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Völkerrechtliche oder Staatsservitut.
wodurch zu seinem Bortheil die völkerrechtliche Eigenthumsfreiheit eines andern Staates inseinem Gebiet beschrankt wird. Für den Verpflichteten ist Dieses eine Servituts belastung(passive Servitut). Staatsservituten sind ihrer Natur nach stets völkerrecht-lich, weil das Regierungscecht in Beziehung auf das Innere kein Eigenthum ist. SolcheServituten können Statt finden in Beziehung auf alle einzelnen Hoheitsrechte, so fernsie nicht den Inbegriff oder die absolut wesentlichsten Hoheits-rechte aufheben. Sie können sich beziehen auf Gericht, Zoll, Straßen, Schutz undGeleit, Posten u. s. w.
Da auch der völkerrechtliche bleibende Bundesverein, der Staatenbund, nachA u ß e n eine politische Einheit und ein Bundesgebiet oder Territorium mit völkerrechtlicherGewalt gegen Auswärtige auf demselben hat (s. „Bund"), so können auch fürden Bund active und passive Servituten Statt finden, die man als Bundesservi-tuten von den Servituten der einzelnen Territorien der Bundesstaaten unterscheidet.Uebriqens sind bei dem völkerrechtlichen Staatenbunde alle auf die innern staatsrechtlichenVerhältnisse sich beziehenden, mithin nicht als absolut wesentlich aus der Natur und demZweck des völkerrechtlichen Bundes hervorgehenden Beschränkungen der einzelnenStaaten Staatsservituten der Bundesstaaten. Dahin gehören im deutschenBund alle in den „besonderen Bestim mungen" der Bundeöacte dem Bund er-theilten Schutzrechte für einzelne Rechte der Bürger.
Solch« Staatsservituten bestehen immer in Beschränkungen von Hoheiksrechten.Sie können freilich dabei zugleich auch Privakrechte mit befassen, nur ist ihr eigentli-cher und nächster Gegenstand das mit diesen Privatrechten verbundene Hohe! ts recht.Bloße Privatberechtigungen, wie z. B. Weiderechte, Rechte auf Grundzinsen im fremdenStaate, begründen keine staatsrechtliche Servitut.
Da in der Natur des Hoheitsrechts die Unabhängigkeit liegt, so gehört zum Wesender Staatsservitut, daß der Servitutsberechtigte sein Recht unabhängig ausübt, also selbstunabhängiger Staat ist.
Eben so aber muß auch der Verpflichtete an sich unabhängig sein und unabhängige Ho-heitsrechte besitzen, denn staatsrechtliche Gewalt über eine Provinz ist keine Servitut,und an Privatberechtigungen giebt es keine Servitut, sondern nur privat-und innere staats-rechtliche Beschränkungen.
Selbst wenn ein Staat Privatpersonen in seinem Inneren Befreiungen von Hoheits-rechten, ;. B. Steuerfreiheit, oder Ausübung von Hoheiksrechten gestattet, z. B. Patri-monialgerichtsbarkeit, so sind das keine Staatsservituten.
Der Zweck des Staates fordert den Besitz aller Hoheitsrechte in der Hand der Regie-rung und Stände; daher sind Staatsservituten nachtheilig. Und es ist ein Glück, daßdie vielen früher bestehenden Staatsservituten aufgehoben sind. Sie sind Verfassungs-übung, Veräußerungen der Staatshoheit und bedürfen also wie diese der Einwilligung derStände. Sie verwickeln in Streitigkeiten und machen abhängig.
Staatsservituten werden natürlich nicht vermuthet, müssen daher auf besonderenRechtstiteln beruhen und bewiesen werden. Sie sind nicht begünstigt und dürfen dahernur streng und nicht ausdehnend ausgelegt werden. '
Wahrhaft unmöglich für freie Völker, also absurd und rechtsungültig würden solcheStaatsservituten sein, welche den Staaten und Regierungen die absolut wesentlichen Un-abhängigkeitsrechte, z. B. das Recht, sich eine beliebige Verfassung zu geben, raubenwollten. Doch ist auch Dieses leider außerhalb und innerhalb völkerrechtlicher Bundesver-hältnisse vorgekommen!
Die besondere Literatur über diesen Gegenstand und für die einzelnen Sätze, die hieraufgestellt werden, findet sich in Älüber's öffentlichem Recht des Bundes§. 559—562. E. W - lcker.
Volkssouveränrtät, s. Staatsversassung.
Volksvertreter, Volkswortführer, s. Abgeordnete, Land stände.
Volksbewaffnung, s. Heerwesen.
Vollziehende Gewalt, s. Cabinetsjustiz.