804 Wohlthätigkeitsanstalten.
haben sie den großen Vorzug, daß sie den Betheiligten ein Recht auf die nöthige Unter-stützung geben. Somit können denn auch hier möglichst zahlreiche Vereine dieser Art nurmit Billigung gesehen werden- Jedoch wird der Staat nur seine Pflicht erfüllen, wenner zugleich für Richtigkeit der Berechnung und Sicherheit der Verwaltung sorgt, so weitDies ohne ungehörige Eingriffe in die Rechte der Bürger geschehen kann. Da namentlichdie richtige Berechnung der Beiträge nichts weniger als leicht ist, so scheint eine Bekannt-machung amtlich berechneter, die verschiedenen möglichen Fälle berücksichtigender Tabellensehr wünschenswerth; und wenn auch kein unmittelbarer Zwang zu deren Einhaltunggerechtfertigt sein mag, so kann auch jedenfalls verlangt werden, daß die Gründe einerAbweichung gegen die zuständige Behörde erklärt werden, und es muß alsdann dem Staate,wenn er diese Gründe unrichtig fände, zustehen, eine öffentliche Abwarnung zu erlassen.— Nicht alle Fälle einer Noth lassen sich aber zum Voraus aussinnen; und manche der-selben sind so eigenthüwlich und selten, daß die Gründung eigener Abwehranstaltennicht gerechtfertigt wäre, die Bildung freiwilliger Vereine ganz unmöglich ist. Hier bleibtdann Nichts übrig als durch eigens errichtete C reditanstalten smitRecht auch:Bür-gerrettungsanstalten genannt) das zur Ueberwindung des Uebels erforderliche Ca-pital darzuschießen. Die Gründung einer solchen Anstalt ist nicht eben großen Schwie-rigkeiten unterworfen. Da es sich nicht von Geschenken mit den fraglichen Summenhandelt, sondern im Gegentheil sogar, neben der Rückzahlung des Capitals, auch nochmäßige Zinsen gefordert werden mögen, aus denen dann namentlich auch etwaige einzelneVerlust« gedeckt werden können: so erfordert eine solche Anstalt durchaus keine bedeuten-den laufenden Opf-r, sondern nur die ursprüngliche Ausbringung eines Capitals. Auchist keineswegs eine sehr bedeutend e Summe nölhig, um einen verhältnißmäßig großenNutzen zu stiften, da es in der Natur der Sache liegt, auch zum eigenen Wohle derSchuldner gereicht, daß regelmäßige und baldige Rückzahlungen verlangt werden, somitdasselbe Capital in kurzer Zeit Mehreren helfen kann. Schwieriger ist eine gute Ver-waltung. Unerläßlich ist dabei natürlich eine genaue Kenntniß der zu Unterstützenden undihrer Umstände. Da weder Pfand noch sonstige Sicherheit verlangt und gegeben werdenkann, so hängt das B-stehen der Anstalt lediglich von der Sittlichkeit, dec Thatkraft derSchuldner und von einer richtigen Beurtheilung der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeiteines Wiedergsdeihens derselben ab. Zweierlei ist somit einleuchtend. Einmal, daß eineCreditanstalt dieser Act ihre Wirksamkeit nur in einem kleinen Umkreise geltend machenkann. Zweitens, daß lediglich die moralische Ueberzeugung und die Einsicht der Verwal-ter, nicht aber starre Geschäftsvorschriften im einzelnen Falle über Bewilligung oder Ver-weigerung eines Anlehns entscheiden dürfen- Somit kann denn auch von einer ins Großegehenden und überhaupt von einer Staatsanstalt hier nimmermehr die Rede sei>, sondernnucvon Privatgesellschaften, höchstens Gemeindebehörden-können sich einer solchen Beur-theilung der Einzelnen unterziehen, und auch nur sie den von ihnen bestellten Verwalterndie nöthige freie Hand und gänzliche Unbeschränklheit lassen*).
4) Eine sehr häufige Ursache großen Elendes ist das Erlöschen der persön-lichen Arbeits- und Verdienstfähigkeit. Es wirkt Solches schon betrübend,wo nur ein einzeln Stehender betroffen wird; im höchsten Maße aber bei dem Erhaltereiner Familie, sei es nun, daß derselbe frühzeitig sterbe, sei es, daß er in Siechlhum ver-falle. Von gänzlicher Abwendung der Thatsache kann in der Regel nicht die Rede sein;die einzige Möglichkeit einer Beseitigung der schlimmsten Folgen ist daher in Anstalten zusuchen, welche für den Eintritt eines solchen Unglückes die nöthigen Unterhaltsmittel ge-währen. Zum Glücke ist denn nun auch eine Reihe von Einrichtungen dieser Art erson-nen worden. Ein Theil derselben beabsichtigt, die Ersparung eines Capitales, welchesdann zum Lebensunterhalte benutzt werden kann, zu erleichtern. Eine zweite Gattung
*) Es möchte vielleicht scheinen, als sei hier auch noch der Pfandhäuser wesentlichErwähnung zu thun. Allein es ist in hohem Grade zweifelhaft, in wie fern dieselben über-haupt zu den Wohlthätigkeitsanstalten zu rechnen sind. Im Uebrigen s. über diesel-ben den eigenen Artikel.