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Völkerrechtliche oder Staatsservitut.
widerstandsloser Gehorsam angedeutet würden, welche alle freien und germanischen Nationenvon jeher verwarfen, welche sittliche und christliche Menschen gar nicht anerkennen dürfen.
Die öffentlich rechtliche, völkerrechtliche Eigenthumsgewalt bezieht sichauf das Verhältniß gegen Auswärtige, gegen andere Völker. Sj? bildet das wahreStaatseigenthum im engeren Sinne oder das völkerrechtliche Eigenthum,denn Beides bezeichnet Dasselbe. Es besteht in dem Rechte des unabhängigen Volkes,über sein Gebiet ausschließlich zu regieren, für die auf demselben befindlichen Personenund Sachen Gesetze und Vollziehungsmaßregeln zu erlassen und dabei jede Einmischungder Auswärtigen auszuschließen. Dieses völkerrechtliche Eigenthum entscheidet über dieinneren Privat- und Verfassungsrechte der Bürger gar Nichts. Es werden ganze Ländereinem andern Volk und, als dem Repräsentanten desselben, dessen Fürsten „ z u vol-lem Eigen thum und voller Souveränetät" (nach den Ausdrücken der völ-kerrechtlichen Verträge) abgetreten, und der Regent hat vielleicht, wie der König vonBelgien, nicht Einen Acker als Privateigenthum im Lande und darf nicht Einen Actder Regierung, Gesetzgebung und Vollziehung über das so zum vollen Eigenthum erwor-bene Territorium und die darin befindlichen Personen und Sachen allein oder willkür-lich vornehmen. Diese privatrechtlichen und staatsrechtlichen Beschränkun-gen aber gehen die Auswärtigen Nichts an. In Beziehung auf sie repräsentier der Regentsein ganzes Volk und dessen Rechte.
Das Privateigenthum wie das völkerrechtliche Eigenthum stimmen aber trotz derVerschiedenheit ihres unmittelbaren Gegenstandes doch in ihrer juristischen Naturdarin überein, daß sie einen ganzen Inbegriff ausschließ licher Herr-schaftsgewalt in Beziehungaufeine Sache enthalten, und zwar das Privateigen-thum unmittelbar an der Sache, das völkerrechtliche zunächst und unmittelbaran der Regierung über sie oder die auf ihr befindlichen Personen und Sachen.
Diese Herrschafksgewalt (potestss, rlominium, wie das römische Recht auch das Pri-vateigenthum bezeichnet) hat zwei natürliche Bestandlheile, fürs Erste das Recht, un-mittelbar selbst beliebig zu verfügen, und fürs Zweite dasRecht, Andere, imvölkerrechtlichen Verhältniß Auswärtige von der Verfügung über die Sache oder die Herr-schaftsgewalt beliebig und gänzlich auszuschließen.
Das Wesen einer solchen Eigenthumsgewalt besteht in einem unerschöpflichenInbegriff von Verfügungs-und Ausschließungsrechten. Dieser unerschöpfliche Inbe-griff selbst kann zwar nicht aufgegeben werden, ohne das Eigenthum selbst aufzugeben, wohlaber kann das Eigenthum dadurch beschränkt werden, daß einzelne, bestimmt«Rechte desselben Anderen völlig überlassen, d. h. daß sie als ein an der Sache selbstoder dinglich begründetes Recht eines Andern von deni Eigenthum für immer abge-trennt werden.
Eine solche Beschränkung des Eigenthums durch die einem Andern an demselben zu-stehende dinglicheBerechtigungnenntman Dienstbarkeit der Sache oder Servi-tut. Sie kann nun entweder die eigene Verfügung des Eigenthümers beschrän-ken, so daß der Eigenthümer in seinem Eigenthum diese Verfügung unterlassen muß.Oder st« kann das Eigenthumsrecht, Andere auszuschließen, beschränken, so daß einFremder selbst in dem Eigenthumsgebiet des Andern ein bestimmtes Eigenthumsrecht aus-üben darf. Dagegen kann die Servitut oder Beschränkung der Sache niemals darinbestehen, daß die Sache oder ihr Eigenthümer etwas Positives thun müßte (sorvitus in ka-cienito conswtere neyuit), sonst würde der Eigenthümer, und zwar jeder Eigenthümerfür immer nicht blos in seinem Eigenthum, sondern in seiner Person unfrei,ein Fröhner und ein Leibeigener werden, was das römische Recht bei seinem strengen Fest-halten jenes obigen Grundsatzes so richtig erkannte und was vollends für freie Staatenwichtig ist. Positive Verpflichtungen müssen immer nur als besondere Vertrags-pflichten begründet und behandelt werden, nicht als Servituten. Allermindestensstreitet dafür die rechtliche Vermuthung.
Eine völkerrechtliche oder Staatsservitut ist hiernach ein bleibendesRechtod« eine (Servituts-) Berechtigung (active Servitut) eines Staates,