Verhaftung. 779
ladet, der es unternimmt, Nothrecht zu üben und die sslus populi über geschriebenesGesetz zu stellen. „Der Beamte, welcher so handelt, wagt Alles — im Vertrauen aufdie Gerechtigkeit der Gewalten, welchen die Aufrechthaltung der Verfassung obliegt.Seine Stellung verpflichtet ihn, daraufhin Alles, auch seine Existenz, zu wagen. Eswird die Sache dieser controlirenden Behörden sein, ihn nach den Umständen, unterdenen er handelte, zu beurtheilen." Eben so wie der eifrige Demokrat dachte einer dergrößten Staatsmänner von Altengland. Lord Chatam sagte, bei der Debatte über diegeuersl warrunts (1764), er habe als Staatssecretär zwei solche erlassen; er habe ge-wußt — sein Freund der Kronanwalt (Lord Camden) habe es ihm auseinandergesetzt —daß sie gesetzwidrig seien; er habe es doch gethan; er habe in der Kriegszcit die allgemeineSicherheit jeder persönlichen Rücksicht vorangestellt — er habe, wie jeder gute Bürgerthun müsse, die Gefahr nicht gescheut, der er selbst etwa sich habe aussetzen müssen, umdie Gefahr vom gemeinen Wesen abzuwenden; übrigens sei er überzeugt, daß augenfälligerNothstand einen Staatssecretär immer rechtfertigen werde, wenn er zu außerordentlichenMaßregeln greise. Hier aber (in dem Fall von Wilkes) sei eine muthwillige, durch keineNothwendigkeit entschuldigte Ueberschreitung der Amtsgewalt. Bei ruhiger Erwägungdieser Aussprüche wird man es mindestens zweifelhaft finden, ob eine Regierung, die esgut meint, die neben ihrer Verantwortlichkeit auch ihrer moralischen Kraft sich bewußt ist,selbst in Zeiten der Gefahr, im öffentlichen Interesse der Ausnahmsgesetze bedürfen könne.Wenn ferner Benjamin Co n stank ^) fragt, ob jemals Ausnahmsgesetze einemLande wirklichen Nutzen gebracht haben, während sie anerkanntermaßen häufig sich schäd-lich erwiesen, so wird man die Frage schwerlich bejahen wollen, ob man nun nach Eng-land blickt, oder nach Frankreich (unter der Herrschaft der Ausnahmsgesetze vor undnach der Julirevolution). In England kann bekanntlich nur das Parlament die Habeas-corpusacte suspendiren; aber es hat sie unter lautem Protest der Minderzahl mehrfach inFällen suspendirt, deren erträumte Gefahr nach kurzer Zeit zum allgemeinen Gespöttsward. Die Minister müssen später eine Jndemnitätsbill nachsuchen, das ist ein Zeugniß,daß sie die ausgedehnte Gewalt nicht misbraucht haben. Aber bittre Klage ist von derOpposition 30) oft geführt, daß diese Verantwortlichkeit nur illusorisch sei; und wennEtwas sie zu zügeln vermag, so ist es mehr die freie Presse als die Beschwerden der Oppo-sition, das ist, der jeweiligen Minorität. Man hat versucht, die Fälle zu definiren, inwelchen eine Suspension zu rechtfertigen sei. Lord Holland ^i) nennt gefahrdrohende,weitverzweigte Verschwörung, indem die Veröffentlichung der Zeugenaussagen die Mit-schuldigen in den Stand setzen könnte, zu beurtheilen, wie weit die Regierung unter-richtet sei, und sich der Gerechtigkeit zu entziehen. Lord Brougham ^2) führt denFall an, da inmitten heftiger religiöser oder politischer Zerwürfniß ein Agitator sich be-wegt, den die Regierung vom Mittelpunkt seiner Operationen zu entfernen suchen müßte.Das Volk der Vereinigten Staaten, eifersüchtiger auf sein Geburtsrecht, hat dem Con-greß nur verstattet, in Fällen von Rebellion oder Invasion die Habeascorpusacte zu sus-pendiren. Nehmen wir nun auch an, diese Beschränkungen seien weise und unbedenklich,so bleibt noch die Frage, ob sie denn dem ausgesprochenen Zweck genügen können. Wasuns Deutsche anlangt, laßt uns nur erst streben, daß wir eine Habeascorpusacte er-halten. Wenn wir sie haben, so wollen wir reiflicherwägen, ob sie auch wieder sus-pendirt werden soll, und wie und in welchen Fällen. C. F. Wurm.
Nachtrag. — Verhaftungen, Gefängnisse, vollends unsere deutschen oft so vieleJahre langen qualvollen Untersuchungsverhastungen, waren den freien Völkern, siewaren auch unseren deutschen Vorfahren länger als ein Jahrtausend hindurch so gut wiefremd. Die Untersuchungshaft, in welcher in neuester Zeit in unserem deutschen Vater-
29) Hist. <ls lo Session de 1816—1817 (6ours de politiguo constitntionnells 258).Die ganze Stelle ist des Nachlesens werth. In demselben Sinne hat Arctin sich ausge-sprochen : Staatsr. 2, 8 ff.
30) Z. B. die Debatten im Juni 1801.
31) Protest im Oberhaus 4. Juni 1799. Opinivns of I,ord Holland 18 (1>ond., 1841).
32) 7. Febr- 1822. Opinion« ok l.oi d örouglism 124.