Verhaftung. 781
rend man bei dem schlechtesten Vermögensbesißthum unbedingte volle Entschädigung for-l dert, wenn Jemand es für das öffentliche Wohl aufopfern muß, begreift es meistens eine
> niedrigere Denkungsart, ja eine völlige Rechtsgesetzlosigkeit vieler Richter und Bürger' nicht, daß dem Bürger, der ohne Beweis der Schuld in der Untersuchung dem öffentlichen
Wohl seine Freiheit opfert, ebenfalls Entschädigung und bei späterer Derurtheilung wenig-stens Anrechnung des Unlersuchungohafls zur Strafe gebührt. Man denkt selbst gegenüberden Kerkern von Jordan und Weidig und so vieler Opfer des Todes, des Wahn-e stnns, des Nervensiebers, des Siechthums durch Kerkerleiden kaum an die mögliche Min-
> derung dieser furchtbaren, oft barbarischen Leiden. Man denkt nicht an sorgfältige ge-setzliche Bedingungen und Formen und an strenge Strafen gegen Beamtenwillkür.Man denkt nicht an Beschränkungen des Untersuchungshaftes auf die äußersten Fälle unddurch Cautionen; nicht an die Milderung seiner rechtlich nicht schuldigen Opfer, durcheine Gefängnißeinrichtung und Behandlung, die sorgfältigst jedes nicht absolut unentbehr-liche Uebel oder Entbehren ausschließt.
Zu den oft wahrhaft grausenhasten, barbarischen und schändlichen Gefängnißleiden,die oft durch schlecht eingerichtete und schlecht verwahrte Gefängnisse, durch Feuchtigkeit,Kälte, Ketten, Mangel an Bewegung in frischer Luft entstehen, fügte eine neuere, mei-stens politische Verfolgungs- und Rachsucht neue Qualen, Zumauern aller Aussicht, Halb-dunkel und grausame Härte und Willkür der Disciplinarstcasen. Deshalb ist es stetsverdienstlich, die Blicke unserer abgestumpften materialistischen Neudeutschen auf unserebessere Vorzeit und auf die würdigeren Grundsätze eines edleren, freieren, rechtlicheren undhumaneren Volkes hinzuweisen, das durch seine Freiheit seine Größe und Macht gründete.
Allmälig indessen fängt hier und da, jedoch noch spärlich genug, in unserem liebenDeutschland die Gesetzgebung an, die freieren, rechtlicheren und würdigeren Gesichtspunkte,wenigstens einigermaßen, hervorzuheben und einige Bestimmungen aufzunehmen, die unsj davor schützen sollen, daß sie nicht mehr so roh und barbarisch unter die Füße getretenwerden, wie es lange Zeit in der deutschen richterlichen und politischen Praxis leider derFall war und oben (s. Jury) ausführlich geschildert wurde.
Zu diesen erfreulichen Erscheinungen rechnen wir auch die in der neuen badischenStrafproceßordnung enthaltenen Bestimmungen, obgleich dieselben den For-derungen der wahren bürgerlichen und politischen Freiheit und jener Gerechtigkeit undHumanität, deren wir Deutschen uns so gern, aber so sehr mit Unrecht berühmen, nochkeineswegs vollständig entsprechen.
Besonders wichtig ist es dabei, daß, wenn diese Bestimmungen gehalten werden,die Verhaftungen bei geringeren Vergehen, namentlich bei denen, welche nur mit Amts-gefängniß, d. h. bis auf 8 Wochen, und auch bei denen, welche schon mit höheren Strafendes Kreisgefängnisses (bis auf 1 Jahr) und des Arbeitshauses (bis auf 6 Jahre) bedrohtsind; daß die traurigen, selbst die Jnquisitorehre beschämenden langen Verhaftungen ausangeblicher Gefahr der Collusion so sehr beschränkt sind, ja meistens gänzlich wegfallen.Es ist ferner wichtig, daß die Verhaftungen durch Cautionen und Bürgen sich sehr min-dern ; es ist vollends heilsam, daß durch die beständige Mitaufsicht des am Orte des Unter-suchungsrichters, des Untersuchungsgerichts und des Gefängnisses befindlichen collegialenBezirksgerichts und des Staatsanwalts so wie bei den vor die Amtsgerichte gehörigen klei-nen Vergehen durch die entscheidende Mitwirkung von zwei bürgerlichen Gerichtsbeisitzern,überall aber durch die Oeffentlichkeit des Schlußvcrhörs und Unheils die bisherigen Will-kürlichkeiten einzelner Inquirenten controlirt und hoffentlich beseitigt werden sollen. Auchenthält das neue Strafgesetz bessernde Bestimmungen über die Anrechnung des Unter-suchungshafts und die Bestrafung seiner rechtlich unbegründeten Vornahme und Verlän-gerung. Und dis im Entwürfe der Strafproceßordnung enthaltene Ausschließung derverwerflichen Lossprechungen blos von der Instanz wirkt auch in dieser Beziehung mittel-bar wohlthätig sichernd. Das neue Gesetz über die Folgen der Verbrechen aber, indem esdie altrömischen und altdeutschen und jetzigen englischen und französischen Grundsätzeeiner genügenden starken Genugthuung für die Verletzten und ihre Angehörigen mit demstrafrichterlichen Urtheile verbindet, wird hoffentlich auch bei uns dahin führen, daß, so