808 Wohlthätiqkettsanstalten.
fung erfordert natürlich genaue Orts- und Personenkenntniß, unverdrossenen Willen undEinsicht, und da hier mit einer geistlosen Schreiberacbeit oder einer tagelöhnernden Ge-wissenlosigkeit Nichts ausgerichtel ist, so ist die Verwendung freiwilliger und somit eifrigerArmenfreunde sehr gerathen.
2) Die Unterstützung völlig Hilfloser, also ohne alle Arbeitsfähigkeit undohne alles Vermögen sich Befindender, zerfällt in drei Hauptrichtungen: in die Unter-stützung von Kindern; von Gebrechlichen, sei es aus Alter, durch Zufälle oder vonNatur; endlich von Kranken. — Ueber die unbedingte Nothwendigkeit der Versor-gungarmer Kinder kann natürlich nicht der mindesteZweifel obwalten. Insofern alsonicht durch Privatwvhlthatigkeit das Erforderliche geschieht, muß auf Kosten der GesellschaftElend abgewendet und Bildung zu nützlichen Gliedern des Staates gegeben werden. Da-gegen ist aber auch klar, daß zu einer Erziehung auf öffentlich« Kosten nur unter der Vor-aussetzung des Mangels an eigenem Vermögen und des Nichtvorhandenseins von auf-nahmepflichtigen und aufnahmefähigen Verwandten die Rede sein kann. Eine Unter-suchung über diese Vorfragen muß daher immer (Fälle plötzlicher Noth und vorläufigerRettungausgenommen) der Aufnahme in öffentliche Verpflegung vorangehen. DerSteuerpflichtige ist nicht verbunden, die Kinder Dritter, welche selbst dazu im Standewären, zu erziehen und ihnen einen Lebensweg zu eröffnen. Schon aus diesem Grundeist daher der ganze Grundgedanke der Findelhäuser, nehmlich die unbedingte undununtersuchte Aufnahme jedes dargebotenen Kindes, ein unrechtlicher, ein unsittlicher undein wirthschaftlich verderbender, von so vielen andern nachtheiligen Folgen gar nicht zureden (s. Weiteres hierüber im Artikel „Findelhaus Anders freilich bei denWaisenversorg ungs anstalten, welche nur nach Erforschung aller Verhältnisseund Verbindlichkeiten die Last übernehmen. Diese sind eine große Wohlthat und ihrezweckmäßige Einrichtung eine heilige Pflicht. Die vielbestrittene Hauptfrage, ob die Kin-der in Waisenhäusern gemeinschaftlich zu erziehen oder aber einzelnen Pflegeeltern anzu-vertrauen seien, ist einfach zu lösen. So viele in durchaus rechtlichen und feinfühlendenFamilien untergebracht werden können, sollen allerdings diese Erziehung erhalten, alsnicht nur die wohlfeilere, sondern auch die fürs Leben bildendere, dem Körper und Ge-müthe zuträglichere. Allein da die Auffindung so vorzüglicher Menschen nur ein glückli-cher Zufall, jedenfalls der Zahl nach nur beschränkt ist, so bleiben Waisenhäuser ein uner-läßliches Bedürfniß für die übrigen, leicht die Mehrzahl bildenden Pfleglinge. Daß fürmöglichst gute körperliche und geistige Erziehung und für zweckmäßige Unterbringung ineiner Lebensbahn zu sorgen ist, versteht sich von selbst. Und ist diese Aufgabe auch eineschwierige, so ist sie keineswegs unlöslich*). — Für Gebrechliche müssen Versor-
*) Als eigene Arten von Kinderverpflegungsanstalten sind zu bemerken die sogenanntenWehrlianstalten und die Rettungshäuser für verwahrloste Kinder. Jenesind auf den Grundsatz strenger ländlicher Beschäftigung von früher Jugend an und auf ge-legentlichen Unterricht neben und bei der Arbeit gegründet, und beabsichtigen namentlich auch,da diese Arbeit bezahlt wird, möglichste Wohlfeilheit, wo nicht gar Erhaltung aus eigenerEinnahme. Sie sind vortrefflich, wenn ein Mann von hoher Einsicht, unbegränzter Auf-opferung und großer Kraft an der Spitze steht, und wenn Gelegenheit zu massenhafter Be-schäftigung der Kinder in der Nähe der Anstalt ist, z. B. auf einem großen Landgute. Ohnediese beiden Bedingungen aber, deren Verbindung namentlich selten sein möchte, sind sie un-möglich oder das schlechteste Denkbare. Ihre Anwendung kann somit nur ganz beschränktsein. — Die Rertungshäuser gehören insofern nicht streng logisch zu den Waisenhäusern, weildie Aufnahme nicht sowohl durch die wirthschaftliche als durch die sittliche Nothwendigkeitbedingt ist ; allein moralische Waisen sind immer in Frage. Der Zweck ist, wie schon derName crgiebt, die sittliche und wirthschaftliche Rettung von Kindern grundverdorbener Eltern,wie es deren nur zu viele in den untersten Schichten der Gesellschaft giebt. Eine Trennungvon den eigentlichen Waisenhäusern ist nöthig zur Vermeidung einer Ansteckung der letztem,und weil eine ganz verschiedene Zucht in beiden sein muß. Bei ihnen kann es sich allerdingsnicht blos von einem Rechte zur Uebergabe eines Kindes handeln, sondern auch von derPflicht zur Ueberlassung. Bei aller Achtung des Elternrechts ist ein Staatsgesetz, welchesnotorisch schlechten und ihre Kinder schlecht machenden Menschen, wie z. B. Landstreichern,gewerbsmäßigen Bettlern, Dieben und Betrügern, Huren u. s. w., diese Kinder zu besserer