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Vertrag.
geseg verbietet aber in gar vielen Fällen das Erzwingen vertragsmäßiger Verbindlichkeiten,wo an dem Rechtskauf der vertragsmäßigen Leistung zu bestehen, Niemand zweifelt;und daß gar Manches rechtlich erlaubt sei und erlaubt bleiben müsse, was sittlich verwerf-lich ist, gehört wohl zu den anerkanntesten und alltäglichsten Wahrheiten des natürlichensowohl als des positiven Rechts *).
Aus dem Rechtsgesetze als einem Gesetze wechselseitiger Gleichheit der WillensgeltungAller fließt nun einerseits die Pflicht, Andere nicht zu verletzen, als negative, anderer-seits die Pflicht, eingegangene Verträge zu erfüllen, als positive Rechtspflicht. Denn dadie wechselseitig-gleiche Geltung verschiedener Willen darin besteht, daß keiner den andernaus dem Gebiete oder von der Stelle, die er einmal eingenommen hat, verdrängen darf,so sol^t hieraus nicht nur, daß ohne vorausgegangene Willenseinigung Niemand in demWillensgebiete seiner geistigen und leiblichen Persönlichkeit durch Andere beherrscht, gestörtoder auf irgend eine Weise darin angetastet werden darf, sondern eS kann auch eine Wil-lenseinigung, die einmal frei erfolgt ist, wegen der gleichen Geltung oder Stärke derdurch gegenseitige Einigung gebundenen Willen nicht mehr einseitig gelöst werden.
Es besteht jeder Vertrag in einer Willenseinigung zweier oder mehrerer Personenüber eine Leistung oder Unterlassung, zu welcher ohnedies keine oder wenigstens keineäußerlich anerkannte Verpflichtung vorhanden gewesen wäre.
Jeder Vertrag ist nehmlich eine Uebereinkunfl oder gegenseitige Willenserklärung desInhalts: „Weil Dies dein Wille ist, so ist es auch der meinige!" oder: „Weil du mirDies versprochen hast, verspreche ich dir dagegen Jenes!" Zu einer solchen Willenseini-gung oder Uebereinkunfl ist jeder rechtsfähige Mensch vermöge seiner natürlichen Freiheitbefugt und es muß dieselbe nach dem Grundsätze der wechselseitig-gleichen Geltung Aller,wenn sie kein unveräußerliches Recht zum Gegenstände hat und deshalb unverbindlich ist(s. den Art. „Unveräußerliche Rechte"), so lange unverrückt und unauflöslich bleiben odererfüllt und eingehalken werden, bis sie durch beiderseitiges Einverständniß der Vertrag-schließenden oder entgegengesetzte Willenseinigung aufgehoben wird. Denn um seineneinmal erklärten und durch die Annahme des Andern gebundenen Willen einseitig ändernund die Willenserklärung des Letztem eigenmächtig entkräften zu dürfen, müßte der WilleDessen, der die Aenderung will, mehr gelten als der Wille jenes Andern, der sie nichtwill, da überall, um Bestehendes zu ändern, Derjenige, der die Aenderung begehrt, mehrgelten und vermögen muß als Derjenige, der einer Aenderung entgegen ist.
Die Willenseinigung selbst aber muß entweder aus freiem Willen, oder auf recht-
dacht wird als Schbpfung und Ausfluß eines hdhern Willens, welcher die sittliche Freiheitdes Menschen will, ist es kein Widerspruch, daß dieser höhere Wille vermöge des Rechts-gesetzes zuläßt, was er durch das Sittengesetz verwirft; vielmehr ist freie Wahl des Gutenohne die Möglichkeit des Gegcntheils, ohne ein Recht, auch schlecht zu handeln, ein Wider-spruch. Nimmt man dagegen die menschliche Vernunft als absolute Gesetzgebung und alsidentisch mit der göttlichen weltschaffenden Vernunft, so ist freilich eine von der ethischen ver-schiedene Rechtsgesetzgcbung etwas Widersprechendes.
*) So wie nach des Verfassers voriger Note die Vernunft nur die Erkenntniß des wirk-lichen Sittengesetzes gicbt und zwar nur für die individuelle subjective Ueberzeugung,so giebt die äußere allgemeine Anerkennung (s. oben Bd. I. S. 46; nur die allgemeine ob-jektive Erkcnntnißquelle für das wirkliche objective gemeinschaftliche Rechtsgesetz. Die-ses ist von allen individuellen Persönlichkeiten auf Treu und Glauben ihres Friedens wegenanerkannt. Hierdurch widerlegt sich auch des Verfassers fernerer Einwand gegen den Rechts-vertrag, daß die sittlichen Persönlichkeiten vor dem Rcchtsverlrag schon existirten und daßViele (aus Verwechslung ihres sittlichen Bedürfnisses des Friedens mit dem wirklich ab-geschlossenen Friedensvertrag) auch schon vor dem ausdrücklichen oder stillschweigend aner-kannten Frieden Manches als Rechtsforderung aussprechen. Daß aber nur aus diesemFriedensgrundvertrage und nicht unmittelbar aus der sittlichen Ueberzeugung alles ju-ristische Recht (das natürliche wie die positive einzelne Satzung und auch der besondereEinzelvertrag) juridische Gültigkeit erhalte, darüber fl oben Bd. I. S. 46 und die Art.Grundgesetz und Recht. Dieses Fricdensgesctz aber heiligt nun gerade die Rechts-gleichheit, woraus der Verfasser die Gültigkeit des Eiuzelvertragcs ableitet, juristisch.Ohne Friedensvertrag streiten die individuellen Philosophen über ihre Geltung und Ausdeh-nung. S. übrigens den Art. Wahrheit. Anm. der Redact.
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