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Völkerrecht.
sondern, sondern beide als eine einzige Wissenschaft zu behandeln. Nur hob er die in derrechtlichen Anerkennung der europäischen Nationen jetzt ausgedehnteren völkerrechtlichen iVerhältnisse vorzugsweise hervor, wie schon der Titel seines berühmten Werkes (über !das Recht des Kriegs und des Friedens) beweist, und verknüpfte mit ihnen jdie Entwickelungen der natürlichen Rechtsgrundsatze auch für die privatrechtlichen undstaatsrechtlichen Verhältnisse. Allerdings eignete sich auch, zumal bei noch mangelhafter >Erkenntniß und Ausbildung des natürlichen Rechts, das Verhältniß freier Völker un- Iter einander darum zur Auffassung der natürlichen Rechtswahrheilen, weil die hier auf- .tretenden rechtlichen Persönlichkeiten keiner positiven Gesetzgebung und Gewalt unterge-ordnet waren, sondern selbst aus dem natürlichen Rechte schöpften. Nach dem Vorgang«des Hugo Grotius nannten Viele noch lange das natürliche Recht überhaupt natürli-ches Völkerrecht.
Jetzt ist es anerkannt, daß man einerseits das Völkerrecht von den beiden an-deren Haupttheilen des Rechts, dem Privat recht und dem Staatsrecht, trennenmuß, wie es oben (Bd. I. S. 60 ff.) geschehen ist.
Andererseits aber muß man auch wieder das natürliche von dem positivenVölkerrecht sondern.
Denn außer der rein philosophischen oder moralischen Lehre, was nach derindividuellen religiösen oder philosophischen Ansicht des Lehrenden die Völker gegen ein-ander beobachten sollten, giebt es auch ein wirklich juristisches natürlichesVölkerrecht. Dieses ist dasjenige Recht für die Verhältnisse der Völker unter einan-der, welches mit logischer Folgerichtigkeit aus der Natur des rechtlich anerkann-ten Friedens- und Rechtsvertrags in seiner Anwendung aus jene Verhältnisse sichableitet.
Eben so giebt es aber auch ein positives Völkerrecht. Dieses enthält diejeni-gen besonderen Anwendungen oder Modisicationen, welche ein bestimmter Kreis von <Völkern oder Staaten durch besondere Verträge oder Gewohnheiten in Beziehung auf dieeinzelnen Verhältnisse den allgemeinen natürlich-rechtlichen völkerrechtlichen Grundsätzengegeben hat. (S. hierüber vbenS. 45ff. undden Art. „Recht"). So haben z.B. dieverschiedenen deutschen Staaten durch Eintritt in ein völkerrechtliches Bundes-verhält» iß und durch besonder« positive Bestimmungen über ihre gegenseitigen völker-rechtlichen Verhältnisse ein besonderes positives Völkerrecht, das deutsche Bundes-recht, für sich begründet, mit welchem jedoch einzelne staatsrechtliche Bestimmungen ver-bunden sind. (S. „Bund" und „D«utscher Bun d.")
Nicht minder aber haben zuerst di« christlich germanischen, dann alle europäischenVölker allmälig durch besondere Anerkennungen, Gewohnheiten und Verträge eine ganz«Reihe positiver völkerrechtlicher Bestimmungen anerkannt. Diese bilden-das positiveeuropäische Völkerrecht, welches bei der in der ganzen civilisirten Welt siegendeneuropäischen Cultur immer allgemeiner und ausdrücklich, namentlich von allen nord- undsüdamerikanischen Völkern, anerkannt ist.
Dem positiven europäischen Völkerrechte wie dem positiven deutschen Bun-desrecht« dient das natürliche juristische Völkerrecht zur Grundlage,zur Auslegung und Ergänzung. Es ist also eben so wenig zu rechtfertigen, wenn Manchedas nur bruchstückweise positiv «Völkerrecht allein das praktische Völkerrecht nennen,als wenn Andere, wie z. B. Hugo, sowohl die Existenz eines natürlichen als eines pv- 'fltiven juristischen Völkerrechts leugnen wollen.
Nur Das ist irrig, wenn man jene zuvor erwähnt« rein philosophisch« Moral als «injuristisches Recht ansieht. Unzweifelhaft aber begründet sich für Einzelne wie für Völkerrin wahres objectives oder juristisches Recht durch die gegenseitige frei« undfriedliche Anerkennung der rechtlichen Persönlichkeit (s. oben Bd. l. S. 46ff. und Art.„Recht" ), welche bei den Völkern, z. B. bei den Anerkennungen der neuen nord- undsüdamerikanischen Republiken, häufig durch den Abschluß förmlicher Friedens- oderFreundschaftsverträge geschieht. Und ganz entschieden haben Dieses und die Rechtsgültig-keit positiv anerkannter Normen, z.B. über das Gesandtschaftsrecht, nicht blos theil-