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782 Verjährung. >
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wie in England und Frankreich, dadurch die Gefängnißstrafen sich mindern. Die ganzeGesetzgebung und Rechtsprechung ist ein organisches Ganzes. Wenn daher, zumal beiVeletzung aus Affect, Uebereilung, Culpa, der Richter den unglücklichen Verletzten undihren Angehörigen eine so großartige Entschädigung und Genugthuung zuspricht, daß da-durch zugleich die nöthiqe Besserung und Aufhebung des bösen Beispiels und Aergernissesbeinahe bewirkt sind, so wird er gern zum niedersten Strafmaße herabgehen können.
Den Verletzten ist so geholfen, statt daß sie bisher so gut wie Nichts erhielten, auch wennsie Krüppel wurden und ihren Ernährer verloren; und der Verletzer ist auch bei größerem >Vermögensverluste besser daran, als wenn er im Kerker Gesundheit und Lebensverdienstverliert. Die ganze volle Herstellung des verletzten Rechts (poonn est noxae vinckicts)- !läßt sich sicher auf eine viel weniger die Freiheit und Gesundheit der Bürger verletzende !Weise erreichen, als es bisher der Fall war. C. Welcker.
Verjährung. — Die rechtliche friedliche Geschäftsordnung freier Individuenfordert vor Allem Frieden und Sicherheit. Sie fordert eben deshalb fürsErste Festigkeit und mithin feste, d. h. nach allgemeinen Durchschnitts-berechnungen für die verschiedenen Fälle derselben Art heilsame Regeln für diegegenseitigen gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse. Sie fordert sodann fürs Zweiteeine Sicherheit und Bürgschaft, daß der bestehende friedliche Zustand der Bürger nichtanders als nach sicheren, erwiesenen Rechtsgründen gegen ihren Willen verändert werde.
Sie fordert eben deshalb fürs Dritte, daß der Bürger in seinem Besitzstände selbstgegen Angriffe und Beunruhigung auf dem formellen Rechtswege von der Rechtsordnungda geschützt bleibe, wo es nach allgemeinerer menschlicher Voraussicht nicht anzunehmenist, daß die rechtliche Nothwendigkeit einer ihm nachtheiligen Aenderung durch rechtlichvollständig erweisbare und genügende Gründe und Beweise werde dargethan werden können.
(S. „Besitz".)
Sowohl die gemeinschaftlichen Gesetze in jedem freien Kreise freier Gesellschafls- !genossen wie die rechtlichen Bestimmungen und Veränderungen ihrer besonderen Ver-hältnisse werden viertens durch ihren rechtlichen Willen gültig bestimmt,und dieser rechtliche Wille kann eben sowohl stillschweigend durch Thatsachen undGewohnheiten (s. „G e w o h n h e i t") wie ausdrücklich erklärt werden.
Hiernach kann fünftens endlich in dem Stillschweigen zu gewissen Aenderun-gen je nach den Verhältnissen eine Einwilligung oder ein Verzicht entweder wirklichgefunden, oder doch da von der Rechtsordnung angenommen werden, wo entweder die erstspäter Widersprechenden die Schuld eigenen Versäumnisses trifft, oder wo nach einemlängeren Bestände gewisser Verhältnisse die etwa noch möglichen Gründe zu deren Verän-derung so geschwächt oder unsicher sind, daß die Vortheile die Festigkeit und Sicherheitund Ungestörtheit überwiegen.
Vorzüglich auf diese verschiedenen Gründe (es ist im einzelnen Falle oft schwer zusagen, aus welche von ihnen am Meisten) gründeten die Gesetze aller Völker Verjäh-rungen. So entstand theils die erwerbende Verjährung, in welcher derBesitzende zunächst ohne Rücksicht aus einen Verlust bestimmter Personen durch rechtmäßig !erworbenen und längere Zeit fortgesetzten Besitz (titnlus, bona li-Ios und Zeitdauer) ge-wisse Rechte positiv erwirbt, tbeils die erlöschende Verjährung, wodurch ^zunächst für den angeblich Berechtigten das Klagrecht und also mittelbar für denetwa Schuldigen die Ungestörtheit in seinem Zustande entsteht, weil eine längere Zeit 'hindurch die rechtliche Verfolgung eines angeblichen Unrechts unterlassen wurde.
Von der erlöschenden ist dann die Verjährung in Strafsachen eine Unterabtheilung.
Es ergiebt sich aus dem Bisherigen allerdings, daß in der Rechtsordnung für sieim Allgemeinen gute Gründe sprechen. Aber dieselben werden in Beziehung auf dieeinzelnen Verhältnisse und Fälle stets nur als relativ und nach Durchschnitts-berechnungen anwendbar sein. Sie müssen daher stets gerade für jeden einzelnenFall die Störungen durch unsichere lange Proceß - und Beweisverhandlungen aus- 'schließen, um dadurch Festigkeit, Frieden undSicherheit zu begründ en, durchgenaue Bedingungen und Aeitfristbestimmungen positiv-gesetzlich geordnet werden.