im volkswirthschastlichen Interesse wünschenswerth sei, daß zur Er-leichterung der Pro du cti on und zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenenEinkommensvertheilung der Zinsfuß auf ein billiges Maß durch die Gesetzgebungherabgedrückt werde? oder ob vielmehr die Bildung des Zinsfußes völlig dem freienVerkehre, der freien Uebereinkunft der Parteien zu überlassen sei? Gegen eine gesetzlicheRegulirung des Zinsfußes läßt sich überhaupt Folgendes geltend machen: die Höhe derlandesüblichen Zinsen beruht nicht aus einer willkürlichen Stipulirung der Eapitalisten,sondern sie ist, wie der Pachtzins von Grundstücken, der Miethzins von Gebäuden».,ein Product der Gewerbs- und Verkehrsverhältnisse. Der Zinsfuß eines Landes richtetsich im Allgemeinen zunächst nach der Größe der Gewinnste, die sich aus derMehrzahl der unter der Beihilfe von Eapitalien betriebenen Unternehmungen ergeben. Jegrößer der Ueberschuß ist, welcher den Unternehmern nach Abrechnung ihres nothwendigenUnterhalts, ihrer Auslagen für Rohstoffe, Arbeitslöhne rc. in der Regel sich ergiebt, destogrößer kann der Antheil sein, welcher den Eapitalisten von dem Gewinne aus der Unter-nehmung zufließt, desto höher können die Letzteren mit Recht ihre Forderungen für denVerzicht auf die eigene lucrative Benützung ihrer Capitalien steigern. Die Größe der er-wärmten Capitalgewinnste aber ist ein Resultat der Pcoductions- und Verkehrsverhält-nisse und steigt und fällt mit dem Entwickelungsgange derselben. Mit Recht steigt undfällt daher auch der Antheil der Eapitalisten an den Gewinnsten dem Wechsel derselben ge-mäß, und schon mit Rücksicht auf diesen Bestimmungsgrund des Zinsfußes erscheint einefeststehende gesetzliche Regulirung desselben nicht gerechtfertigt. Die Quote, welche demEapitalisten von den Capitalgewinnsten gebührt, ist aber wieder keine zum Voraus be-stimmbare, sondern die Theilung des Capitalgewinns zwischen den Eapitalisten und Unter-nehmern hängt theils von dem Grade des Vertrauens ab, das die Darleiher in einer be-stimmten Zeit im Allgemeinen oder im individuellen Falle den Borgern schenken können;das sie veranlaßt, im Hinblick auf die größere oder geringere Gefahr von Verlusten ihr«Forderungen zu steigern oder zu mindern; theils von dem Verhältniß der Nachfrage zumAngebot von Capitalien, das, wenn es ungünstig für die Borger ist, sie zu höheren Zins-versprechungen, die Eapitalisten zu höheren Forderungen veranlaßt.

Sowohl der Grad des Credits der Borger als das Verhältniß von Angebot und Nach-frage aber ist wechselnd und mannigfach verschieden, und so ist auch in der Natur dieserVerhältnisse ein Wechsel des Zinsfußes in verschiedenen Zeiten und eine Verschiedenheitdesselben gegenüber von verschiedenen Borgern begründet, eine allgemeine Fixirung alsoauch aus diesen Gründen nicht räthlich.

Wollte man trotz dieser entgegenstehenden Gründe den Zinsfuß gesetzlich reguliren, somüßte das Gesetz, um nicht störend auf den Verkehr einzuwirken, einen den volkswirkh-schaftlichen Verhältnissen angemessenen Zinsfuß zu Grunde legen und überdies das Maxi-mum so hoch halten, daß auch für die verschiedenen Grade der Gefahr eine entsprechendeZinssteigerung ohne Gesetzesübertretung möglich wäre. Damit aber würde sich ein gesetz-licher Zinssatz ergeben, der im günstigsten Falle nur den selteneren übermäßigen Zinsstei-gerungen entgegenkreten würde; der Zweck, den gewöhnlichen Zins auf ein für Productionund Einkommensvertheilung billiges Maß herabzusetzen, könnte aber hierdurch nicht er-reicht werden, so fern nicht das Gesetz selbst auf die verschiedenen Grade von Gefahr Rück-sicht nehmen wollte, was jedenfalls nur unvollkommen ausqeführt werden könnte. Würdeaber ohne Rücksicht auf die den Zinsfuß bestimmenden Verhältnisse ein niedrigerer Zinssatz