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Vertrag.
Hierbei kommt es denn sehr auf die verschiedenen Gegenstände und die VerhältnissedesVolksan- So z.B. konnten die römischen Zwölf Tafeln und das alte fränkischeSa lische Gesetz für die wichtigsten Verjährungen, z. B. für Erwerb von Grund-eigenthum und Bürgerrecht, sehr kurze Verjährungsfristen setzen. Denn wenn eine kleine,sehr häufig versammelte und öffentlich über alle ihre Rechte verhandelnde Volksgemeindeund alle ihre betheiligten Mitglieder einen Mann ungestört ein Grundstück ihrer Ge-markung als angeblichen Eigenthümer besitzen, ja in der Volksversammlung als Bürgersprechen ließen, alsdann kann eine Verjährung schon nach kurzer Zeit auf stillschweigendeallgemeine Einwilligung und Aufnahme, auf stillschweigendes Gesetz wie auf Verzichtoder schuldvolle Versäumniß des Berechtigten begründet werden. Aehnliches würde fürunsere heutigen Verhältnisse großentheils unmöglich sein.
Die Gründe für und gegen bestimmte Bedingungen und Fristen der einzelnen Ver-jährungen hier entwickeln zu wollen, Dies würde unpassend sein.
Klar aber ist es, daß die obigen Gründe auch für die Verjährungen in Strafsachensprechen, und daß dieselben, richtig angewendet, auch die Gegengcünde überwiegen.Dieses wird zumal einleuchtend, wenn man bedenkt, wie unsicher, wie wenig ganzabsolut gerecht auch unsere Strafverfolgungen und Strafurtheile find, so daß ihrevon Manchen, z.B. von Henke, Handbuch des Strafrechts lV.171, gefor-derte ganz absolute Durchführung gegen jene obigen auf der Staatsweisheit und auf dermoralischen Gerechtigkeit und Billigkeit ruhenden relativen Gründe sich nicht werderechtfertigen lassen. Die Gefahren der Störung der rechtlichen Sicherheit durch langeEciminalprocesse wegen angeblicher vor längerer Zeit verübten Vergehungen, fürwelche die Schuldbeweise und vollends die Entschuldigungsbeweise schwierig oder un-möglich geworden sind, diese Gefahren sind gewiß ein Gewicht in der Wagschale gegen dieHeilsamkeit solcher Processe. Nicht minder ist es die Verletzung der Gefühle der morali-schen Gerechtigkeit und Billigkeit, wenn die öffentliche oder Privatcache sich erst nach langerZeitsrist will geltend machen wegen einer angeblichen Verschuldung eines Mannes, nach-dem die Gründe für die Straszwecke seiner Besserung oder der Aufhebung des öffentlichenAergernisses wenigstens sehr vermindert oder problematisch geworden sind, und nachdemauch die Strafe nach der langen Qual der Unsicherheit leicht als doppelte Harte erscheinenkönnte. Natürlich aber ist es, daß die Fristen für die Verjährung größer sein müssenbei großen moralisch schändlichen, als bei kleineren und bei den ihrer Natur nach meistweniger schändlichen Verbrechen, z. B. bei politischer Vergehung. Kleiner müssen sie ins-besondere da sein, wo man bei unterlassenen Privatanklagen des Beleidigten eine zweck-lose unnöthige Pcivatcache für sich geltend machen will, zumal wo es möglich ist, daß nacheiner Durchschnittsberechnung allgemein gesetzlich Gründe für einen frühem Verzicht oderfür eine Versäumniß des Anklägers anzunehmen sind.
Auch im übrigen öffentlichen Rechte außer dem Strafrechte ist Verjährung anwend-bar. Sie ist es namentlich auch in Beziehung auf Privatvermögensrechte des Staatesoder des Fiscus. Bei den öffentlichen Rechten aber wird sie sich sehr dadurch be-schränken, daß das für das Gesammt wohl Aller bestimmte gemeinschaft-liche öffentliche Recht stets dem verfassungsmäßigen Gesammtwillenund seiner verändernden Bestimmung unterworfen bleiben muß. Auchwird eine erwerbende Verjährung, z. B. von Privilegien, nur auf eine stillschweigendeRegierungseinwilligung und höchstens auf die Annahme der Unmöglichkeit eines Beweise-gegen den Besitzstand, auf die sogenannte unvordenkliche Verjährung begründetwerden können. (Klüber, Oeffentliches Recht §..483).
C. Welcker.
Verlag, s. Nachdruck.
Vermögenssteuer, s. Steuer.
Vernunftrecht, s. Natur recht.
Vertrag. — Es ist das eigenthümliche Schicksal des Vertrags, daß in den Rechts-systemen sein Begriff bald in die allerengsten Gränzen eingeschlossen, bald über das ge-sammte Rechtsgebiet erstreckt und an dieSpitze der ganzen Rechtswissenschaft gestellt wird.