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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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792
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792 Völkerrechtliche oder Staatsservitut.

mentlich auch das Staatsrecht, einen stufenweisen Fortschritt, und es hat noch ein hohesIdeal und Ziel vollkommener Entwickelung vor sich. Von kleineren Anfängen und Krei-sen der Ausdehnung nach, von dem gastrechllichen Bunde einzelner Männer undStämme schreitet seine Herrschaft fort zu ganzen völkerrechtlichen Staatensystemen undzu immer größeren Kreisen und es soll zuletzt das ganze menschliche Brudergeschlecht fried-lich vereinbaren und umfassen. Auch seinem Inhalte nach hat es sich mehr und mehr denhöheren Anforderungen der Humanität und Gerechtigkeit genähert und soll sich ihnen mehrund mehr nähern. Namentlich muß auch feine Durchführung bei Streitigkeiten allmäligvollkommener werden. Nur muß man daher die unheilvolle Träumerei des Univer-salstaates aufgeben (s. den Artik.). Und auch die Dictatur uns Bevormundung mon-archischer Congresse (s.Congreß") hat sich nicht bewährt und empfohlen. Ihr un-natürliches heiliges Allianzsystem, ihr Bann gegen jedes Volk, welches mit Gewalt dasJoch seiner Knechtschaft abschüttelt, beruhte großentheils auf der unnatürlichen Lage, daßnoch ganze Nationen, wie Polen und Italien, ihrer Freiheit beraubt, unter Fremdevertheilt sind. Aber dieses System und dieser Bann wurden durch den alten Fceiheitsgeistder europäischen Völker, durch die neuen südamerikanischen, griechischen, französischen,belgischen, portugiesischen und spanischen, ja sogar die deutschen Revolutionen und ihreAnerkennungen schnell gänzlich gebrochen. Möchte statt ihrer Erneuerung das europäi-sche völkerrechtliche System in der Freiheit und Selbstständigkeit und Einheit der Natio-nen , auch der jetzt unterdrückten und zerstückelten, und durch Beseitigung türkischer Bar-barei und Herstellung eines freien christlichen Ostreichs an ihrer Stelle eine glücklichere fe-stere Grundlage erhalten! Alsdann könnten ohne unnatürliche Obergewalt und Dictaturdurch die wachsende Macht der Freiheit und der freien öffentlichen Meinung und Rechls-achtung, überhaupt der Cultur und des Friedensbedürfnisses, vielleicht auch durch dieBildung frei zu wählender Schiedsgerichte, durch wachsende Freiheit des Handels unddurch Annäherung der Nationen m großen Völkerfesten, unnölhige Kriege vermindertund ein vollkommnerer Zustand unter den Völkern herbeigesührt werden.

C. Welcker.

Völkerrechtliche oder Staatsservitut. Sobald Staaten oder Völ-ker im juristischen Sinne, d. h. moralisch persönlich«, äußerlich souveräne Mehrheitenvon Menschen, die mit einer gemeinschaftlichen inneren souveränen Regiecungsgewaltauf einem bestimmten Staatsgebiete (s.Territorium") wohnen, enistanden sind,bildet sich ein doppeltes Eigenthum, das privatrechtliche und das öffentlich-rechtliche Eigenthum.

Das Privateigenthum bezieht sich unmittelbar auf körperliche Sachen,hat sie zum unmittelbaren Gegenstand, besteht in der ausschließlichen Verfügungsgewaltüber sie. Für die rechtliche Natur dieses Privateigenthums ist es einerlei, ob ein Unter-than oder ob die moralische Person des Staats oder Volkes oder der Regent es besitzt, obes, wie z. B. das Domania lgu t, in Beziehung auf sei neu Jnhab er öffentli-ches (nicht aber öffentlich -rechtliches) Vermögen ist.

Das öffentlich-rechtliche Eigenthum bezieht sich nicht unmittelb ar ausdie körperliche Sache, sondern besteht in der politischen Gewalt oder in der ge-setzgebenden und vollziehenden Gewalt über die auf dem Territorium sich befindenden Per-sonen und ihre Handlungen. Es hat unmittelbar diese politische Gewalt zuihrem Gegenstand und insbesondere auch das in ihr enthaltene Recht, diese Personen undihre Rechte nach Außen zu schützen und zu vertreten. Es verfügt freilich diese politischeGewalt mittelbar auch über die körperliche Sache des Territoriums. Diese öffent-lich-rechtliche Gewalt aber ist entweder staats rechtlich oder völkerrechtlich.

Die staatsrechtliche bezieht sich auf das Innere des Staates und be-steht in der inneren, durch die Staatsverfassung bestimmten politischen Gewaltoder in der politischen Berechtigung in Beziehung auf die Glieder des politischen Vereins.Sie besteht in der inneren Verfassungs-, Regierungs- und Verwaltungshoheit. Man nenntsie nicht Staatseigenthum, weil dadurch ein despotisches Verfassungsprincip, ein Herrenrechtder Regierung gegen die Unterthanen und ein blinder, passiver, urtheilö- und gränzen- und