78V Verhaftung.
lande jahraus jahrein viele Tausende, ja Hunderttausende vor deutschen Bürgern schmach-ten und Gesundheit, Leben, Lebensglück und den Unterhalt ihrer Familien verlieren,kannten jene glücklicheren Völker schon darum so gut wie nicht, weil sie keinen Unter-suchungs- oder Jnquisitionsproceß kannten. In ihrem Accusationsproceß, wo nurder Bürger gegen den Bürger als Ankläger auftrat, konnte dieser den Mitbürgernicht verhaften lassen, höchstens nach einigen deutschen Gesetzen in gewissen Fällen,wenn er sich etwa verhaften lassen wollte. Strafgefängniß war auchhöchst selten und in den freiesten Zeiten schon darum unzulässig, weil die höchsteStrafe in der Entziehung des Glücks der Theilnahme am vaterländischen Rechts-verein, in der Verbannung und Acht bestand und bei großartiger glücklicher vaterländi-scher Freiheit bestehen konnte. Das Freiheitsgefühl widerstrebte der Hastbarmachungder freien Persönlichkeit. Als bei den neueren freien Völkern auch Freiheitsberaubungenentstanden, suchten sie gegen dieselben doch die Freiheit der Bürger in ihren Grundgesetzenzu schützen. So enthalten die alten arragonischen und baskischen Gesetze, diese bis in dieneueste Zeit, so wie die klugns 6K»rta der Engländer die Vorschrift, daß kein Bürgervor der Verurtheilung durchs vaterländische Volks- oder Schwurgericht eingekerkertwerden dürfte. Spätere Gesellschaftsverhältnisse, allermeist der Despotismus und inDeutschland vorzüglich der durch Ketzer- und Hexenversolgung ausgebildete und verbreiteteJnquisitionsproceß, erzeugten nicht blos häufige Gefängnißstrafen, sondern nochhäufigere Untersuchungs- oder Proceßverhaftungen. Freie Völker, wie die Engländer,beschränkten diese letzteren wenigstens mehr oder minder. Blos in Deutschland bestehendiese Verhaftungen in gränzenloser Ausdehnung und oft wörtlich mit bastillenartiger Will-kür und Härte und Ausdehnung.
Zu den betrüdendsten Wirkungen, welche in unserem deutschen Vaterlands dieVersassungslosigkeit und der fürstliche Absolutismus und der Beamten- und Polizei-despotismus hervorbrachte, gehört es unstreitig, daß in unserm deutschen Volke, welcheseinst und noch bis in das Mittelalter als das kreiheitliebendste und stolzeste gepriesenwurde, daß in dem Volke, dessen Väter die persönliche Würde und Freiheit und ihreHausfreiheit so hoch und heilig hielten, daß selbst bei Anklagen der schwersten Verbrechender Richter nicht Hand an ihre Person legen, ihnen durch Gefängniß die Freiheit nichtrauben noch ihr Haus betreten durste^), fast alle wahren Begriffe, alle Schätzungder persönlichen Würde und Freiheit wie der Hausfreiheit abhanden gekommen zu seinscheinen. Sie werden in den neueren Gesetzen, noch mehr in den so häufig vom Ge-sichtspunkte des Polizeistaats beherrschten Gerichten, und oft selbst von den Bürgern,angeblich um der Sicherheit willen, als unbedeutende Güter und Mittel preis-gegeben. Der Sicherung gegen die Gefahr eines Diebstahls, einer kleinen sonstigenGefahr, gegen die der Mann sich rüsten und wehren und nötigenfalls mit seinen Mit-bürgern zusammenstehen soll, opfert man alle wahre bürgerliche Sicherheit aller Bürgerder Beamtenwillkür auf. Man opfert sie ihren willkürlichen, Leben und Gesundheitzerstörenden, Monate und Jahre langen Verhaftungen, Haussuchungen und Beschlag-nahmen bei Tag und bei Nacht. (S. „Besch lag nähme".) Man giebt sie den damitverbundenen Kränkungen und Gesundheits- und Erwerbsbeschädigungen der ganzen Fa-milie preis. So zerstört man aus Lhorheit alle Sicherheit um der Sicherheit willen-Man zerstört die bürgerliche Freiheit, giebt nicht blos alle Bürger der Regierungs- undBeamtenwillkür preis, sondern nimmt ihnen auch alle wahre Bürgerkraft und freies bürger-liches Ausammenstehen zur Abwehr des Unrechts, der Gefahren, der Frevler. Davon, wiein England ohne Paßwesen, ohne Gensd'armen, ohne die Rechte der Ausweisungen ausStadt und Land, ohne Jnquisitionsprocesse, ja ohne regelmäßigen öffentlichen Ankläger,durch bloße Privatanklage aus der Mitte der Bürger, überhaupt durch Bürgersinn, Wehr-kraft und bürgerliches Zusammenwirken zugleich mit der außerordentlichsten Freiheit undunter so schwierigen verwickelten Culturverhältnissen auch die größtmögliche Sicherheiterhalten werden kann, davon haben bei uns Wenige auch nur einen Begriff. Und wäh-
33) Immuaitas ab introltu ssickicb- publici.