786 Volk, Bolksthum.
mäßigem Zwang beruhen, indem Gewalt und Zwang, so weit sie nicht im Rechtsgesetz ^begründet sind, wohl ein Zwangsrecht auf Schadloshallung für Den, der sie erlitten, aberkein Recht und namentlich kein Zwangsrecht auf Erfüllung für Denjenigen, der sie ange-wendet hat, erzeugen können. Nichtig ist daher jeder auf unbefugtem Zwang beruhendeVertrag und eben so derjenige Vertrag, dem ein Jrrthum, sei eS nun blos des einen, oderbeider Vertragschließenden, zu Grunde liegt, weil in diesem Falle nur eine vermeintliche,keine wirkliche Willenseinigung vorhanden ist.
Jeder Jrrthum, der auf die Willensbestimmung des einen oder beider Vertragschlie- sßenden irgend von Einfluß war, vernichtet das betreffende Rechtsgeschäft, und davon jmacht auch der Jrrthum in den Beweggründen (lafts causa, error impvllens) so wieder durch Betrug erzeugte keine Ausnahme (wenngleich das positive Recht aus gutenGründen die rechtlichen Folgen des Jrrthums theilweise anders bestimmt, auch zwischenwesentlichem und außerwesentlichem, entschuldbarem und unentschuldbarem Jrrthumunterscheidet u. s. w.).
Aus der Unzulässigkeit einseitiger Vertragsaufhebung folgt indessen nicht, daß auchderjenige Theil an den Vertrag gebunden bleibe, dem der Gegentheil nicht Wort hält.Daraus, daß ein Vertrag nichts Anderes ist als eine Willenseinigung des Inhalts:„Weil du so willst, weil du mir Dies versprochen hast, will ich so und verspreche dir dage-gen Jenes!" — folgt vielmehr unmittelbar, daß, wenn der Eine das Versprochene nichtleistet, der Andere auch nicht zu erfüllen nöthig hat; denn mit dem Grund hört auch dieFolge, mit der Bedingung das Bedingte auf*).
Weil positive Rechtspflichten oder Leistungspflichten einzig durch Vertrag entstehenkönnen, so können auch alle diejenigen Rechtsverhältnisse, welche positive Verbindlichkei-ten oder Leistungspflichten auferlegen, wie namentlich der Staat, die Ehe, die Gemeindeu. s. w., nur auf Vertrag beruhen. Ein unterscheidendes Merkmal der Rechtspflicht imGegensatz von der Gewissenspflicht ist nehmlich ihre Erkennbarkeit oder Beweisbarkeit 'durch den Begriff der wechselseitigen Gleichheit, und gerade diesem Begriffe widersprichtdie angeborene oder natürliche, auf keiner Willenseinigung beruhende Leistungspflicht.Denn in der Uebernahme einer Leistung liegt es, daß ich den Willen eines Andern zu demmeinigen mache und seinen Willen so ausführe, wie wenn es mein eigener wäre. Nun istes zwar eine Unterlassungspflicht, welche unmittelbar aus der gleichen Freiheit oder Gel-tung jedes Menschenwillens folgt, daß ich an der unverletzenden Ausführung ihres WillensAndere nicht verhindern darf; auch kann ich unbeschadet meiner Gleichheit und vermögemeiner Freiheit im Wege des Vertrags durch Willenseinigung mich zu Leistungen ver-pflichten, durch die ich einen fremden Willen so erfülle, wie wenn es ursprünglich mein ei-gener Wille gewesen wäre. Um aber ohne vorausgegangene Willenseinigung einem An-dern in der Art verpflichtet zu sein, daß mein Wille nicht nur dem seinigen weichen muß,sondern daß ich seinen Willen zu dem meinigen zu machen und anstatt des meinigen zu be-folgen schuldig bin, müßte mein Wille nicht blos weniger, sondern gar Nichts gelten, ermüßte gar kein rechtlich freier, sondern ein von dem Andern ursprünglich abhängiger Willesein. Das einzige Mittel zur Erschaffung positiver Leistungspflichten ist demnach die freieWillenseinigung im Vertrage, und in letzter Entwickelung auf einem Vertrag, nehmlichdem Staatsvertrag, beruhend und deshalb nach Vertragsgrundsätzen zu beurtheilen istsolgeweis auch jedes Skaatsgesetz, welches dem einzelnen Staatsbürger positive, in kei- ,ner natürlichen Verbindlichkeit begründete Rechtspflichten auferlegt und Dienste, Leistun- ,gen, Gehorsam, Treue von ihm fordert. P. Pfizer.
Verweisung, s. Skrafarten.
Volk, Volksthum. — So wenig eine Mumie ein Mensch ist und so wenig eineGemeinde schläft, oder ißt, oder trinkt, wenngleich Dies alle ihre einzelnen Mitglieder
Diese Rückwirkung späteren Unrechts auf gänzliche Zerstörung aller durch den Ver-trag ins Dase'n getretenen Rechtsverhältnisse läßt sich nicht begründen, sondern nur I) dieVorenthaltung fernerer, neuer Erfüllung des Vertrags, so lange bis der Andere wiedererfüllt; 2) die Rechtshilfe zur Erfüllung. Sv das tiefe rdmischc Recht.