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Völkerrecht.
überirdischen Sphären herabzieht ins wirkliche Leben und anlockt, ihren Mitbürgern nütz-l lich zu werden; man soll Sinn für Forschung und Achtung vor der Wissenschaft im Volkel verbreiten, damit es den Forscher verstehen und würdigen lernt. Der übertriebenen Rechts-
s achtung gegenüber muß ein edles Selbstgefühl erzogen werden, das freilich nie ein ganzes
Volk, anderen Völkern gegenüber, beseelen wird, so lange der einzelne Mann es nicht sei-nen Mitbürgern und der Gesammtheit gegenüber im Busen tragt. Uebertriebene Wahr-> Heils- und Rechtsliebe sind eS zumeist,was in Deutschland da und dort Misbräuche dere Preßfreiheit, Misbräuche der Redefreiheit veranlaßt hat (selbstische Beweggründe .hat' noch keine noch so scharfe Untersuchung enthüllt!), aber durch Unterdrückung der Rede-und Preßfreiheit hat man das Rechts- und Wahrheitsgefühl Aller beleidigt und den Bei-stand Derer verscherzt, welchen Recht und Wahrheit zu ehrwürdig sind, um ihnen andersals im Herzen zu huldigen, so lange das Wort nicht frei, also nicht würdig ist, dem Höch-sten zu dienen. —
Ein Werk über deutsches Volksthum besitzen wir, und kein anderes Volk dürfte einähnliches aufzuweisen haben! Den ersten Morgenstrahl der Wiedergeburt unsers deut-schen Volkslebens hat Vater Ja hn damit begrüßt; er hat damit bewiesen, daß seine Be-geisterung nicht blos gefühlt, daß sie auch verstanden und begriffen war, er hat damitHunderte sich selbst klar gemacht, im Guten gestärkt und für Volk und Vaterland begei-stert. Jeder deutsche Jüngling sollte „Jahn's deutsches Volksthum" gelesen, kein deut-scher Mann es vergessen haben! H. K. Ho fmann.
Völkerrecht; natürliches; europäisches. — Volk im natürlichen Sinneist die durch Abstammung und gemeinschaftliches Zusammenleben verbundene Mehrheitvon Menschen. Im juristischen Sinne ist es die als selbstständige, unabhängige, mora-lische Persönlichkeit, als Staat anerkannte Mehrheit von Menschen, wobei denn ge-meinschaftliche Abstammung zwar gewöhnlich, jedoch nicht nothwendig ist. Völker-, recht ist das Recht zwischen unabhängigen Völkern. Der Begriff Völkerrecht waraber bei den Alten und lange Zeit auch bei den germanischen Völkern ein hier-von zum Theil verschiedener Begriff. Die Alten hatten noch kein ausgebilde-tes Recht unter Völkern, sondern mehr nur einzelne bruchstückweise, durch religiöseGebrauche, besondere Sitten oder Verträge, namentlich Gastverträge oder durch Bünd-nisse zwischen verwandten Völkern begründete Rechte. Im Ganzen herrschte das Recht derStärke *), zumal im Kriege und gegen die als rechtlos behandelten Ueberwundenen. Da-gegen verstanden die Römer unter dem Recht der Völker (jus gentium) das allge-meine natürliche oder vernünftige Recht, welches sie darin zu erkennen suchten, daßsie eS gleichermaßen von allen freien gesitteten Nationen (qui legibus — durch Volksge-setze — et moribus reguntur) anerkannt sahen **). Darunter wäre freilich auch das na-^ türliche Völkerrecht im heutigen Sinne begriffen gewesen, wenn nur nicht in Beziehungauf dasselbe in der alten Welt eine so sehr beschränkte Anerkennung Statt gefunden hätte.
! Unter den neueren Völkern begründete theils die germanische Stammesgenossenschast undl eine dunkler oder klarer mit ihr verbundene Anerkennung einer Bundespflicht gegen ge-meinschaftliche übermächtige Feinde, theils der Gastvertrag, theils endlich dasChristen-^ thum und das anerkannte christliche Bruderband, welches jedoch nur auf Christen ange-! wendet wurde, etwas ausgedehntere Anerkennungen völkerrechtlicher Verhältnisse. Das
! römisch-deutsche Kaiserthum und das Papstthum, seit der Reformation das System des
' Gleichgewichts (s. den Artikel), beförderte die Ausbildung. Zum allgemeinen rechtlichenBewußtsein und zur wissenschaftlichen Ausbildung aber wurde das Völkerrecht zuerst im16. Jahrhundert erhoben durch Gentilis (<Is jure belli libr. Z. Oxon. 1588), vorzüglichaber durch das berühmte Werk des Holländers HugoGrolius(Hugue de Groot)(<Ie jure belli sc pscis. ?sris, 1635). Merkwürdigerweise aber wurde Hugo Gro -tius durch Misverständniß des römischen jus gentium verleitet, das allgemeine natür-liche Recht und das Völkerrecht, und das natürliche und positive Völkerrecht nicht abzu-
' *) I-. 5. l>. äs csptivi».
I **) §. 1. 2. 9. II. äs jure nst. §. 11. 1. äs rer. äivis. Ibeopb. I, 2. I-, 2—6. I-, 9.
v. äs justitis et jurs 1>. 1. äs säguis. rsr. äom. 6ic. Pusc. 1.13.