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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Waldeck.

fassung und Verwaltung zum Zweck hatte. Eine wesentliche Bestimmung dieses Dekre-tes vereinigte die bisher ohne Stände gewesene Grafschaft Pyrmont mit dem Fürsten-thum Waldeck, indem aus derselben 4 Mitglieder zu den Abgeordneten des letzteren bei-gezogen, die Schulden beider Länder zusammengeworfen werden sollten. Gerade aber dieAusnahme der Pyrm on t er in die waldeckische Vertretung war neben der neuen Be-steuerungsart auch die hauptsächlichste Ursache, warum sich die Stände des Fürstenthums,in entschiedenem Widerstande gegen das (allerdings einseitige, lückenhafte und verworrene)Decret, für die alte Verfassung erklärten.

Diese Verfassungsstreitigkeit, welche selbst bis in das Hauptquartier der verbündetenMonarchen gelangt war, hatte zur nächsten Folge die Convention vom 3. Juli 18 l4,welche aber an den Forderungen des privilegirten Standes eben so scheiterte wie das Con-stitutionsedict, daher der wohlmeinende Fürst im Jahre 1816 die Stände nach Arolsenversammelte, wo sodann am 19. April unter dem Namen Land esver tr a g eine neueEinrichtung der bisherigen Landes- und ständischen Verfassung zum Abschlüsse kam.

Die 1. Abtheilung dieses Grundvertrages betrifft die Landesverfassung, d. h.die Einrichtung der 5Oberjustizämter, diezweite aber die Repräsentation der Un-terthanen. Dieselbe wird gebildet durch die Abgeordneten des Ritter-, des Bür-ger - und Bauernstandes. Der erstere sendet alle Besitzer landtagsfähiger Rittergü-ter, der zweite die Oberbürgermeister und Secretäre der 3 Städte Korbach, Wildungenund Mengringhausen und die Bürgermeister der übrigen 10 Städte, und der letztere je2 Stellvertreter der 5 Oberämter. Die Eigenschaften eines Repräsentanten sind im All-gemeinen, daß er einer der christlichen Confessionen angehöre, 25 Altersjahre zähle,schreiben und lesen könne, Landesunterthan, der Militärpflicht erledigt und unbescholtenenRufessei; insbesondere aber für den bürgerständischen Vertreter, daß er einen schulden-freien Besitz von wenigstens 500 Thalern, und für den bauernständischen, daß er einschuldenfreies, schatzungspflichliges Gut von wenigstens 30 Morgen habe. Staats-beamte oder sonst in fürstlicher D ien st pfli cht Drehende dürfen an der Repräsenta-tion keinen Antheil nehmen, es wäre denn, daß die Stände einen solchen in Vorschlagbrächten.

Ein engerer Ausschuß, bestehend aus zwei ritterschastlichen Deputaten, ausden Abgeordneten der drei depulirten Städte und einem Deputirten des Bauernstandes,hat auf die Ablegung der landschaftlichen Rechnungen zu dringen und selbige ab-zunehmen, dieLandtagsbeschlüsse und Entscheidungen in Vollzug zu setzen, dieneuen Steueranträge zu prüfen und den Ständen zur Abstimmung vorzulegen, indieser Beziehung Verbessern ngsv orschläge zu machen und Misb r äuche zu rü-gen, die Ausgabe nöthiger, jedoch 2000 Thaler nicht übersteigender Verwendungen zubeschließen, Erlaßgesuche der Unterthanen zu prüfen und bis zu jener (unter Vorbe-halt fürstlicher Genehmigung) zu bewilligen, und endlich in Fällen der Verzugsgesahr imEinverständniß mit der Regierung Beschlüsse zu fassen, als ob sie von gemeinem Land-tage ausgegangen.

Die allgemeine Landtagsversammlung kann nur für die zwei Fälle einerVerfassungsveränderung und Steuerordnungsern euerung einberufenwerden. Es sollen aber die landständi sch en Rechte fundirt sein in der Verwilligungund Regulirung sämmtlicher Steuern, in der Verwaltung der Landescassen und in derBerathung und Einwilligung bei allen wichtigen Gesetzen und Anordnungen. Würdenübrigens von dem Bundestag den Landständen im Allgemeinen hinsichtlich der Gesetz-gebung größere Rechte eingeräumt werden, so sollen dieselben auch den waldecki-sche n zu Theil werden. Ferner haben dieselben eine Aufsicht über die von aller Ca -binetsverfü gung unabhängige Justizpflege, wie das Recht der Beschwerdefüh-rung bei vorkommenden Misbräuchen aller Art; besonders sollen die Staatsdienerwegen verfassungswidrigen Betragens von den Standen vor dem ordentlichen Richter an-geklagt, niemals jedoch ohne gerechte Ursache und vvrausgegangene richterliche Untersu-chung und Entscheidung ihres Amtes entsetzt werden können. Die Vorschläge undAnträge sollen den Ständen durch die Regierung gemacht werden : die Art der Ab-