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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Völkerrecht.

weift schon die alten Völker, sondern vollends die neueren gesitteten Völker praktisch an-erkannt. Es ist aber ein großer wissenschaftlicher und praktischer Unterschied zwischen demobjektiven, allgemein erkenn- und beweisbaren jur istischen Recht undzwisch.n den blos auf individuellen subjektiven Ansichten der Einzelnenberuhenden philosophischen und moralischen Lehren. Wenn man deshalb dasVölkerrecht leugnen will, weil es öfter verletzt wird, so muß man alles Recht und alleMoral leugnen, denn beide werden leider sehr viel verletzt. Wenn man es aber deshalbleugnet, weil es schwerer vollkommen erhalten werde als das Privat- und Staaksrecht,indem es keinen gemeinschaftlichen Richter über die Völker gebe, so verwechselt man dieSchutz mittel des Rechts, und noch dazu ein einzelnes, mit dem Rechte selbst. Auchfür das Völkerrecht im völkerrechtlichen Bunde wie im europäischen Völkervereine giebt esrechtliche Schutzmittel, zuerst die Berufung auf das objektive erkennbare juristische Rechtund das erwiesene Unrecht, die Berufung vor der gesitteten Welt, die Berufung durchRechtsausführung, dann Unterhandlungen Schiedsgerichte, die wohlthäligen Einflüssedes Systems des Gleichgewichts (s. den Art.), rechtlich geordnete Zwangsmittel,Repressalien, Retorsion und zuletzt die rechtlich geordnete, rechtlich begränzteKriegsgewalt als eine Art der Berufung an das Gottesurlheil und die siegende Kraftfür die gerechte Sache. (S.Krieg".) Auch für die Pcivatrechte ist richterlicher Schutzoft äußerst mangelhaft, vollends aber für die staatsrechtlichen, wo ja oftzwischen Regierung und Volk oder Standen ebenfalls nur unvollkommene Schutzmittel,welche den völkerrechtlichen ähnlich sind, unterstützt durch die unerloschene Achtung einesrechtlichen Zustandes, durch ein Gleichgewicht der Macht (s. oben den Artikel undCabinetsjustiz") und durch das Bedürfniß des rechtlichen Friedens, das Recht so gutschützen müssen, wie es überhaupt in dieser unvollkommenen Welt möglich ist-

An sich ist das natürliche Völkerrecht und auch das meist mit ihm übereinstimmendepositive europäische Völke-recht eine sehr einfache folgerichtige Wissenschaft- Demselbenliegen, abgesehen von dem schwierigeren Bundesverhältnisse, die allgemeinen natürlichenGrundsätze des Privatrechts zu Grunde. Es liegen ihn zu Grunde das Personen-recht oder die bleibenden Rechte der rechtlichen Persönlichkeit, vorzüglich der Freiheit undGleichheit; 2)das Sachenrecht oder das Recht der Erwerbung von Eigenthum unddingliche» Rechten an Sachen; und 3) das Obligationen - oder Verkehrsrecht,die Rechte aus vorübergehenden rechtlichen Verpflichtungen durch Verträge und andereVerkehrshandlungen. Die Abweichungen vom Privatrecht entstehen dann natürlichdurch die Eigenthümlichkeiten der Gegenstände, worauf sich diese im Völkerrecht dreifachenRechttzgrundsätze anwenden. So ist die Person des Volks eine moralische, dereneinzelne Glieder selbst wieder die Achtung rechtlicher Persönlichkeiten in Anspruch nehmen.Sie hat in ihrer Regierung eine besondere Repräsentation und bedarf besondererMandatare, Gesandten (s. d. Art.). So ist der Hauptgegenstand des völkerrechtli-chen Eigenthums das Staatsgebiet (s. Terrikorium "), und bei Verletzungenvorzüglich kommen eigene Schutzmittel vor und begründen das Völkerrecht in Kriegszeiten.(S.Krieg.")

Doch die einzelnen völkerrechtlichen Materien, wie z. B. Allianz, Krieg,Bund, Gesandtschaft u. s. w. haben bereits die einzelnen betreffenden Artikel desStaats-Lexikons abgehandelt, und eben so hat der Artikel Literatur derStaatswissenschafken die Literatur über das Völkerrecht sehr vollständig be-handelt (oben Bd. Vlll. S.561ff.), namentlich auch die Literatur über die Quellen.Diese bestehen für das natürliche Völkerrecht 1) in der Vernunft oder in derRechtsidee und der logischen Entwickelung aus der Natur des völkerrechtlichen Friedens-oder Rechksvertrages; 2) in der erfahrungsmäßigen Kenntniß der Hauplverhältnisse vonVolk und Staat, worauf die Rechtsgrundsätze hier anzuwenden sind, also in Geschichteund Beobachtung. Bei dem positiven Völkerrechte bestehen sie in den Urkunden undgeschichtlichen Nachrichten über die völkerrechtlichen Verträge, Ver-einbarungen, Observanzen.

Auch das Völkerrecht zeigt, so wie die höhere Culluc der Menschheit und wie na-