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setze als das Grundprincip der wahren Staatsweisheit immer allgemeiner anerkennt undimmer bestimmter gegen sogenannte Standesvorzüge sich ausspricht. Diejenigen Abthei-lungen, deren die Gesellschaft zu ihrer leichtern Bewegung und angemessenen Kraftent-wickelung bedarf, wird und muß sie sich selbst schaffen, weil sie eben nur die wahre Erschei-nung, der unmittelbare Ausdruck des Lebens sind. Wie naturgemäß daher Standes-unterschiede in diesem Sinne unter allen Umständen und in jedem Culturverhältnisseeines Volkes sich ausbilden und erhalten werden, so augenscheinlich falsch ist jedes Bestre-ben, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder Verwaltung auf die Wiederherstellung ver-alteter, die Bildung neuer oder auch nur auf die neue Organisation und die schärfere Ab-sonderung der schon bestehenden Abtheilungen hinwirken zu wollen. Es ist auch nur einevon jenen häufigen,— absichtlichen oder unabsichtlichen — Täuschungen, zu welchen eineoberflächliche Auffassung der Geschichte so leicht verleitet, wenn man daraus, daß einst inDeutschland corporationsähnliche Vereinigungen einzelner Stände durch ihre abgeschlos-sene Individualität und ihr auf Sonderverlrägen beruhendes Verhältniß zum Oberhaupteden eigentlichen Staatsorganismus bildeten, nun jetzt die Folgerung ziehen will, daß csmöglich, daß es ersprießlich, recht und nothwendig sei, in gleicher oder ähnlicher Weisewiederum den Staat auf ständische Corporationen zu gründen. Jene Vereinigungenwaren allerdings auch Sachs der Nothwendigkeit, aber nicht einer Nothwendigkeit zumBesten des Staates, der Monarchie, sondern nur des eigenen Schutzes, und wir findendie Staatsgewalt am Schwächsten eben in denjenigen Zeilen, in welchen die Corporationenam Mächtigsten waren. Ihr Charakter war kein monarchischer, sondern ein aristokratisch-republikanischer, und wurde nur durch das Lehnssystem vom völligen Uebergange in dieRepublik abgehalten. Die neuere Zeit, welche jeden Staatsbürger in ein unmittelbaresVerhältniß zur Staatsgewalt treten läßt und das Bedürfniß einer Vermittelung durchSchutzvereine nicht mehr kennt, würde weder die Richtung noch die Kraft haben, welchein früheren Jahrhunderten erforderlich waren, um ein so eigenthümliches, in seinen wesent-lichsten Theilen auf das Pcivatrecht errichtetes Gebäude des öffentlichen Lebens zu erhalten.
Gleiches Recht für Alle vor dem Gesetze, Ehre und Achtung, nach dem Verdiensteabgemessen und nicht nach Zufälligkeiten vertheilt, freie Wahl und ungehinderter Wett-eifer in der Anwendung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten: das sind die Zielpunkte,nach denen das Jahrhundert drängt. Der Geist aber, der eine solche Richtung hervorge-rufen hat, duldet keine unorganischen Schranken und Abtheilungen in der Gesellschaft,keine Stände in dem Sinne, wie der Adel sich von den übrigen Staatsgenossen absondert,keine Fesselung der Berussthätigkeit an bestimmte, feststehende Classen. —
Wenn wir aber auf diese Weise die Jrrthümer und Täuschungen von der Sache ent-fernt haben, so wird es nunmehr leicht werden, auch das Richtige, was sie ohne Zweifelenthält, hervorzuheben und auf seine wahre Bedeutung zurückzuführen. Jen« Grund-verschiedenheiten in der Beschäftigungsweise, den Gewohnheiten, Sitten und Gebräu-chen, selbst gewisser Bildungsstufen, denen auch politische Stände ihre Entstehung ver-danken, sind ohne allen Zweifel vorhanden und werden wohl immer vorhanden sein; siewerden aber auch immer die Veranlassung geben, daß die verwandten Interessen, die ge-meinschaftlichen Eigenthümlichkeiten sich zusammensinden und in einer gewissen Indivi-dualität hervortreten. Das sind Thatsachen, die sich nicht verkennen lassen, die aber auchnur als solche betrachtet und behandelt werden müssen. Allerdings hat der Staat zunächstdie Pflicht, alle erlaubten Interessen zu schützen und demgemäß ihre freie, natürlicheVereinigung zu gestatten, nur binden darf er in den Nüancen der bürgerlichen Ge-sellschaft Nichts, die aus den Fortschritten der Entwickelung von selbst hervvrgehende Be-wegung nicht durch feststehende Formen beeinträchtigen, nicht das eine Interesse dem andernfeindlich gegenüberstellen und nicht den einen Stand vor dem andern bevorzugen. Beson-ders ist es die Vo lksvertretun g, bei welcher auf der angemessenen Berücksichtigungder sogenannten Standesverschiedenheit nicht selten die ganze Bedeutung und die segens-reiche Wirksamkeit der Verfassung beruht. Wenn die Volksvertretung überhaupt die Be-stimmung hat, alle gesetzlichen Interessen des ganzen Volkes vollständig und in dem rich-tigen Verhältnisse durch einen gewählten Ausschuß darzustellen, so ist es Aufgabe der