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12 (1848) [Schl - Zwe]
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776
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776 Verhaftung.

die Motive der Regierung zu urtheilen, wovon die Folge war, daß der Betheiligte in dieHast zurückgebracht ward. Oder die Verhaftung fand Stattauf syeciellen Befehl desKönigs", vielleicht mit ganz allgemeiner Erwähnung eines obschwebendenVerdachts",dessen Untersuchung abseiten eines Richters für unehrerbietig galt. Unter Elisabeth's Re-gierung entwürdigten die Richter sich bis zu einer Erklärung, daß in solchen Fällen demangerufenen Gericht nicht zustehe, den Verhafteten frei zu lassen. So ward die sslsFnsOksrt» nullificirt. Den Männern, welche unter Karl l. verfassungswidrige Abgabenverweigerten, war es Vorbehalten, dem Volk sein» angestammte Freiheit ins Gedächtnißzurückzurufen. Unbekümmert um die Beispiele rechtloser Willkür, denen ihr eigenesSchicksal sich anzureihen drohte, erinnerten sie an die Grundsätze des gemeinen Rechts, andie seltenen, aber entschiedenen Aussprüche unbestochner Richter.Jeder Unterthan",hatte Markbam ^) Eduard dem Vierten erklärt,nicht aber der König, kann auf bloßenVerdacht hin Jemanden verhaften lassen, aus dem Grunde, weil dem Verhafteten, wennihm Unrecht geschieht, gegen den König kein Rechtsmittel zusteht." AlsHampden und seine Freunde dennoch in den Kecker zurückgeschleppt wurden, entwarf dasUnterhaus diePetition der Rechte" (1627), zu deren hervorstechenden Zügen die Erklä-rung zum Schutze der individuellen Sicherheit gehört. Im Oberhause ward der Versuchgemacht, die Clausel einzuschalten:unbeschadet der souveränen Gewalt des Königs";Coke aber sagte:iUaFna Otisrts ist von solchem Schrot und Korn, das keinen Souve-rän leiden mag", und der Versuch mislang. Ueber die Annahme der Petition erklärte dergekrönte Heuchler sich in zweideutiger Rede; gedrängt, gab er seine einfache Zustimmung,aber erst, nachdem die Richter ") in einer Act von Ohrenbeichte ihn darüber beruhigt hat-ten, daß man bei vorkommenden Fällen ihn nicht im Stich lassen werde. Nun erklärteer. wie er gar nicht gemeint gewesen, in der Petition der Rechte irgend etwas Neues ein-zuräumen; es sei nur das alte Recht; und darauf hin erneuerten die Gerichte das alteSpiel der Feigheit, des Verraths am Volksrecht").

Es war aber wirklich nur das alte Recht, was die Petition der Rechte enthielt, undauch die Habeascorpusacte stellte keinen neuen Grundsatz auf. Selbst der Name üabeasi6nrp»8 nnw längst üblich für den beim Richter nachgesuchten Vorführungsbefehl.Die Acte, die nach mehrfachen vergeblichen Versuchen endlich im 31. RegierungsjahrKarl's II. 20 ) Gesetzeskraft erhielt, hat nur durch genauere Bestimmung und strengereEinschärsung der dem gemeinen Recht längst bekannten Formen dafür gesorgt, daß auchin diesem Stück die Magna Okarta zur Wahrheit werde. Sie enthält aber im Wesent-lichen Folgendes. Jeder, der, ohne gesetzlich verurtheilt zu sein, verhaftet worden, kannbei dem Canzleigericht, dem Gericht der Schatzkammer und der königlichen Bank, under kann selbst während der Gerichtsferien an den Lord-Canzler oder an irgend Einen derzwölf obersten Richter sich wenden und Beschwerde bei ihm führen. Sobald der schrift-liche Verhaftsbefehl (oder eine beglaubigte Versicherung Ellavit daß Abschrift da-

15) Aus einer Handschrift des brit. Museums bei Hallam, tlonst. Hist. 1, 171.

16) Hallam a. a. O. 283. In demselben Sinne sagte später der ältere Pitt-/Der

Grundsatz unseres Rechts steht fest: des Engländers Haus ist seine Burg. Nicht daß cs

umhegt wäre mit Wall und Schanze. Es mag eine ärmliche Hütte sein, mit Stroh gedeckt.Jeglicher Sturm des Himmels mag es umbrausen, jegliches Element der Natur mag Zugangfinden, aber der König kann da nicht eindringen; der König darf nicht." Histvrv ok3Vm. ?itt 153 (Imnä. 1783).

17) Hallam a. a. O. 287. Wallace (in der Fortsetzung von Mackintosh's Gesch.,in der Labinst L^clopssäis) 5, 92.

18) Wallace 5, 128.

19) Eigentlich ksbsss Corpus isoisaäum, «ubiicienäum st resipienäuin LIscIcst.3, 131.

20) Hallam Laust. List. 3, 8. hat nachgewiefen, daß der Fall des sonst unbekannten

Londoner Bürgers Jenkes nicht, wie Einer dem Andern nachsprickt, die Veranlassung gab.

Die Acte war seit 1668 viermal ins Unterhaus gebracht, zuletzt 1675; der Fall von Jenkesereignete sich 1676; erst 1679 ward die Bill wieder ausgenommen und ging in beiden Häu-sern durch. Daß im Oberhaus durch falsche Stimmzählung eine Majorität heraus gebrachtworden, dafür weiß ich keinen andern Gewährsmann als Burnet.