784 Vertrag.
Während die Einen nehmlich den Vertrag so sehr auf die rein privatcechtliche Sphäre des !Mein und Dein, des Eigenlhums und solcher Leistungen, die einen Geldwerth haben, seinschranken, daß Maurenbrecher die Anwendung der Vertragsgrundsäße auf den Staat ^für einen Unsinn, Hegel die Auffassung der Ehe als Vertragsverhällniß für eine Schänd- !lichkeit erklärt, behaupten Andere, alles wirkliche, erzwingbare und äußerlich gültige Recht ^sei Erzeugniß des Vertrags oder der freien Anerkennung und der Uebereinkunft. i
Unbestritten ist im Ganzen nur so viel, daß der Vertrag ein Willensaustausch oder -eine Willenseinigung zwischen verschiedenen Personen sei. Wenn aber eben deshalb jedes iRechtsverhältniß, das auf Willenseinigung beruht, ein Vertragsverhältniß ist, so solltewenigstens Vertrag als Quelle alles positiven Rechts, da diesem immer eine thatsächliche IEinigung und Anerkennung zu Grunde liegt, betrachtet werden, und es sollte namentlich !die Vertragsnatur solcher Rechtsverhältnisse, von denen so allgemein, wie in unserenTagen bei der Ehe, beim Staat und bei der Kirche, anerkannt ist, daß ihre Eingehungoder die Theilnahme an denselben Sache des gegenseitigen freien Willens sei, keiner erheb- Ilichen Anfechtung unterliegen. Auch beruht die entgegengesetzte Ansicht entweder auf be- Igriffloser Willkür oder auf einem die Erforschung der letzten Gründe scheuenden Natu-ralismus, oft auch Mysticismus, oder auf einer besondern philosophischen Erkenntniß-weise, die aber schwerlich jemals die herrschende und allgemeine auch nur bei einem Volkewerden wird, indem deren Urheber selbst erklärt hat, daß sie dem unmittelbaren Selbst-bewußtsein sich als ein Verkehrtes darstelle und dem natürlichen Menschen wie die Zumu-thung, auf dem Kopfe zu gehen, erscheinen müsse.
Da die Annahme einer schlechthin unerweisbaren Rechtskraft des Vertrags zu Fol- ^gerungen führt, welche der gesunden Vernunft widerstreben, indem aus der unbeding- i
ten Rechtskraft des Vertrags als solchem folgen würde, daß auch eine Schändlichkeit >
Gegenstand eines rechtsgültigen Vertrags sein könne, daß vertragsmäßige Sklaverei nichtsWiderrechtliches sei u. dgl.: so muß wohl auch der Vertrag in Bezug auf Gültigkeit oderUngültigkeit unter einem höher» Gesetze stehen, durch ein höheres Gesetz bedingt sein, unddieses höhere Gesetz kann nur entweder das Sittengesetz, oder ein vom Sittengesetz ver-schiedenes (wenngleich damit verwandtes oder durch das Sittengesetz bedingtes) Rechts-gesetz sein. !
Hier geht nun eine auch im Staats-Lexikon an mehreren Orten vertretene Ansicht ,dahin, das Recht sei überhaupt nichts Anderes als das Sittengesetz, so weit es allgemeiner ^
objectiver Anerkennung fähig und auch wirklich äußerlich anerkannt sei, d. h. so weit das- ^
selbe Gegenstand eines Vertrags werden könne und auch wirklich geworden sei. Bei dieserAnsicht versteht es sich von selbst, daß Nichts dem Sittengesetze Widersprechendes zurRechtspflicht werden kann, denn was Rechtspflicht sein soll, muß vor allen Dingen einemoralische Pfftcht sein, und dieser Schlußfolge wird sowohl das natürliche Rechts- undSittlichkeitsgefühl als die denkende Vernunft beistimmen müssen, die keine Pflichtenanerkennen kann, welche einander geradezu widersprechen und aufheben- Auf der andernSeite kann jedoch diese Theorie auch nur das für ein wirkliches und eczwingbares Recht er-klären, was (unmittelbar oder mittelbar) auf einem Vertrage beruht, dessen Vollziehungvon dem Berechtigten schon nach dem Sittengesetze verlangt und nöthigenfalls erzwungenwerden darf. Beruht nehmlich die Erzwingbarkeit der vertragsmäßigen Pflicht oder dieErzwingbarkeit des Rechts lediglich auf dem Sittengesetze, so kann auch die bindende Kraftoder Erzwingbarkeit des Vertrags nicht weiter gehen, als das Sittengesetz ihn für erzwing- ^bar erklärt, und damit wäre die ganze Ausübung des Rechts unter das Sittengesetz ge-stellt, so daß, wo unter gegebenen Verhältnissen die Ausübung eines bestimmten Rechtswider das Sittengesetz verstößt, auch von keinem Rechte mehr die Rede sein könnte; denndasselbe Gesetz kann doch dieselbe Handlung nicht erlauben und verbieten *); das Sitten-
*) In ähnlicher Weise wird zwar auch gegen die Unterscheidung des Rechtsgesetzes vomSittengesetze eingewendet, die praktische Vernunft, als die gemeinschaftliche Quelle beider,wäre in Widerspruch mit sich selbst, wenn sie durch das Rechtsgesetz erlauben könnte, wassie durch das Sittengesetz verbietet; allein da ja die menschliche Vernunft die Gesetze desHandelns nicht giebt und macht, sondern blos vernimmt oder erkennt, sofern sie daher ge-