Verhaftung. 775
Uebeln gesagt sein; z. B. von der R-chtloserklarung (utlsgsris, outlsrvr^), welche eineSelbstfolge") war von viermaligem Ausbleiben nach gerichtlicher Vorladung. Aber dieWorte mögen immerhin auch von der Untersuchungshaft gelten, und dann wohl mit Be-zug aus dis Falle, in welchen das Gesetz des Landes dem Richter nicht «erstattet, den An-geklagten gegen Bürgschaft auf freien Fuß zu setzen^), oder der Angeklagte nicht imStande ist, zureichende Bürgschaft darzubieten "). So würde dieser Nachsatz den Zu-sicherungen entsprechen, worauf auch die Bürger deutscher Reichsstädte und die Untertha-nen deutscher Fürsten so großen Werth legten, daß sie nehmlich nicht in Untersuchungshaftgehalten werden sollten, es sei denn der Fall von der Beschaffenheit, daß sie dem Gesetzenach keiner Bürgschaft genießen möchten Die Ausdrücke endlich, durch welche dieWorte per legem terrae in späteren Bestätigungen dieses Artikels erläutert und um-schrieben sind, lassen keinen Zweifel übrig, daß man entschlossen war, die Beobachtungder gesetzlichen Formen der Verhaftung nicht weniger als den Anspruch auf den ordentlichenRichter geltend zu machen.
Und es that Nolh, die persönliche Freiheit durch wiederholte Schutzgesetze sicher zustellen. Dreißigmal, sagt Sir Edward Coke, istülagna Okartaneu bestätigt wor-den ; daraus sich abnebmen läßt, wie häufig sie mag verletzt worden sein. Kein Satz aberist häufiger übertreten als der oben entwickelte. Man kennt die Lehre von einer königli-chen Machtvollkommenheit, welche über dem Gesetz zu stehen vorgiebt. Dem Principnach war es bei dem ersten Eduard, bei dessen Nachfolgern und bei den Tudors dieselbeLehre, kraft deren die Stuarts das Dispensationsrecht übten, das ihnen den Thron ge-kostet hat. Die Anwendung auf willkürliche Verhaftungen lag sehr nahe. Schimpflich,daß es Juristen gegeben hat, welche auch diesem Ueberqriff der Gewalt das Wort redeten;kläglich, daß noch ein Geschichtschreiber, wie Hume"), den Gesichtspunkt des Norh-rechts, das wohl Ausnahmen, aber nie eine Regel begründen kann, dem angemaß-ten Umfang der Prärogative unterlegen mochte. Factisch gestaltete die Sache sich so, daßder Geheimerakh eine Verhaftung verfügte, und daß durch das Ansehen dieser oberstenBehörde der ordentliche Richter sich zurückschrecken ließ, anstatt solche, wie alle andernFälle, seiner Cognition zu unterwerfen. Oder.auch der von der Regierung ausgefertigt«VerhaftSbefehl (vrarrant) bezeichnet«, der Ordnung zuwider, den Grund der Verhaftungnicht, und der Richter, wenn er aufAnrufen des Betheiligten dessen Vorführung an-vrdnete, erklärte, anstatt die Ordnungswidrigkeit zu rügen und, da kein Grund derDetention vorlag, den Verhafteten sofort frei zu geben, vielmehr sich außer Stand, über
9) Es ist die Derurtheilung in contumaciam. S. Iltlagare, beim du Cange.
10) Eine kurze Uebcrsicht der späteren Grundsätze darüber giebt Spittler, Politik204.Viel historisches Material, mit der gewohnten Schärfe behandelt, findet man im 68. derJunius-Briefe (an Lord Manssield, 2l. Jan. 1772).
11) Nach dem Sachsenspiegel (I, 61.) mußte bekanntlich der Ankläger eben so gut alsder Angeklagte Bürgen stellen oder sich der Haft unterwerfen. Aus dem Lractat, der un-ter dem Namen des 6IanviI1a geht, ersieht man, daß in England bei Klagen auf Ma-jestätsverbrechen der Kläger früh schon milder behandelt, und daß sein bloßes Versprechen,die Klage nicht fallen zu lassen, angenommen ward, um nicht Andere von ähnlicher Denun-ciation abzulchrecken: der Beklagte aber, beißt es ferner, „per plegios salvos et socuros»ölet »ckstringi, aut si plegios non llabuerlt, in carcerem üetruell." llftact. <Ie I-eg. etllonsuet. regni 4vgl. 1,. XlV. v. I. §. 4. (bei Phillipps 2, 469).
12) Beispiele: Hamburg — Receß von 1410 Art. I.; Würtemberg — TübingerVertrag (1514- und kaiserl. Erläuterung darüber (1520; Sandesgrundverfaffung S. 61 f.des amtlichen Folio-Abdrucks von 1765).
13) 25 Kcl. III. «. 5. c. 4. „en <l»s mauere, ou proces kait sur briet original a I»«nimm« lei." 28 Llä. III. v. 3. „sauur estrs mesns en respons pur äue proces cke lei."— Eins von Selden's Argumenten (1627) war, durch die Vorschrift per legem terrae seidie Form per speciale Regia manäatum ausgeschlossen.
14) 6, 165. Für Unkundige mag es nicht überflüssig sein, gegen Hume's Darstellungförmlich zu warnen. Uebrigens sind wir nachgerade selbst in Deutschland wenigstens zu dertheoretischen Einsicht gekommen, das fus eminons, dessen Vorkommen kein Verständiger be-streitet, nur in der engsten Beschränkung auf seinen Zweck gelten zu lassen. Vergl Pfeif-fer, Prakt. Ausführungen 3, 419. H. A. Zachariä a. a. O. 2, 155.