Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
810
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^10 Wnchergrsctze.

Excommunication, mit dem Verluste der Testamentssähigkeit und der Versagung eineschristlichen Begräbnisses. Die deutschen Reichs gesetze sanctionirten das Verbot, be-drohten aber anstatt anderer öffentlichen Strafen dasAinsennehmen mit dem Verluste desvierten Theils des Kapitals. Nur die Juden hatten das Privilegium, Wucherzu treiben, d. h. Geld gegen Zinsen an Christen zu verleihen*).

Das Verbot des Ainsennehmens bestand in Deutschland bis ins 17. Jahrhundertfort. Indessen vereitelte das Bedürfniß mehr und mehr das Verbot. Nicht nur, daßdie Juden und eigentlichen Wucherer bei der Abwehrung des Angebots von Capitaliendurch ehrliche Capitalisten ihre Forderungen um so höher steigern konnten: aut dem Landewaren es die Rentenkäufe, welche in Ermangelung eines geordneten Hypotheken-wesens dem Grundbesitzer möglich machten, auf seinem Boden gegen die Verschreibungablösbarer (vom Gläubiger aber unauskündbarer) Renten Geld aufzunehmen; in denStädten kamen ähnliche Verschreibungen auf Häuser vor; überdies wurde namentlich hierdas Ainsenverbvt am Wenigsten geachtet, so daß allmälig das Ainsennehmen, obwohl mitZaudern, von den Reichsgerichten, endlich von den einzelnen Landesgesetzen, als erlaubtanerkannt wurde. Nur trat eine Beschränkung des Zinsfußes auf 5 oder 6 Pcocent ein,und nun erschien als Wucher erst ein höherer Zinsenbezug als dieser erlaubte.

Die Verdrängung des kanonischen Zinsenverbots und der entsprechenden reichsgeseh-lichen Bestimmungen wurde in Verbindung mit den unabweislichen Bedürfnissen des Ver-kehrs, namentlich durch die Anwendung des römischen Rechts in Deutschland bewirkt.Schon die 12 Tafeln und spätere gesetzliche Bestimmungen gestatteten den Zinsenbezug inRom. Zu Cicero's Zeit betrugen die erlaubten Zinsen 12 Procent. Die neuestenrömisch > rechtlichen Bestimmungen unter Justinian aber waren folgende:

1) personae illiistroa können sich nur 4, Kaufleute 8, alle klebrigen 6 Procent be-dingen; nur bei besonderer Gefahr, z. B. bei Darlehen für Seereisen, sind 12 Procentgestattet;

2) die aufgeschwollenen Zinsen können niemals in einem die Capitalsumme überstei-genden Betrag (ultra altsrum tantuin) zurückgefordect werden;

3) die Zinsen zum Capitale zu schlagen und Zins von den Zinsen zu wehmen (/4nsto-cismu,«) ist unerlaubt.

Diese Bestimmungen des römischen Rechts gingen im 17. Jahrhunderte in diePraxis der deutschen Reichsgerichte und in die deutschen Particulargesetze mit der Fest-setzung des Zinsfußes auf 5 oder 6 Pcocent über und haben sich zum Theil bis in dieneueste Zeit erhalten.

Fragt man nach der Zweckmäßigkeit dieser Jahrtausende hindurch bestandenen Zins-gesehe, so leuchtet vor Allem ein, daß ein absolutes Verbot des Zinsenbezugs unterallen Umständen, namentlich aber in unserer Zeit, verwerflich ist, in welcher die Anlehenzu lucrativen Zwecken von Staatsanlehen abgesehen die bei Weitem überwiegendeMehrzahl bilden. Selbst unter Umständen, wo Nothschulden die Mehrzahl bilden..ge-reichen absolute Zinsverbote unbedingt zum Nachtheile der Borgenden selbst. Denn sie be-wirken zunächst bei allen Denjenigen, welche Capitalien zu sammeln, aber nicht selbst inErwerbsgeschäften unzulegen im Stande sind, eine Abneigung gegen das Capitalisiren, jeden-falls gegen das Ausleihen von Capitalien; sie vermindern also die Möglichkeit, jedenfallsdie Geneigtheit der Capitalisten, Darlehen zu geben, und veranlassen auch da, wo Capi-talien gebildet sind, sie als Schätze anzusammeln und für den Nothfall aufzubewahren.

Indem hierdurch ein Misverhältniß zwischen dem Angebote von Capitalien zur Nach-frage nach denselben zum Nachtheile der Borgenden durch die Macht des unzweckmäßigenGesetzes herbeigeführt wird, rufen die Verbote künstlich einen heimlichen Wucher insLeben, der bei der Gefahr für den Gläubiger, dem strafenden Gesetze zu verfallen, doppeltzum Nachtheile des Bedürftigen ausfällt. Sie schaden aber namentlich auch, weil sie denUnternehmern von Erwerbsgeschäften die Fähigkeit rauben, Unfälle in ihrer Wirthschastdurch Beiziehung fremder Capitalien zu repariren, ihre Wirthschast durch Beiziehung von

*) Eichhorn, Deutsche St.- und R.-G. II. z. 250. (4. Ausg.)