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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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774
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774 Verhaftung.

Bereits in der ersten Ausfertigung der Msgri» 6Knrts (durch König Johann .1215) findet sich der folgende Satz:Ein freier Mann soll nicht in Haft oder Gefängnißversetzt, noch aus seinem Besitze oder Recht gesetzt, noch auf irgend eine Weise bekümmertwerden, noch wollen wir ihn verfolgen oder verfolgen lassen, anders als durch gesetzlichesUrtheil seiner Standesgenossen, oder nach dem Gesetze des Landes." An diese berühmteStelle knüpfen sich mehrfache Betrachtungen. Einmal: aus dem ganzen Zusammen-hänge erhellt, daß eine Freiheitsbeschränkung, als richterlich zuerkannte Strafe, bereits .ein geläufiger Begriff war im Widerspruche mit der Vorstellungsweise des römischen sAlterthums, nach welcher das Gefängniß keineswegs als Strafmittel dienen, sondern nurin seltenen Fällenfür die Bestrafung offenbarer und ruchloser Verbrecher haftensollte""). Sowohl die große Achtung der persönlichen Freiheit als die Erhebung der An- ^klagen fast nur von Bürgern standen den Verhaftungen im Wege. Bestrebungen imSinne der Habeascvrpusacte gegen willkürlich verfügte und willkürlich ausgedehnte Frei-heitsbeschränkung sind daher dem Alterthume fremd. Die lettres <Ie cscket, die Mög-lichkeit , in einem vielleicht ganz anständigen Verstecke zu Tode gefüttert zu werden, gehö-ren ganz der neueren Civilisation an, unter deren Einfluß die Willkür in anscheinend mil-deren Formen und eben deshalb unendlich viel gefährlicher auftritt. Es ist aber merk-würdig, wie wenig bis jetzt die Rechtshistoriker um die Ermittelung eben dieses Uebergan-gangs sich bekümmert haben, dessen Nachweisung doch nickt allein für die Geschichte desStrafrechts, sondern für die ganze Sittengeschichte von großem Interesse sein würde. Esscheint (denn auch nach einer nicht unsorgfältigen Nachforschung ziemt uns nicht, zuver-sichtlicher zu reden), daß Freiheitsstrafen als solche zuerst ziemlich gleichzeitig in denGesetzen der germanischen Völker im achten und neunten Jahrhunderte Vorkommen ^).Wenn nun die Nsgna ckarts den Begriff der Freiheitsstrafe als einen geläufigen vor-aussetzt, so läßt sie dagegen zweitens nicht errathen, ob irgend ein Theil desjenigen .Mechanismus bereits vorhanden war, durch welchen auch im Fall der Untersuchungshaft 'die rechtzeitige Dazwischenkunft des Richters verbürgt wird. Hallam ^) läßt es unentschie-den , ob die Gerichte bereits gewohnt gewesen, den Befehl zur Vorführung (weit okIIs-bess Oorpus) auszufectigen; genug, der Grundsatz der Magna Okarta berechtigte denVerhafteten, einen solchen Befehl nachzusuchen. Daß aber eine ähnliche Uebung sich schonvorgefunden, möchte man daraus schließen, daß, wie Blackstone angemerkt hat, in einerandern Stelle der ältesten Magna Otiarta sc. 36.) schon angeordnet ist, der Befehl zur ge-richtlichen Untersuchung in peinlichen Sachen soll Demjenigen, der ihn begehrt, kostenfreizugefertigt und dürfe ihm nicht verweigert werden. Es wird drittens gestritten überden Sinn, in welchem außer dem Urtheil des Richters auch von dem Gesetz des Landes dieRede ist. Hallam schlägt vor, mit einer alten Handschrift «t für vel zu lesen. Das scheintnicht nöthig. Es ist nicht gesagt, daß die Worte vet per legem terrae sich auf die gefäng-liche Hast beziehen; sie können eben so gut von anderen, in demselben Satz angeführten

6) Nimmt man in dieser, von Niebuhr (Rdm. Gesch. 2, 420) dargebotenen Deutungdie bekannte Stelle des Cicero Oatilin. II. 12, so bleibt kein Widerspruch mit der ent- ^schiedenen, durch alle Vorgänge unterstützten Lehre des Ulpian: Oarcer continsnäosKammes, non all punienclos Kader, lleket. : I. 8. §.9. v. lle poe». (48. 19).

7) Inntprancli I.eg. I. VI. e, 26 (Georgisch 1068; vergl. Muratori ^ntickita Ital. I,

271); Oapitul. 2 anni 813 e. 12 (Georgisch 779); 6apitul. ?ipin. a. 757 e. 19 (Georgisch >

534); Alfred's Gesetze c. 1. §.2 (Schmid, Gesch. d. Angcls. 1, 4l). Die zweite und vierte

Stelle sind dadurch bemerkenswerth, daß die Gefängnißstcafe ausdrücklich zum Zwecke der Bußeund Besserung angeordnet ist. Möchte doch ein gewiegteres Urtheil entscheiden, ob ich Rechthabe, mich einer Vermuthung zu überlassen, die mir bei dem Folgesatz der dritten angeführ-ten Stelle (Oapitnlar. I. V. c. 10 Georgisch 1411) aufgeftiegen ist: daß nehmlich die Frei-

heitsstrafen aus der geistlichen Disciplin zuerst bei den germanischen Völkern in diebürgerlichen Verhältnisse eingeführt seien. Vergl. llapitul. tlguisgran. 817 c. 40 und Oarcercsnonlcalis äisciplinas beim du Cange. Uebrigens hatte schon Platon (I.egg. X. 908 »)den Gedanken ausgesprochen, daß ein Gefängniß als SMPyar-,orr/y,ov eingerichtet werden smüßte: aber wo hätte in der Praris des elastischen Alterthums dieser Idee Etwas ent-sprochen ?

8) 8tats ok Lurope äuring tks Mistäls Xges 2, 37.