Verhaftung. 77^
von dem Verhafteten verweigert worden) vorgelegt ist, so muß der Richter einen Vorfüh-rungsbefehl ausfertigen. Der Termin der Vorführung wird in der Ausfertigung be-stimmt, ec ist je nacd der Entfernung des Ortes gesetzlich abgestuft, darf aber in keinemFall auf langer als 20 Tage sich erstrecken (die Acte ist alter als die Eisenbahnen). Ver-weigert der Aufseher des Gefangenen die Abschrift des Verhastsbefehls oder leistet er demVorführungsbefehl nicht Gehorsam, so verfallt er in Strafe von 100 Pf. St- Ver-weigert der angerufene Richter die Ausfertigung des Vorführungsbefehls, so verfällt er inStrafe von 5lX) Pf. St. Erscheint der Gefangene, so hat der Richter (sofern ihm nichtscheint, daß Bürgschaft gesetzlich nicht angenommen werden dürfe) denselben, gegenBürgschaft für rechtzeitiges Erscheinen vor dem ordentlichen Richter, auf freien Fuß zusetzen. Wer einmal kraft dieser Acte befreit worden, darf nicht wegen derselben Anschul-digung zum zweiten Male verhaftet werden. Wer wegen Anschuldigung von Hochver-rath oder Felonie verhaftet ist, soll in der ersten Woche des nächsten Gerichtstermins oderam ersten Tag der nächsten Session zur Untersuchung gebracht werden. Zst Dies ver-säumt, so ist er gegen Bürgschaft frei zu lassen, es sei denn, daß die Königszeugenwährend der Frist nicht herbeigeschafft werden konnten. Wird auch der zweite Terminversäumt, so wird der Angeschuldigte seiner Haft gänzlich entledigt. Ein späteresGesetz *') hat auch die Fälle, welche unter der Habeascorpusacte nicht begriffen sind, derEntscheidung des angerufenen Richters, hinsichtlich der Aufhebung der Haft gegen Bürg-schaft, unterworfen, und zwar in der Art, daß der Richter nach seiner Ueberzeugungüber den Grund oder Ungrund der Anschuldigung zu erkennen hat.
Es dauerte fast noch hundert Jahre, bis der Willkür bei Verhaftungen in einerandern Beziehung, durch noch schärfere Bestimmung der Formen, ein Ziel gesetzt ward.Die Veranlassung war diese ^). Am 26. April 1763 erließ ein Mitglied des Geheim-raths, der Graf Halifax, einen schriftlichen Befehl an vier Königsboten, dahingehend,„die Verfasser, Drucker und Verbreiter einer aufrührerischen und hochverrätherischenSchrift, betitelt Iba iXortk kriton Nr. 45, aufzusuchen, solche zusammt ihren Pa-pieren zu greifen und in sichre Hast zu bringen." Darauf hin, und nach bestimmterer,aber nur mündlich ertheiltec Anweisung, ward der Verfasser der Schrift, der bei allseinem Märtyrerthum übelberüchtigte Wilkes, nebst einigen Buchdruckern eingesteckt undihre Papiere, nach erfolgter Haussuchung, weggenommen. Der Oberrichter Pcatt,bei welchem Wilkes ein Usbean Oorpus nachsuchte, erklärte den Verhaftsbefehl, weil erein allgemein lautender (a AsnersI wsrrnnt) sei und die Angeschuldigten nicht namhaftmache, sondern ihre Ausspähung und Verhaftung und selbst die Haussuchung aufbloßenVerdacht hin dem untergeordneten Personal überlasse, für null und nichtig. Die Königs-boren wurden wegen Ungebühr in schwere Geldbuße verurtheilt —- so schwer, daß sie offen-bar dem Urheber des Befehles galt- Wilkes verlangte nun vergebens einen Polizeibefehlzur Haussuchung gegen Lord Halifax, welcher gestohlene Güter (seine Papiere) im Hausehabe. Darauf ward Lord Halifax förmlich von ihm eingeklagt, aber der Proceß siel zuSchaden, weil Wilkes, in Folge anderer Verwickelungen, flüchtig und contumacirtward. In der Hauptsache entschied das Parlament^), und zwar dahin, daß all-gemein lautende Verhaftungsbefehle allerdings verfassungswidrig und null undnichtig seien.
Ein neuerer Schriftsteller hat gerügt, daß in den deutschen Verfassungen nichtBedacht genommen sei auf die Möglichkeit eines eintretenden Nothstandes, bei welchemdie Suspension der auf individuelle Sicherheit abzielenden Anordnungen erforderlichwürde. Er wird uns nicht verargen, wenn wir diese Aengstlichkeit ächt deutsch finden.
21) 56 Lleo. III. c. 100. Hallam a. a. O. II. Eine ähnliche Erweiterung der ame-rikanischen Habeascorpusacte datirt von 1818. Kent, Komment. 2, 28.
22) Ich besitze eine (selten gewordene) Sammlung: interestinß Retters on tlis Govern-ment ete. ok Rußland, Rondo», 1761, in vier Bändchen, welche die gewechselten Streit-schriften und Artikel der Lagesblätter enthälr.
23) 1766 Apr. 25. Pari. Reg-
24) Hermsdorf, System der deutsch. Constit. 1, 242.