Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
773
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Verhaftung. 773

Staatsweisheit, das richtige Mittel aufzusinden, durch welches die angemessene Berück-sichtigung jeder natürlichen Standesverschiedenheit am Sichersten verbürgt werden kann.Wie Das aber zu erreichen sei, darüber lassen sich begreiflich keine allgemeinen Regeln auf-stellen, da Alles von der jedesmaligen Culturstufe und den vorherrschenden Beschäftigun-gen eines Volkes abhängt und man daher dem praktischen Verstände desselben in der Re-gel das Meiste überlassen muß; doch werden die drei Hauptfattoren der allgemeinen Volks-thätigkeit: Bodencultur, Industrie und Intelligenz, ziemlich ohne Ausnahme die Haupt-massen bilden, in welche auch die weiter getheilten Interessen sich zusammenfassen lassen.

K. Steinacker.

Verhaftung, Habeascorpusacte, persönliche oder individuelleSicherheit. Ein neuerer Sprachgebrauch versteht unter dem früher') wohl andersgenommenen Ausdrucke persönliche Sicherheit den gesetzlichen Schutz derjenigen Rechte,welche in der persönlichen Freiheit enthalten sind, und zunächst die verfassungsmäßigenGarantieen gegen willkürliche Freiheitsbeschränkungen abseiten der Verwaltungsbehörden.Ein preußischer 2) Entwurf der Bundesacte, welcher unter den allgemeinen Rechten deut-scher Bürger auch dieses aufführte, ist bekanntlich bloßer Entwurf geblieben. Die Mehr-zahl der deutschen Verfassungen hat den Mangel einer allgemeinen deutschen Erklärungüber diesen Punkt zu ersetzen gesucht, indem sie, theils aus dem statutarischen, theils ausdem gemeinen einheimischen Rechte, theils nach fremden Vorgängen alle oder doch ein-zelne der folgenden Bestimmungen aufnahmen: Keiner soll verfolgt oder verhaftet werden,als nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form;Keiner soll länger als eine bestimmte Frist (1 bis 3mal 24Stunden) überden GrundseinerVerhaftung in Ungewißheit gelassen, Keiner seinem ordentlichen Richter entzogen werden.Das Ungenügende dieser allgemeinen Bestimmungen, sofern sie nicht durch ergänzendeVorschriften unterstützt sind, ist längst anerkannt. Es ist sehr zu bedauern, sagt eine be-währte Autorität ^), daß die Gesetze, auf welche man sich bezieht (zur Beurtheilung dereine Verhaftung begründenden Fälle), gewöhnlich so unbestimmt sind, daß in ihrer An-wendung doch nur richterliche Willkür entscheidet, und daß die Absicht der Verfassung(wenn sie Beobachtung der Formen »erlangt) leicht in der Praxis vereitelt wird, da manüber die gesetzlichen Formen, weil sie nicht unter Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben sind,sich hinaussetzt. Noch weniger ist überall Denjenigen, deren willkürliche Procedur demGesetze zuwiderläuft, eine besondere Strafe angedroht. Unter diesen Umständen wird derAusgang einer Klage sehr precär, es wird, was besonders von Robert Mohl^) hervorge-hoben ist, der Widerstand gegen ungesetzliche Verhaftung, zu welchem, dem Grundsätzenach, jeder Staatsbürger ohne Klage ö) befuglist, in der Anwendung in der Mehrzahlvon Fällenfast tollkühn" erscheinen. Es fehlt demnach sehr viel, daß wir Deutscheneiner Garantie der persönlichen Sicherheit uns zur Zeit erfreuten, wie sie die Habeascor-pusacte längst dargeboten hat. Dies englische Gesetz ist in der Art unübertroffenes Muster,daß es hier hauptsächlich darauf ankommen wird, dessen Ursprung und Wirkung zu be-leuchten.

1) Blackstone stellt (1, 129) noch die persönliche Sicherheit, als den Anspruch aufgesetzlichen Schutz für Leben, Gesundheit und Ehre, voran und entwickelt, was wir per-sönliche Sicherheit nennen, unter der Rubrik der persönlichen Freiheit.

2) Vom Februar 1815. Klüber, Acten d. W. C. 2, 4b u. 46.

3) Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren l, 357 u. 371. Die betreffendenStellen der einzelnen Verfassungsurkunden sind nachgewiefen bei H. U. Jachariä, DasStaats- und Bundesrecht I, 237; 2, 154, und abgedruckt bei Hermsdorf, Die deutsch.Constitutionen 1, 217 u. 236 ff.

4) Würtemb. Staatsrecht I, 292.

5) Mo hl (a. a. O. S. 298) scheint zu besorgen, manchem vaterländischen Rechtsgelehr-ten dürfte diese Lehre bedenklich erscheinen. Wie leicht hätte er gerade zur Beruhigung vonsolchen, anstatt nur von England und Frankreich zu reden, auf unzweifelhafte Analogieen desrömischen Rechts verweisen können: I. 5. 6. äs jure Ks«si (10. 1); I. 5. 6. äs mst. «tepiäem. (12. 41). Ueber die in Frankreich festgehaltene Doctrin vgl. übrigens Mitter-maier a. a. O. 373 und v. Aretin, Staatsrecht 2, 19.