Wuchergesetze. 809
gungshäuser (Hospitäler, Armenhäuser, Pfründhäuser u. s. w.) bestehen, in welchen siemit den Lebensnothwendigkeiten versehen und, wenn Dies möglich ist, mit angemessenenArbeiten beschäftigt werden. Eigenthümliche Grundsätze über die Verwaltung und Be-schaffenheit dieser Anstalten sind nicht auszuheben. Sie haben die allen großen und vonvielen Menschen bewohnten Gebäuden gemeinsamen Regeln der Reinlichkeit, Ordnung,Gesundheit zu erfüllen. Daß die den Pfleglingen zuzumuthenden Arbeiten nicht überihre Kräfte und nicht gegen ihre Ehre gehen dürfen, sollte nicht erst bemerkt werden dürfen.Soll doch eine Wvhlthat und keine Grausamkeit erzeugt werden. Ein nicht selten wei-terer Unfug ist die Gestattung des Eintrittes von Vermöglichen gegen die Bedingung ein-stiger Beerbung. Dadurch werden den eigentlich Bedürftigen die Plätze weggenommen,und ist die Gegenwart gegen die Zukunft vernachtheiligt. Eine eigenthümliche Art derVersorgungshauser sind die Jnvalidenhäuser, bestimmt für Krieger, welche imDienste des Vaterlandes verstümmelt, siech und alt geworden sind. Das Wenigste, wasder Staat für einen solchen Mann, der ihm Zugend, Gesundheit und häufig auch den ge-wünschten Lebenszweck geopfert hat, thun kann, ist doch sicherlich, daß er ihn nicht Hunger-sterben oder betteln läßt. Daß die Einrichtung einer solchen Anstalt militärisch geordnetsei, versteht sich von selbst. Die Gewohnheit der alten Krieger, die innere Zweckmäßig-keit der Sache und der Anstand fordern es gleichmäßig. — Was endlich die Anstalten fürdie Verpflegung Kranker betrifft, somit die öffentlichen Krankenhäuser, so kannüber den Nutzen und über die dringende Nothwendigkeit derselben gar keine Frage sein.Ein schrecklicheres Schicksal als hilflos auf dem Schmerzenslager zu sein, entweder ver-lassen von aller Welt oder umgeben von einer verhungernden und verzweifelnden Familie,ohne Nahrung, ohne Belt und Heizung, läßt sich nicht denken. In der Mitte einergesittigten und christlichen Gesellschaft soll Dieses gar nicht Vorkommen können. DieEinrichtung ist an sich eben nicht schwierig; auch sind die gediegensten Arbeiten darübervorhanden; nur die Mittel können einen Anstand machen. Allein da gerade für diesesBedürfniß seit Jahrhunderten sich Stiftungen gehäuft haben, so fehlt es sehr häufighieran nicht. Das Weitere mag und muß die Gesellschaft zuschießen. In großen Städ-ten und bei reichen Mitteln wird sogar eine Mehrzahl von Krankenhäusern, vertheilt inden Quartieren oder etwa auch abgetheilt nach den verschiedenen Krankheiten, Bedürfnißsein. Auf dem flachen Lande treten mehrere Orte oder Bezirke passend zu einem gemein-samen Hause zusammen. Daß eine solche Anstalt noch gelegentlich als Unterrichtsmittelfür die angehenden Aerzte benutzt werden kann, ist ein bedeutender Nebenvortheil. Vongroßer Bedeutung für die Kranken ist eine gute Abwartung. Als ein unübertroffenesMusterderselben steht bei der katholischen Bevölkerung der Orden der barmherzigenSchwestern. Sehr wohlthätig ist daher die jüngst versuchte Nachahmung der Pro-testanten in der Anstalt der Diakonissinnen, deren Bestand und Gedeihen somit alles Heilzu wünschen ist. R. Mo hl.
Wuchergesetze. — Das gesetzliche Ankämpfen gegen den Zinswucher reicht bisin das hohe Alterthum hinauf. Das mosaische Gesetz verbot den Juden das Zinsen-nehmen unter sich überhaupt. „Du sollst keinen Wucher nehmen von deinem Bruder,keinen Wucher von Geld, keinen Wucher von Speise, keinen Wucher von irgend Etwas,womit man wuchert. Vom Fremden magst du Wucher nehmen, aber nicht von dei-nem Bruder." 5. Mos. 23,19. 20. Dieses Verbot der mosaischen Gesetzgebung wurdedurch das kanonische Recht auch ein Gesetz für die Christenheit, namentlich auchgeltendes Recht für Deutschland. Das kanonische Recht bedroht den Zinswucher mit
Erziehung abnimmt, völlig begründet und eine Wvhlthat für die Betreffenden, so wie für dieganze Gesellschaft. Die Gründung und Erhaltung solcher Rettungshäusec mag aber durchPrivaten oder vom Staate geschehen; im ersteren Falle wird der Staat jedenfalls kräftigeBegünstigungen eintreten zu lassen haben. An Beispielen guter Anstalten dieser Art fehlt esnicht, besonders verdient Würtemberg in dieser Beziehung ein großes Lob, indem in diesemkleinen Lande, außer einer vom Staate unterhaltenen Anstalt für Vagantenkinder, gegendreißig von Privaten gestiftete und unterhaltene Anstalten bestehen, welche mehrere Tau-ende von Kindern christlich und in Ordnung erziehen.